BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/09 vom 11. August 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am ... August 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2009 - 2 Not 9/08 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen. Gesch344ftswert: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r Hessen vom 1. Juli 2007 (S. 455) f374r den Amtsgerichtsbezirk K. und f374r die Stadt K. insgesamt vier Notarstellen aus. Bewerbungsschluss war der 13. August 2007. Auf diese Stellen bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der weite-re Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) ge344nderten Runderlasses zur 1 - 3 - Ausf374hrung der Bundesnotarordnung (AVNot) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgef374hrt. Der 1941 geborene Antragsteller war bis 2002 langj344hrig Notar im Ober-landesgerichtsbezirk H. , bevor er aus privaten Gr374nden nach K. wech-selte und sein Notaramt aufgab. Bei seiner Bewerbung um die am 1. Juli 2007 ausgeschriebenen Stellen legte er eine Bescheinigung des Landgerichts B. 374ber Beurkundungen in den Jahren 1992 bis 2002 vor, die er nach Ab-schnitt A II Nr. 3 Buchst. d AVNot bei der Punkteermittlung angerechnet wissen wollte. 2 Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte der Pr344sident des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, die von ihm vorgelegte Be-scheinigung des Landgerichts B. sei unzureichend, da nicht erkennbar sei, ob in der Rubrik "Sonstige Beurkundungen" nicht auch Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG enthalten seien. 334berdies erge-be sich aus der Bescheinigung nicht, ob s344mtliche aufgef374hrten Urkunden von dem Antragsteller pers366nlich protokolliert worden seien oder nicht zum Teil von Vertretern. Er wurde unter Fristsetzung von drei Wochen um Klarstellung und Beif374gung entsprechender Bescheinigungen gebeten. 3 Mit Schreiben vom 1. September 2008 legte der Antragsteller eine eides-stattliche Versicherung seiner fr374heren Notarsachbearbeiterin vor, dass von 1992 bis 2002 keine Vermerke nach 247 39 BeurkG mit einer UR-Nummer verse-hen worden seien und dies von 1995 bis 2002 auch f374r Niederschriften gem344337 247 38 BeurkG gelte. Unter dem 9. September 2008 reichte der Antragsteller eine weitere eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen Mitarbeiterin mit einer 4 - 4 - 334bersicht der f374r ihn t344tig gewordenen Notarvertreter und der von diesen gefer-tigten Urkunden nach. Mit Bescheid vom 26. September 2008 teilte der Pr344sident des Oberlan-desgerichts dem Antragsteller mit, seine Bewerbung sei nicht erfolgreich. Die Bescheinigung des Landgerichts sei nicht ausreichend. Die eidesstattlichen Versicherungen seiner fr374heren Notarsachbearbeiterin seien nicht geeignet, die Best344tigung zu erg344nzen, da es hierzu nach der AVNot einer Bescheinigung der Beh366rdenleitung des zust344ndigen Amtsgerichts oder des aktenverwalten-den Notars bed374rfe. F374r den Antragsteller hatte der Oberlandesgerichtspr344si-dent unter Au337erachtlassung der seiner Ansicht nach nicht ordnungsgem344337 nachgewiesenen Beurkundungen eine Gesamtpunktzahl von 113,15 Punkten errechnet. Der weitere Beteiligte, der unter den Bewerbern die vierte und damit letzte erfolgreiche Rangstelle belegte, erhielt 137,65 Punkte zugebilligt. 5 Am 8. Oktober 2008 legte der Antragsteller eine Bescheinigung der Di-rektorin des Amtsgerichts R. vor, dass die in der Erkl344rung der ehemaligen Angestellten angegebene 334bersicht der Notarvertreter mit den Ur-kundenrollen 374bereinstimme und es keine Hinweise auf get344tigte Niederschrif-ten nach 247 38 BeurkG gebe. 6 Der Antragsteller hat gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgeg-ners die gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofor-tigen Beschwerde. 7 - 5 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. 8 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts ihm die vom Landgericht B. , von der fr374heren Notarsachbearbeiterin und von der Amtsgerichtsdirektorin be-scheinigten Beurkundungen nicht nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot bei der Punkteermittlung angerechnet hat. Der Antragsteller hat die hier-f374r erforderlichen Nachweise entgegen 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht inner-halb der Bewerbungsfrist beigebracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aus-wahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksich-tigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um blo337e nachtr344gliche Erl344uterungen eines bereits recht-zeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der Antragsteller meint, nicht nur f374r die Erbringung, sondern vor allem auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mitteilung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen, die fristgem344337e Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus. Inso-weit dient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklar-heit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber auf Grund einer einheitli-chen Bewertungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Aus-wahlverfahrens s344mtliche f374r jeden Bewerber ma337geblichen Kriterien festste- 9 - 6 - hen (Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 - juris Rn. 6 und vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1285, Rn. 32 m.w.N.). Als ein solcher Nachweis kam die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Landgerichts B. nicht in Betracht. Sie war nicht nur von einer unzu-st344ndigen Stelle erteilt worden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 2 AVNot), sondern lie337, wie der Pr344sident des Oberlandesgerichts mit seinem Schreiben vom 12. August 2008 mit Recht beanstandete, entgegen Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot nicht erkennen, ob in den mitgeteilten Urkundsgesch344f-ten auch Niederschriften nach 247 38 BeurkG oder Vermerke nach 247 39 BeurkG enthalten waren. Weiter war nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang die Urkunden von Vertretern des Antragstellers erstellt worden waren. Entgegen der Ansicht des Antragstellers konnten diese M344ngel auch nicht durch blo337e erg344nzende Erl344uterungen behoben werden (vgl. dazu Se-natsbeschluss vom 14. Juli 2007 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753). Viel-mehr war hierzu ein inhaltlich ver344nderter, von der zust344ndigen Stelle ausge-stellter neuer Nachweis notwendig. 10 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem344337 247 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO kam vorliegend nicht in Frage. Der Antragsteller durfte, anders als bei der der Senatsentscheidung vom 20. November 2006 (aaO, Rn. 33) zugrunde liegenden Fallkonstellation, nicht darauf vertrauen, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts die mit der Bewerbung vorgelegte Bescheinigung als aus-reichenden Nachweis der anrechenbaren Urkundsgesch344fte ansehen w374rde. Sowohl die inhaltlichen Unzul344nglichkeiten als auch die fehlende Zust344ndigkeit des Landgerichts B. lagen bei der Lekt374re des Abschnitts A II Nr. 3 Buchst. d AVNot auf der Hand. Dar374ber hinaus ist weder ersichtlich noch darge-tan, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist ein- 11 - 7 - zuhalten. Es ist kein Grund daf374r erkennbar, dass er die erforderliche Beschei-nigung der Direktorin des Amtsgerichts R. oder des zuvor die Akten verwahrenden Notars nicht innerhalb der Bewerbungsfrist beizubringen in der Lage war. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann er auch nichts f374r sich G374nstiges daraus herleiten, dass der Pr344sident des Oberlandesgerichts ihn lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 12. August 2008 un-ter Hinweis auf die M344ngel des Attests des Landgerichts B. um Klarstel-lung und Beif374gung entsprechender Bescheinigungen gebeten hat. Weil auf-grund der fehlenden Eignung der vorgelegten Best344tigung zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen von A II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot eine zu-s344tzliche besondere Bescheinigung notwendig war und zudem, wie ausgef374hrt, die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor-lagen, h344tte der Pr344sident des Oberlandesgerichts auch eine innerhalb der mit dem Schreiben vom 12. August 2008 gesetzten Frist vorgelegte ordnungsge-m344337e Bescheinigung nicht mehr - zum Nachteil der anderen Mitbewerber - be-r374cksichtigen d374rfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO, Rn. 9). 12 4. Selbst wenn man dies mit dem Oberlandesgericht anders sehen wollte, w344re jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen gewesen, weil weder innerhalb der Zweiwochenfrist des 247 6b Abs. 3 Satz 2 BNotO noch innerhalb der vom Pr344sidenten des Oberlandesgerichts gesetzten "Nachbesserungsfrist" von drei Wochen ordnungsgem344337e Nachweise vorgelegt wurden. Die mit Schreiben des Antragstellers vom 1. September 2008 vorgeleg-te eidesstattliche Versicherung seiner vormaligen Kanzleiangestellten gen374gte 13 - 8 - den Anforderungen von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. d Satz 2 AVNot offenkundig nicht. 5. Der Antragsteller war eines Nachweises, der die Voraussetzungen des Abschnitts A II Nr. 3 Buchst. d AVNot erf374llte, auch nicht deshalb enthoben, weil er bis 2002 Anwaltsnotar war. Zwar mag diese Bestimmung der AVNot in erster Linie die typische Konstellation betreffen, dass sich Rechtsanw344lte um eine No-tarstelle bem374hen, die ihre Beurkundungserfahrungen lediglich im Rahmen von Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen gewonnen haben. Jedoch erfasst die AVNot auch die F344lle, in denen sich, wie hier, fr374here Notare bewerben. Ab-schnitt II Nr. 3 Buchst. d Satz 1 AVNot hat nicht nur Notarvertretungen und No-tariatsverwaltungen im Blick, sondern, wie sich aus dem Zusatz "o.344." ergibt, auch sonstige T344tigkeiten, in denen Urkundst344tigkeiten anfallen, mithin auch Erfahrungen als Notar. In Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e aa ist 374berdies aus-dr374cklich die - auch dem Antragsteller in erheblichem Umfang zugute gekom-mene - punktem344337ige Ber374cksichtigung von Erfahrungen aus einer T344tigkeit als Notar geregelt. Da Regelungsgegenstand der AVNot explizit auch die Be-werbung von (fr374heren) Notaren ist und f374r diese keine Ausnahme von den Nachweisanforderungen des Buchstaben d des Abschnitts A II Nr. 3 vorgese-hen ist, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts uneingeschr344nkt auch f374r diesen Personenkreis anwendbar. 14 - 9 - Dies ist jedenfalls bei (vormaligen) Anwaltsnotaren auch sachgerecht, da bei ihnen, anders als m366glicherweise bei Notaren im Hauptberuf, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie in gr366337erem Umfang Ur-kundsgesch344fte get344tigt haben. 15 Schlick Wendt Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 Not 9/08 -
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