BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Notz 5/07 Verk374ndet am: 23. Juli 2007 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen vorl344ufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzungen f374r die endg374ltige Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 20. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1976 als Notar mit Amtssitz in W. bestellt. 1 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 hat der Antragsgegner dem An-tragsteller mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO). Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 10. Oktober 2005 zugestellt 2 - 3 - worden. Er hat hiergegen am 7. November 2005 beim Oberlandesgericht An-trag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit weiterem Bescheid vom 7. April 2006 hat der Antragsgegner sodann den Antragsteller vorl344ufig seines Amtes enthoben, da die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO ge-geben seien und das berechtigte Schutzinteresse der Rechtsuchenden diese Sofortma337nahme erforderlich mache. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2006 "Widerspruch" eingelegt, der am 21. April 2006 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. 3 Schlie337lich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. August 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihn auch deshalb seines Am-tes zu entheben, weil er in Verm366gensverfall geraten sei (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbe-vollm344chtigten vom 14. September 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. September 2006, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die drei Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 alle Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen sowie gleichzeitig festgestellt, dass gegen den Antragsteller die Amtsenthe-bungsgr374nde nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 sowie Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO vorliegen. Diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers am 21. Dezember 2006 zugestellt worden. Sie wird vom Antragsteller mit der sofor-tigen Beschwerde angefochten, die am 2. Januar 2007 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. 4 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die vorl344ufige Amtsenthebung (247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) nicht stattgegeben und festgestellt, dass drei gesetzliche Gr374nde f374r die endg374ltige Amtsenthebung des Antragstellers gegeben sind (247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO). 5 1. Der Antragsteller ist in Verm366gensverfall geraten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO). Der Verm366gensverfall stellt einen insolvenz344hnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgr374nden des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schlie337t. Er setzt 374ber den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verh344ltnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verh344ltnisse im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; s. zu-letzt Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 4). Er wird unter den Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018 f.). Dies ist hier der Fall; denn mit Beschluss vom 1. August 2006 hat das Amtsgericht K. das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers wegen Zahlungsunf344higkeit (vgl. 247 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) er366ffnet. 6 Tatsachen, die geeignet sein k366nnten, diese Vermutung zu entkr344ften, hat weder der Antragsteller in hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Es w344re erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in 7 - 5 - absehbarer Zeit erf374llt werden sollen und k366nnen, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die realistische M366glichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gl344ubiger 374ber ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung (247 227 Abs. 1 InsO) zu gelan-gen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 = NJW 2007, 1287 Rn. 5). Dies ist nicht geschehen. In der ersten Gl344ubigerversammlung vom 25. Oktober 2006 ist der Insol-venzverwalter von den Gl344ubigern nicht mit der Ausarbeitung eines Insolvenz-planes beauftragt worden. Zwar ist der Antragsteller auch bem374ht, au337erhalb des Insolvenzverfahrens mit seinen Gl344ubigern zu einem umfassenden Abfin-dungsvergleich zu gelangen. Wie zuletzt durch die Schreiben des von ihm mit den entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S. vom 26. April 2007 und 22. Juli 2007 best344tigt, haben diese Bem374hungen jedoch ebenfalls nicht zu so konkreten Ergebnissen gef374hrt, dass nach derzeitigem Sachstand von der realistischen M366glichkeit ausgegangen werden k366nnte, dem Antragsteller werde auf diesem Wege in absehbarer Zeit eine Neuordnung sei-ner zerr374tteten Verm366genslage gelingen. Ein weiteres Abwarten mit der Be-schwerdeentscheidung, ob der - schon wiederholt als unmittelbar bevorstehend angek374ndigte, aber dennoch bisher nicht zustande gekommene - Abfindungs-vergleich doch noch erreicht wird, ist nicht veranlasst. Das berufsrechtliche Ver-fahren zur vorl344ufigen oder endg374ltigen Amtsenthebung eines Notars steht grunds344tzlich in keinem Nachrangigkeitsverh344ltnis zum Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen. Ist der Notar in Verm366gensverfall geraten, so sind hieraus die durch die Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konse-quenzen zu ziehen. Diese sieht nicht vor, dass dem Notar zun344chst Gelegen-heit zu geben w344re, seine Verm366genslage wieder zu ordnen, dies auch dann nicht, wenn 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden ist. Im Gegenteil wird in diesem Fall der Eintritt des Verm366gensverfalls vermutet und 8 - 6 - damit die Feststellung des Amtsenthebungsgrundes nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO erleichtert. Das Insolvenzverfahren kann Wirkungen f374r das berufsrecht-liche Verfahren somit erst dann zeitigen, wenn aufgrund seines Ablaufs die An-nahme gerechtfertigt ist, es werde etwa 374ber ein Insolvenzplanverfahren in 374-berschaubarer Zeit eine Neuordnung der finanziellen Verh344ltnisse des Notars gelingen; denn erst dann ist die Vermutung des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO entkr344ftet (Senat aaO = NJW 2007, 1287, 1288 Rn. 10). Nichts anderes kann gelten, wenn sich der Notar bem374ht, au337erhalb des Insolvenzverfahrens mit seinen Gl344ubigern zu einem umfassenden Abfindungsvergleich zu gelangen. Dass es dem Antragsteller ohne Insolvenzplanverfahren oder Abfin-dungsvergleich auf sonstigem Wege noch gelingen k366nnte, seine zerr374ttete Verm366genslage wieder zu ordnen, behauptet er selbst nicht und ist nach dem Inhalt des Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 f374r die erste Gl344ubigerversammlung, dessen Feststellungen der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ausgeschlossen. 9 2. Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers sowie die Art sei-ner Wirtschaftsf374hrung gef344hrden die Interessen der Rechtsuchenden (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO). 10 Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers sind zerr374ttet, er be-findet sich in Verm366gensverfall. Dies steht - 374ber die Vermutung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNot hinaus - aufgrund des bereits erw344hnten Berichts des Insolvenzverwalters vom 24. Oktober 2006 fest; danach ist der Antragsteller 374berschuldet und zahlungsunf344hig. Das stellt dieser auch nicht (mehr) in Abre-de. Dem entsprach seine Wirtschaftsf374hrung vor Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens, die seine Gl344ubiger seit dem Jahr 2003 dazu zwang, in einer Vielzahl von F344llen wegen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsma337nahmen 11 - 7 - gegen ihn auszubringen. Eine derartige Form der Wirtschaftsf374hrung eines No-tars ist unabh344ngig davon nicht hinnehmbar, ob die Zwangsma337nahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verh344ltnisse, Verm366genslosigkeit oder 334berschul-dung des Notars notwendig geworden sind (st. Rspr., s. nur Senat, Beschluss vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 = ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m. w. N.). All dies gef344hrdet die Interessen der Rechtsuchenden, denn es stellt die Integrit344t des Antragstellers und seine Unabh344ngigkeit in Frage, wie das Ober-landesgericht ausgehend von der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zutref-fend festgestellt hat. Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller wegen seiner finanziellen Notlage fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsf374hrung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem notwendigen Nachdruck entgegentreten will oder kann. Dar374ber hinaus begr374nden seine Zahlungsschwierigkeiten sowie vor al-lem die gegen ihn gef374hrten Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder zur Til-gung eigener Schulden gar auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ck-greift. Eine derartige abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden gen374gt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-haltspunkte daf374r ergeben haben, der Notar k366nnte aufgrund seiner wirtschaftli-chen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entge-gengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig f374r sich ver-braucht. Dies folgt bereits daraus, dass die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in den hier einschl344gigen Tatbestandsvarianten des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsf374hrung resultieren muss, w344hrend die dritte tatbestandliche Variante der Vorschrift demgegen374ber gera-de an konkrete Amtst344tigkeiten des Notars ankn374pft, indem sie als Amtsenthe-bungsgrund die durch die Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bedingte 12 - 8 - Gef344hrdung der Rechtsuchenden normiert. Weiter ist zu ber374cksichtigen, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausge-brachte Vollstreckungsma337nahmen seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt werden k366nnen; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gl344ubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen k366nnen, bevor sie auf ein Notaranderkonto eingezahlt worden sind (Senat aaO). Hier kommt indessen noch verst344rkend hinzu, dass der Antragsteller be-reits in der Vergangenheit bei der Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bestehende Vorschriften sowie erteilte Weisungen missachtet hatte, wie sich aus der rechtskr344ftig gewordenen Disziplinarverf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts K. vom 16. Juni 2003 (Geldbu337e von 10.000 200) ergibt. Hatte sich damit aber schon in der Vergangenheit gezeigt, dass der Antragsteller im Einzelfall die von ihm zu wahrenden Interessen der Rechtsuchenden hintan-stellt, so sind derartige oder vergleichbare Unkorrektheiten seiner Amtsf374hrung angesichts seiner wirtschaftlichen Bedr344ngnis nunmehr in besonderer Weise zu besorgen. Auch hierauf hat das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen. 13 F374r diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers vor dem Oberlandesgericht die Sachlage im Zeitpunkt vor der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens entscheidend. Nicht etwa lassen die hiermit verbundenen Ein-schr344nkungen der Verf374gungsbefugnis des Antragstellers die geschilderten Ge-f344hrdungen entfallen. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes, wonach regelm344337ig mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens neben die Amtsenthebungsgr374nde nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 der weitere Amtsenthebungs-grund nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO tritt, der gerade die Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden bereits in sich schlie337t. 14 - 9 - 3. Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vorl344ufig seines Amtes als Notar zu entheben. 15 Der Antragsgegner durfte die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 1 und 2 BNotO im Sinne des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO f374r gegeben halten (s.o. 2.). Bei der Aus374bung des ihm durch diese Vorschrift bei der Entscheidung 374ber die vorl344ufige Amtsenthebung einger344umten Ermessens hat er nicht fehlerhaft im Sinne des 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gehandelt. Er hat den gravierenden Folgen der vorl344ufigen Amts-enthebung f374r den Antragsteller die Gefahren gegen374bergestellt, die f374r die Rechtsuchenden entst374nden, wenn der Antragsteller trotz seiner desolaten fi-nanziellen Lage und der deswegen gegen ihn st344ndig ausgebrachten Zwangs-vollstreckungsma337nahmen bis zur endg374ltigen Entscheidung 374ber die Amtsent-hebung weiterhin als Notar t344tig w344re. Dabei hat der Antragsgegner die Interes-sen der Rechtsuchenden als gewichtiger erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass er hierbei die Grenzen des ihm einger344umten Ermessens 374berschritten oder von diesem in einer dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht h344tte. Insbesondere ist der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nicht verletzt; dies gilt namentlich auch vor dem Hinter-grund der fr374heren Pflichtverletzungen des Antragstellers, die zu der erw344hnten Disziplinarverf374gung gef374hrt haben. 16 - 10 - Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt oh-ne Erfolg. 17 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 X (Not) 43/05 -
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