BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/08 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 21. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-teiligten entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin und der weitere Beteiligte bewarben sich um eine im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk B. . Das Auswahlverfahren wurde gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374-gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fas-sung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgef374hrt. F374r die Antrag-stellerin wurde eine Gesamtpunktzahl von 88,05 und f374r den weiteren Beteilig- 1 - 3 - ten eine solche von 90,95 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar: Bewerber Beteiligter Antragstellerin 2. Staatsexamen 41,95 35,15 RA-T344tigkeit 30,0 30,0 Fortbildungen 19,0 2,0 Beurkundungen 0 12,9 Sonderpunkte 0 8 Summe 90,95 88,05 Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Okto-ber 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu 374ber-tragen. 2 Dagegen hat die Antragstellerin, die dem Antragsgegner insbesondere vorwirft, den ihm bei der Beurteilung der pers366nlichen und fachlichen Eignung zustehenden Spielraum nicht ausgesch366pft zu haben, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, ihr die ausgeschriebene Notarstelle zu 374bertragen, hilfsweise, sie unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei- 4 - 4 - dung des Antragsgegners erweist sich unter Ber374cksichtigung der wegen des Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei. 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in 247 17 AVNot n344her geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Die An-tragstellerin erhebt insoweit auch keine grunds344tzlichen Einwendungen. 5 2. Die erstmals in der Erg344nzung der Beschwerdebegr374ndung erhobene R374ge, der Antragsgegner sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der weitere Beteiligte im selben Ma337e pers366nlich geeignet sei wie die Antragstellerin, greift nicht durch. 6 Die gegen den weiteren Beteiligten 2004 und 2006 anh344ngig gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der N366tigung und des Verdachts der Geb374hren374berhebung wurden jeweils nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt; anwaltsgerichtliche Verfahren wurden nicht eingeleitet. Zwar trifft es zu, dass die Verstrickung eines Rechtsanwalts in Vorg344nge, die sich als strafbare Handlungen darstellen, auch dann durchgreifende Zweifel an seiner pers366nlichen Eignung begr374nden k366nnen, wenn ein gegen den Rechtsanwalt in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren nach 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt wor-den ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - juris Rn. 9, inso- 7 - 5 - weit in DNotZ 2005, 146 nicht abgedruckt; vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - DNotZ 1996, 200, 202). Das bedeutet aber nicht, dass allein schon die Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens ausreicht, Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Rechtsan-walts zu begr374nden; andernfalls w374rde schon der blo337e Anfangsverdacht (vgl. 247 152 Abs. 2 StPO) ausreichen, einem Bewerber den Zugang zum Notaramt zu verstellen. Vielmehr bedarf es im Falle einer Einstellung nach 247 170 Abs. 2 StPO einer eigenst344ndigen Pr374fung und Bewertung des dem Ermittlungsverfah-ren zugrunde liegenden Sachverhalts durch die Justizverwaltung, wenn sie dar-aus f374r den Bewerber nachteilige Schl374sse ziehen will (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 aaO). Sieht die Justizverwaltung - wie hier - von eigenen Nachforschungen und Feststellungen ab, wozu sie nicht schlechthin verpflichtet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - DNotZ 2005, 146, 147 f), kann die pers366nliche Eignung des Bewerbers nicht in Frage gestellt wer-den. 8 3. Auch die R374ge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die fachliche Eignung der beiden Konkurrenten unzutreffend beurteilt, geht fehl. 9 a) Die beim weiteren Beteiligten gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot vorge-nommene Anrechnung vom Ersatzdienstzeiten bei der Berechnung der Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht "willk374rlich", sondern steht im Einklang mit den gesetz-lichen Vorgaben (vgl. 247 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V.m. 247 1 der [nordrhein-west-f344lischen] Verordnung 374ber die Anrechnung von Zeiten nach 247 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO vom 17. April 1999, GV. NRW. S. 532; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 943). 10 - 6 - b) Weiterhin ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 1 AVNot bez374glich der Bewertung der allgemeinen juristischen Qualifikation nur die im zweiten juristischen Staatsexamen erzielten Noten (An-tragstellerin 7,03 Punkte; weiterer Beteiligter 8,39 Punkte) ber374cksichtigt hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die Justizverwaltung bei in etwa gleichwertigen Ergebnissen bei der zweiten juristischen Staatspr374fung bei ihrer Auswahlentscheidung ein signifikant besseres erstes Staatsexamen eines Mitbewerbers als weiteres Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - ZNotP 2004, 449, 450). Bei dem vom Antragsgegner praktizierten Punktesystem, das notwendigerweise auf ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung angelegt ist, ist es jedoch nicht geboten, auch die im ersten juristischen Staatsexamen erzielte Note "schematisch" punktem344337ig in Anschlag zu bringen. 11 Erst recht war die Justizverwaltung nicht gehalten, bei der Bewertung der Noten nach einzelnen Bundesl344ndern zu differenzieren und hierbei - wie es der Antragstellerin vorschwebt - zu ber374cksichtigen, dass bei dem von ihr abgeleg-ten bayerischen Staatsexamen im Vergleich zu den anderen L344ndern "nach-weislich mit 344u337erster Zur374ckhaltung 374berdurchschnittliche Noten vergeben werden". 12 c) Auch die Vergabe von Sonderpunkten, in deren Genuss allein die An-tragstellerin gekommen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat von Juni 2000 bis Juni 2007 insgesamt 102 Urkundsgesch344fte get344tigt. Angesichts dieser eher geringen Urkundszahlen ist die Vergabe von 4 Sonderpunkten (von 10 m366glichen) f374r die Durchf374hrung der Notariatsverwaltung O. - in deren Verlauf sie lediglich f374nf Urkundsgesch344fte nach 247247 8, 36, 38 BeurkG 13 - 7 - get344tigt hat - allein dadurch zu erkl344ren, dass diese Verwaltung von der Notar-kammer im Anschluss an die Ausf374hrungen der Antragstellerin in ihrem Schrei-ben vom 27. August 2007 als anspruchsvoll eingestuft wurde. Davon, dass, wie die Antragstellerin meint, die Zuerkennung von (lediglich) 4 Sonderpunkten in einem Missverh344ltnis zu ihren bei der Notariatsverwaltung O. erbrach-ten Leistungen st374nde, kann keine Rede sein. d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Anschluss an die Ermitt-lung der Punktzahlen der Bewerber in einer wertenden Gesamtschau das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Dies ist insbesondere dann angezeigt, wenn ein Bewerber im Auswahlverfahren seine Punktzahl aufgrund des Besuches zahlreicher Fortbildungsveranstaltun-gen erzielt hat, ohne zugleich auf praktische Erfahrung verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theore-tische Vorbereitung auf das Notaramt ausgleichen kann. Das kann zu einem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachli-che Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394). 14 Vorliegend f344llt auf, dass der weitere Beteiligte keinerlei Beurkundungst344-tigkeit aufzuweisen hat. Indes war sich der Antragsgegner dieses Umstands bewusst und hat ihn unter Ber374cksichtigung der Senatsentscheidung vom 24. Juli 2006 (aaO) eingehend gew374rdigt. Wenn er dabei in 334bereinstimmung mit der Stellungnahme der Westf344lischen Notarkammer zu dem Ergebnis ge-langt ist, dass dem weiteren Beteiligten gleichwohl der Vorzug zu geben ist, so hat er damit den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht 374berschritten. 15 - 8 - Dabei ist vor allem zu beachten, dass die Antragstellerin kaum Fortbildungskur-se besucht hat und diese zudem lange zur374ckliegen (zuletzt September 2000), also bei ihr im theoretischen Bereich nur eine geringe Weiterbildungst344tigkeit zu verzeichnen ist. Dar374ber hinaus durfte der Antragsgegner auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die praktischen Erfahrungen der Antragstellerin, auch unter Ber374cksichtigung der mit der Notariatsverwaltung O. ver-bundenen Schwierigkeiten, um mit den Worten des Oberlandesgerichts zu sprechen, "in Grenzen halten". e) Auch die Berufung auf die Grunds344tze der "Frauenf366rderung", auf die in der Erg344nzung der Beschwerdebegr374ndung nicht mehr eingegangen worden ist, verm366gen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 16 Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 21.04.2008 - 2 VA (Not) 23/07 -
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