BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/10 vom 8. Juli 2010 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247247 111, 111b Abs. 1; VwGO 247 152 Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorl344ufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Be-schwerde an den Bundesgerichtshof nicht er366ffnet. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10 - OLG Celle wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, v. Pentz, die Notare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner am 8. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. M344rz 2010 - Not 6/10 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten des Antrags-gegners und des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Ge-richtskosten werden f374r das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller und der Beigeladene - beide Rechtsanw344lte - bewarben sich um eine vom Antragsgegner f374r den Amtsgerichtsbezirk X ausgeschriebene Notarstel-le. Mit Bescheid vom 205 , teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die ausgeschriebe-ne Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er begr374ndete dies damit, er k366n-ne derzeit die erforderliche pers366nliche Eignung des Antragstellers f374r das an-gestrebte Amt nicht feststellen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Notariats-verwalter eine Vielzahl von neuen Notariatsgesch344ften 374ber die dreimonatige Frist des 247 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hinaus vorgenommen habe. Diese schwer-wiegende Pflichtverletzung sei vors344tzlich, jedenfalls aber grob fahrl344ssig er-folgt. 1 Der Antragsteller hat vor dem Oberlandesgericht Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 205 aufzuheben und den Antrags-gegner zu verpflichten, seine Bewerbung um die ausgeschriebene Notarstelle erneut zu bescheiden. Zugleich hat er im Wege des vorl344ufigen Rechtsschutzes beantragt, dem Antragsgegner bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen, dem Beigeladenen oder einem anderen Mitbewerber die Urkunde zur Bestellung zum Notar im Amtsge-richtsbezirk X auszuh344ndigen. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung zur374ckgewiesen. Es hat dazu ausgef374hrt, die vom Antragsgegner in 3 - 4 - seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Prognose, es best374nden derzeit Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers f374r das Amt des Notars, halte einer gerichtlichen 334berpr374fung stand. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Eine Beschwerde gegen die Entschei-dung des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. 4 1. Ausgangspunkt ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, 247 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, der durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vor-schriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 ff.) mit Wirkung zum 1. September 2009 in die Bundesnotarordnung eingef374gt worden ist. Danach gelten - vorbe-haltlich abweichender Bestimmungen - f374r das vom Antragsteller angestrengte Klagverfahren und das Verfahren 374ber den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Anordnung die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Die 334bergangsvorschrift des 247 118 Abs. 2 BNotO kommt hier nicht zur Anwendung, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. August 2009 ergangen ist. 5 2. Das Oberlandesgericht steht nach 247 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO einem Oberverwaltungsgericht gleich; davon bleibt lediglich 247 111d BNotO unber374hrt. Diese Vorschrift regelt indes die Berufung - mithin das Hauptsacheverfahren - gegen Endurteile des Oberlandesgerichts; nur insoweit tritt das Oberlandesge- 6 - 5 - richt an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts. Das Verfahren 374ber den vorl344ufigen Rechtsschutz ist davon nicht betroffen. 3. Nach der Bestimmung des 247 146 Abs. 1 und 4 VwGO ist die Be-schwerde gegen Beschl374sse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorl344u-figen Rechtsschutzes nach den 247247 80, 80a, 123 VwGO er366ffnet. Hingegen k366n-nen gem344337 247 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - dem das Oberlandesgericht nach 247 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO gleichzusetzen ist - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts im Verfahren des vorl344ufigen Rechtsschutzes, der in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergeht, ist die Beschwerde an den Bundesgerichtshof mithin nicht statthaft (BT-Drucks. 16/11385 vom 17. Dezem-ber 2008 S. 31, 32, 41; Custodis, DNotZ 2009, 895, 905). 7 Dem steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Ober-landesgerichts eine inhaltlich unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enth344lt, die ausdr374cklich auf 247 146 Abs. 4 VwGO und die dort vorgesehene M366glichkeit der Beschwerde verweist. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann einer dar-aufhin eingelegten Beschwerde nicht zur Zul344ssigkeit verhelfen (BVerwG, Be-schluss vom 8. Oktober 1997 - 2 B 113/97 - juris; BVerwG NVwZ 1983, 283). 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung folgt f374r die Gerichtskosten aus 247 21 GKG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 247 155 Rn. 25); im Weiteren aus 247 154 Abs. 2, 3 VwGO. 9 Galke Dr. Kessal-Wulf v. Pentz Bauer Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.03.2010 - Not 6/10 -
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