BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/02 vom 8. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Aufhebung einer dienstaufsichtlichen Weisung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitze n - den Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Fran kfurt am Main vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderecht s - zug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verlegte mit Verfügung vom 27. April 2001 antragsgemäß den Amtssitz des Antragstellers von Ke. nach K. i. T.. Au f entsprechende Verfügung des Antragsgegners legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2001 die A b - drucke der neuen Amtssiegel vor, welche die Umschrift - 3 - A. B. NOTAR IN K./T.. enthalten. Mit Verfgung vom 7. Juni 2001 wies der Antragsgegner den An tra g - steller darauf hin, daû die Angabe des Amtssitzes nicht den Bestimmungen des Runderlasses des MdJ Nr. 71 ber die Dienstsiegel der Justizbehörden und Notare entspreche, wonach die Ortsangabe entsprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz zu erfolgen habe und deshalb "K. i. T." lauten msse; zugleich wurde dem Notar aufgegeben, neue Abdrucke der Siegel in der vorgeschriebenen Schreibweise einzureichen. Diese Verfgung hat der Antragsteller durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die gemû § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulssige s o - fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegrndet, weil die Verfgung des Antragsgegners vom 7. Juni 2001 rechtmûig ist. 1. Der Antragsgegner ist als zustndige Aufsichtsbehörde (vgl. § 92 Nr. 1 BNotO) gemû § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm oblieg enden Dienstau f - sicht ber Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu e r - teilen. 2. Mit Recht hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfgung die Ortsbezeichnung des Amtssitzes auf den bisher vom Antragsteller verwendeten - 4 - Dienstsiegeln beanstandet und diesen angewiesen, neue Abdrucke der Siegel mit der amtlich vorgeschriebenen Ortsangabe "K. i. T." vorzul e - gen (§ 2 Abs. 2 DONot). Gemû § 2 Satz 2 BNotO fhren die Notare als ffentliche Urkundspe r - sonen ein Amtssiegel. Hinsichtlich der Form und Ausgestaltung dieses Siegels haben die Landesjustizverwaltungen der Bundeslnder im Rahmen der von i h - nen einheitlich als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten Dienstordnung fr Notare als einheitliche Mindestanforderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 DONot bestimmt, daû die Umschrift den Namen des Notars nebst den Worten "Notar in ... (Ort)" enthlt. Weitergehende Einzelheiten richten sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DONot). Fr Hessen ist durch den Runderlaû des Ministeriums der Justiz vom 30. September 1991 ( JMBl. S. 414) bestimmt, daû die Umschrift der Dienstsi e - gel "die Bezeichnung der siegelfhrenden Stelle mit Angabe ihres Sitzes (en t - sprechend der Schreibweise im Gerichtsorganisationsgesetz) zu enthalten" hat. Nach § 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Dezember 1976 (GVBl. 539) lautet die Schreibweise fr den Amtssitz des Antragstellers "K. i. T.". Diese im ffentlichen Interesse vorgeschriebene einheitliche Gesta l - tung der Dienstsiegel von Justizbehrden und Notaren ist sachgerecht und a n - gemessen. Daû der Antragsgegner durch die angefochtene Verfgung vom Antragsteller die Einhaltung dieser Vorschriften verlangt hat, ist daher - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder wi llkrlich noch unverhl t - nismûig. Wenn der Antragsteller aufgrund der Weisung mit den Kosten fr die erneute, korrekte Anfertigung der Dienstsiegel belastet wird, so hat er sich das selbst zuzuschreiben. Die unkorrekte Schreibweise hinsichtlich des Ortes se i - nes "neuen" Amtssitzes htte er durch vorherige Erkundigung bei dem Antrag s - - 5 - gegner, bei dem er gemû § 2 Abs. 2 DONot die Abdrucke der Siegel einzure i - chen hatte, vermeiden knnen. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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