BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Genehmigung einer Nebent344tigkeit mit Nebenbestimmungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 2/3, der Antragsteller dem Antragsgegner 1/3 der in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Im vorliegenden Verfahren nach 247 111 BNotO, wegen dessen Gegen-stand auf den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug ge-nommen wird, ist infolgedessen, dass der Antragsteller sein Amt als Pr344sident des H. Sportvereins e.V. niedergelegt hat und im An-schluss daran beide Beteiligte die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben, nur noch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von 247 91a ZPO zu treffen (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des 1 - 3 - bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgem344337 lediglich eine summarische Pr374fung, bei der das Gericht grunds344tzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle f374r den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 21/02 - NJW-RR 2004, 1219, 1220). Nach diesem Ma337stab h344lt der Senat es f374r angemessen, dass Gerichts-kosten und Auslagen nicht erhoben werden und die au337ergerichtlichen Kosten im Verh344ltnis 2/3 (Antragsgegner) zu 1/3 (Antragsteller) verteilt werden. Denn bei einer summarischen Pr374fung sprechen die 374berwiegenden Gesichtspunkte daf374r, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren, wenn dieses keine Erledigung gefunden h344tte, im Wesentlichen unterlegen gewesen w344re. Zwar spricht viel f374r den Standpunkt des Antragsgegners, dass die Nebent344tigkeit des Antragstellers als Pr344sident des Vereins unter den vorliegenden Umst344n-den genehmigungsbed374rftig war. Die vom Antragsgegner mit der Genehmigung verbundenen Auflagen, sicherzustellen, dass er sich in seiner Funktion als Vor-standsvorsitzender des Vereins nicht an Beschl374ssen der Gesellschafterver-sammlung der H. Management GmbH und der Hauptversammlung der H. GmbH & Co. KGaA beteiligen werde und dass er nicht in die Aufsichtsr344te dieser Gesellschaften entsandt werde, waren jedoch rechtlich an-greifbar; erstere, weil - im Blick auf 247 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO - wohl noch nicht eine Gef344hrdung des Vertrauen in die Unabh344ngigkeit oder Unparteilichkeit des Notars durch die Teilnahme des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Pr344si-dent des Vereins an den betreffenden Gesellschafterversammlungen der mit dem Verein verschachtelten Gesellschaften angenommen werden konnte; letz-tere schon deshalb, weil der Antragsteller keine Anstalten gemacht hatte, sich 2 - 4 - in einen Aufsichtsrat der mit dem Verein verbundenen Gesellschaften entsen-den zu lassen. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 16/05 -
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