BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 51/05 vom 20. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ck-gewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzu-l344ssig zur374ckgewiesen wird, soweit der Antragsteller in Haupt- und Hilfsantrag begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, die R374ck-nahme der Ausschreibung einer Notarstelle f374r den Amtsgerichts-bezirk F. vom 1. Juli 2003 zur374ckzunehmen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r beide Rechtsz374ge wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 12. Mai 1993 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Er betreibt seine Anwaltspraxis in Soziet344t mit zwei Anwaltsnotaren und einem weiteren Rechtsanwalt in F. aus. 1 Am 1. Juli 2003 schrieb der Antragsgegner eine Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk F. aus (JMBl. Hessen S. 246). In der Aus-schreibung, in die zahlreiche weitere Notarstellen in anderen Bezirken aufge-nommen waren, wurde wegen der Voraussetzungen f374r das Notaramt auf den Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) verwiesen und eine Bewerbungsfrist bis zum 12. August 2003 gesetzt. Der Antragsteller bewarb sich - neben drei weiteren Rechtsanw344lten, darunter dem Beigeladenen - hierauf fristgerecht um die im Amtsgerichtsbezirk F. zu besetzende Notarstelle. Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt sei, diese Notar-stelle mit ihm zu besetzen. 2 Mit Beschluss vom 20. April 2004 erkl344rte das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder - u. a. auch den ge-nannten Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangele-genheiten - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO nor-mierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfas-sungswidrig; die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, werde auf Grund- 3 - 4 - lage dieser Ma337st344be nicht erreicht (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt sandte dem An-tragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2004 seine Bewerbungsunterlagen zu-r374ck und teilte ihm mit, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 eine Neubewertung der bisher durchgef374hrten Bewertungs-praxis bei der Besetzung freier Notarstellen zur Folge habe, weshalb zum 1. Juli 2004 die Stellenausschreibung zur374ckgenommen werde und eine Neuaus-schreibung der Stellen nach Ver366ffentlichung der modifizierten Kriterien f374r das Besetzungsverfahren f374r den 1. Oktober 2004 vorgesehen sei. 4 Der Antragsgegner nahm am 1. Juli 2004 die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 zur374ck. Diese Ma337nahme wurde wie folgt begr374ndet: "Freie Notarstellen k366nnen ab sofort nur unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfas-sungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) besetzt werden. Die aufgrund der Ausschreibung im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen vom 1. Juli 2003 (JMBl. S. 246) eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren werden deshalb abgebrochen und die betreffenden 205 Ausschreibungen zu-r374ckgenommen"(JMBl. Hessen S. 290). Mit Runderlass des Hessischen Minis-teriums der Justiz vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) wurde der Runderlass vom 25. Februar 1999 ge344ndert. Am 1. Oktober 2004 schrieb der Antragsgegner u. a. die Notarstelle, auf die sich der Antragsteller bereits auf-grund der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 beworben hatte, neu aus; den Ablauf der Bewerbungsfrist setzte er auf den 12. November 2004 fest (JMBl. Hessen S. 527). Hierauf bewarben sich der Antragsteller sowie der Beigeladene erneut. Mit Schreiben vom 25. August 2005 teilte die Pr344sidentin des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. 5 - 5 - Der Antragsteller hat am 26. Juli 2004 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die R374cknahme der Ausschreibung einer Notarstelle im Amtsge-richtsbezirk F. zur374ckzunehmen und diese Stelle mit ihm zu be-setzen, hilfsweise das mit der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 er366ffnete Beset-zungsverfahren unter den Bewerbern f374r diese Stelle fortzusetzen. Zur Begr374n-dung hat er namentlich geltend gemacht, dass hinsichtlich der im Amtsgerichts-bezirk F. zu besetzenden Notarstelle ein sachlicher Grund f374r den Abbruch des urspr374nglichen Bewerbungsverfahrens nicht vorgelegen habe, je-denfalls habe der Antragsgegner bei der Entscheidung 374ber den Abbruch die-ses Verfahrens das ihm zustehende Ermessen nicht, zumindest nicht fehlerfrei ausge374bt. Denn er habe hierdurch in unverh344ltnism344337iger Weise in das grund-gesetzlich garantierte Recht des Antragstellers auf Berufsfreiheit eingegriffen, da er ihn durch die Neuausschreibung der Notarstelle der Konkurrenz mit neu-en Bewerbern ausgesetzt und seine Bewerbungschancen zus344tzlich dadurch verringert habe, dass als Folge der neuen Bewerbungsfrist die M366glichkeit er-366ffnet wurde, weitere f374r die Bewerbung ber374cksichtigungsf344hige Tatsachen in das Verfahren einzuf374hren. Gerade dies sei der Grund, warum aufgrund der neuen Ausschreibung die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Sein durch das Schreiben vom 24. Mai 2004 begr374ndetes, berechtigtes Ver-trauen, die fragliche Notarstelle 374bertragen zu erhalten, werde damit in nicht zu rechtfertigender Weise verletzt. Im 334brigen habe der Antragsgegner den Gleichheitssatz verletzt, weil er auch noch nach der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 10. April 2004 Notarstellen aufgrund der Ausschrei-bung vom 1. Juli 2003 besetzt habe. 6 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit der er sein urspr374ngliches Begehren weiter verfolgt. 7 - 6 - II. Das zul344ssige Rechtsmittel (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Das in Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers enthaltene Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, die R374cknahme der Ausschreibung der No-tarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk F. vom 1. Juli 2003 "zur374ck-zunehmen", ist als solches unzul344ssig. 9 a) Die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren abzubrechen, ist Aus-druck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese und das da-mit einhergehende Organisationsermessen beschr344nken sich nicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gem344337 247 4 BNotO, sondern erstrecken sich dar374ber hinaus auf alle Ma337nahmen zur Errichtung, Ausgestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schlie337t die Entscheidung 374ber die endg374ltige Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle ebenso mit ein, wie die 374ber ihre Ausschrei-bung oder deren R374cknahme. 10 Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschlie337enden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei - insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvorgang - zun344chst ledig-lich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Be-werber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Se-nat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare Rechtswirkung f374r bestimmte oder unbe-stimmte Personen entfaltet sie nicht (vgl. Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP 2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 -NJW-RR 1998, 849 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; 11 - 7 - BVerwGE 101, 112, 115; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 97; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare Rdn. 266; Sandk374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO 5. Aufl. 247 111 Rdn. 16 a). Das gilt gleicherma337en f374r die entgegengerichtete Ausschreibungsr374ck-nahme. Auch diese ist nur eine verwaltungstechnische Ma337nahme. Dass davon nach Ablauf der Bewerbungsfrist des 247 6b BNotO nur noch eine begrenzte An-zahl von Bewerbern betroffen wird, 344ndert daran nichts. Die R374cknahme der Ausschreibung diente hier verwaltungstechnisch als Voraussetzung der beab-sichtigten Neuausschreibung nach Abbruch des Besetzungsverfahrens und war in diesem Sinne - anders als die Entscheidung, das bereits begonnene Aus-wahlverfahren abzubrechen - blo337 vorgelagerter Organisationsakt ohne Rege-lungscharakter mit Au337enwirkung. Das Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Aufhebung noch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn. 8 bis 10, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 12 b) Auch als Leistungsantrag - d. h. als Antrag auf Vornahme einer Amts-handlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt - w344re das Begehren nicht zul344s-sig. 13 Inwieweit auf Ausschreibungsma337nahmen bezogene Leistungsantr344ge in diesem Verfahren 374berhaupt m366glich sind (vgl. Senat, Beschl374sse vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410 = NJW-RR 2004, 1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abschlie337enden Entscheidung. Gleiches gilt f374r die weitere Zul344ssigkeitsvoraussetzung, dass die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers m366glich erscheinen lassen m374ssen, der Antragsteller mithin geltend machen kann, m366glicherweise in sol-chen Rechten oder rechtlich gesch374tzten Interessen verletzt zu sein (vgl. Senat, 14 - 8 - Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 aaO und 24. November 1997 aaO S. 849 f.; Custodis, aaO 247 111 Rdn. 86, 91, 96). Denn f374r sein Begehren fehlt ihm jeden-falls das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Fehler im Ausschreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten Beset-zungsverfahrens, k366nnen zusammen mit der Rechtm344337igkeit der abschlie337en-den Entscheidung im Verfahren 374ber die Besetzung der ausgeschriebenen Stel-le 374berpr374ft werden. Das gilt, wenn eine Entscheidung zugunsten eines Bewer-bers ergeht, aber auch wenn die Endentscheidung auf Abbruch des Auswahl-verfahrens nach zur374ckgenommener Ausschreibung lautet (vgl. Senat, Be-schluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889; zu dem entspre-chenden Rechtsgedanken in 247 44 a VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 44 a Rdn. 1; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand September 2004 247 44 a Rdn. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.). 15 Auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mit dem daraus abzuleitenden weiten Verst344ndnis des Rechtsschutzbed374rfnisses gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Sichtweise. Das weitere Begehren des Antragstellers, ihn auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 als Notar f374r den Amtsgerichtsbezirk F. zu bestellen, hilfsweise das fr374here Auswahlverfahren f374r diese Stelle aufgrund dieser Aus-schreibung mit den urspr374nglichen Bewerbern fortzusetzen, gew344hrleistet eine vollst344ndige 334berpr374fung der Rechtslage (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn. 11 bis 14, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 16 - 9 - Eines Hinweises an den Antragsteller, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzu344ndern oder klarzustellen, bedurfte es nicht, da sein Rechtsschutzbegehren insgesamt erfolglos bleiben muss. 17 2. Die weiteren Antr344ge des Antragstellers, ihm in dem durch die Stellen-ausschreibung vom 1. Juli 2003 er366ffneten Auswahlverfahren die Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. zuzuweisen oder - hilfsweise - das entspre-chende urspr374ngliche Auswahlverfahren fortzusetzen, sind dagegen als Ver-pflichtungsantr344ge gem344337 247 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNotO, 247 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO zul344ssig (Sandk374hler, aaO 247 111 Rdn. 33 m. w. N.). Der Antragsteller erstrebt insoweit eine - ihm g374nstige - Entscheidung 374ber seine Bewerbung im urspr374nglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch den Abbruch dieses Ver-fahrens vorenthalten wird. Dazu will er den Antragsgegner verpflichtet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch kann er - da er einen Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht f374r gerechtfer-tigt h344lt - mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. M344rz 1997 aaO; s. a. OVG Bautzen D326D 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig erweisen, ist das urspr374ngliche Verfahren fortzu-setzen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001) und 374ber seinen Bewerbungs-antrag zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn 15, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 18 3. Soweit Haupt- und Hilfsantrag danach zul344ssig sind, bleiben sie je-doch in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat am 28. November 2005 in dem Verfahren NotZ 30/05 und in zahlreichen weiteren Parallelverfahren bereits 374ber vergleichbare Sachverhalte aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen entschieden. An seiner dort dargelegten und vom Bun-desverfassungsgericht unbeanstandet gebliebenen (soweit unterlegene Be- 19 - 10 - schwerdef374hrer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese durchweg vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden, Beschl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zu dem Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Ver-fahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05) Rechtsauffassung h344lt er fest. Danach gilt (Senat aaO Rdn. 17 ff.): Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, das Besetzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Be-werbung des Antragstellers unter Fortf374hrung des bisherigen Auswahlverfah-rens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner durfte die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 zur374cknehmen und das Auswahlverfahren abbrechen. Die Bewerbung des An-tragstellers hat durch diesen organisatorischen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. M344rz 1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfah-rensbeendigung durch Besetzungsentscheidung hat der Antragsteller danach nicht mehr (vgl. Linke DNotZ 2005, 411, 415). 20 a) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens kann allerdings Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber und damit auf das Ergebnis der sp344teren Auswahlentscheidung genommen werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakanter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfahren und eine sp344tere Neuausschreibung von Notarstellen l344sst sich die Zusammensetzung des Be-werberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfreiheit von Notarbewerbern ber374hren. Die Wahrung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 21 - 11 - Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtschutz angemessene Verfahrensge-staltung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu ber374cksichtigenden 366ffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verh344ltnism344337igen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892 m. krit. Anm. Linke, aaO). Die Justizverwaltung muss demgem344337 bei der Frage, ob ein Beset-zungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr einger344umte Organi-sationsermessen pflichtgem344337 aus374ben. Die Entscheidung f374r den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nachvollziehbare Gr374nde, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen 366ffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfah-ren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891, 892; Senat, Be-schl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Lin-ke, aaO S. 419, und 10. M344rz 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). 22 b) Diese Grunds344tze hat der Antragsgegner beachtet. Er war sich be-wusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen hat er in der Ausschreibungsr374cknahme zusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den Anforderungen des Beschlusses des Bun-desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 gen374gende Auswahlentscheidung erm366glichen. Diese Begr374ndung ist nachvollziehbar. Die bisherigen Auswahlkri-terien im Runderlass vom 25. Februar 1999, auf den in der Ausschreibung aus-dr374cklich hingewiesen worden war, hatten sich als nicht verfassungsgem344337 er-wiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erf374llten, w344hrend sie sich mit einer auf diese Kriterien zugeschnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten 23 - 12 - ausrechnen konnten. Die R374cknahme der Ausschreibung und der anschlie337en-de Neubeginn des Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen m366glichen Be-werbern gleicherma337en Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vor-gaben entsprechenden Auswahlentscheidung er366ffnen. Es ist auch hier nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung inso-weit im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts als gebunden angesehen haben k366nnte und von dem ihr einger344umten Ermessen keinen Gebrauch gemacht h344tte. Die denkbaren Alternativen - Fortf374hrung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschlie337endem Neubeginn - lagen offen, wurden in der Literatur er366rtert und in der Praxis auch angewandt (vgl. zur Fortf374hrung eines Bewerbungsverfahrens Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; Maa337, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Dies zeigt auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 17. September 2004, in dem die Vertreterin des Antragsgegners ausdr374cklich darauf hingewiesen hat, dass es sachgerecht erschien, die Auswahlkriterien nicht im laufenden Besetzungsverfahren den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, sondern vielmehr, das "Verfahren" zur374ckzunehmen, um zun344chst eine 304nderung der ma337geblichen Verwaltungs-vorschriften herbeizuf374hren und den Bewerbern sodann die M366glichkeit zu er-366ffnen, die ge344nderten Richtlinien zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bewerbung danach auszurichten. Eine pers366nliche Anh366rung der betroffenen Bewerber vor Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens war dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdef374hrers - nicht geboten. 24 Weder in der Entscheidung des Antragsgegners, zugunsten aller poten-tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, noch in seiner Auffas- 25 - 13 - sung, die Belange des Antragstellers m374ssten dahinter zur374ckstehen, liegt ein Ermessensfehlgebrauch. aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungs-kriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsno-tare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat je-doch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm nach allge-meinen Verf374gungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare wie dem Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 bei der Aus-wahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des No-tars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachli-chen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bishe-rigen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und ein-zelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist statt dessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoreti-schen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtli-chen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weite-ren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). 26 - 14 - bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgem344337e Vergabe noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrensgestaltung wollte der Antragsgegner durch den Abbruch des laufenden Bewerbungsverfahrens mit anschlie337ender Neuausschreibung gerecht werden. Insoweit stand ihm ein sachlicher Grund zur Seite, da die bisherigen Verfahren vor allem infolge feh-lerhafter Gewichtung von Examensnote und Anwaltspraxis an M344ngeln litten, die grunds344tzlich einen vom Organisationsermessen gedeckten Abbruch recht-fertigen k366nnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz D326D 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). 27 Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justiz-verwaltung d374rfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausge-richtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Be-werbungsverfahren treffen. 28 (1) Die bei dem Zugang zu einem 366ffentlichen Amt, das ein Notar aus374bt (247 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grunds344tze f374r die Auswahlentscheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualit344tsvollen Rechts-pflege, dass tats344chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Betracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzu-sprechen und auch wirklich zu erreichen. Das l344sst bei der Verfahrensgestal-tung jedenfalls die M366glichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Auswahlver-fahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller m366glichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Diesem Gebot wollte die Justiz- 29 - 15 - verwaltung bei der von dem Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise ge-rade gehorchen. Sie wollte das Auswahlverfahren auch denjenigen 366ffnen, die infolge der angegebenen Auswahlma337st344be, die sich aufgrund verfassungsge-richtlicher 334berpr374fung nachtr344glich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Beteiligung mangels Erfolgsaussicht Abstand genommen hatten, w344hrend sie sich nach neuen, f374r sie erfolgversprechenderen Ma337st344ben beteiligt h344tten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat m374ssen sich jetzt - bei gerin-gerem Gewicht der Examensnoten - st344rker an der Notarfunktion ausrichten. Bewerber mit schw344cheren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezoge-nen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine gr366337ere Beurkundungspraxis oder eine notarn344here Ausgestaltung ihrer Anwaltst344tigkeit, in 374berdurchschnitt-lichem Ma337e erf374llen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche poten-tiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerber abgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; OVG M374nster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Einer n344-heren konkreten Pr374fung durch die Landesjustizverwaltung, ob f374r jede der ur-spr374nglich ausgeschriebenen Notarstellen 374berhaupt derartige potentielle Be-werber vorhanden waren, bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht; denn dies w344re einer verfassungsrechtlich bedenklichen Probeaus-schreibung nahe gekommen (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894). 30 Der bei richtigem Verfassungsverst344ndnis nunmehr durchaus als geeig-net einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem im 366ffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und den verfassungsrechtlich garantierten Anspr374chen aller Bewerber auf glei-chen Zugang zu einem 366ffentlichen Amt durch den Abbruch des Bewerbungs- 31 - 16 - verfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen w344re sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr m366glich, nachdem sich der Bewerber-kreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits geschlossen hatte. Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Ausschreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Auswahlma337st344ben an-h344ngig waren, in denen die bisherigen Kriterien f374r die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. F374r den Einzelnen war nicht abzu-sch344tzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht ent-scheiden w374rde. Angesichts der dadurch bedingten Zuf344lligkeiten, vor allem bei der zeitliche Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine blo337 vorsorg-liche, nach bisherigen Auswahlma337st344ben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen. 32 Schlie337lich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der Gr366337e des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewerbungsver-fahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzusetzen, keine aus-schlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen, alle geeigneten Be-werber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. 33 Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermes-sensfehlerfrei, wenn den angef374hrten Interessen der Vorrang gegen374ber denen des Antragstellers einger344umt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu m374ssen. 34 (2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Ausschreibung zur374ckzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach 247 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung ge- 35 - 17 - setzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzurei-chen; dementsprechend sind gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Um-st344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach 247 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforder-liche fristgem344337e Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der ent-sprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Be-werber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r den Bewerber ma337-geblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschl374sse vom 22. November 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. M344rz 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlst344be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber nicht mehr ohne weiteres erg344nzende Leistungen und Nachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend der nunmehr zu beach-tenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Auswahlentscheidung zu be-legen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerberkreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten w344-re (so aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf die 36 - 18 - bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifelhaft, ob f374r das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise zur Verf374gung gestanden haben (vgl. dagegen aber Sch366bener, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus h366herem Gewicht als bisher zu ber374cksichtigenden sonstigen notarspezifischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. Statt hier eine - unter Umst344nden schwierige - Abgrenzung zwischen neuen, durch 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludierten Umst344nden und lediglich zus344tz-lichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlassten nachtr344glichen Erl344uterungen vor allem der notarspezifischen Bez374ge der an-waltlichen T344tigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand mit un-terschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (247 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Be-schluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Auswahlverfahren insgesamt neu zu er366ffnen, um sich von der Pr374fung und Entscheidung im Einzelfall und m366glichen daran kn374pfenden Rechtsmittelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Bewerbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Gleichbehandlung bez374glich der von ihnen vorzuweisenden Leistungen 374ber eine sachlich gleichm344337ige materielle und formelle Verfahrensgrundlage zu ge-w344hrleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollst344ndige Beurteilungsgrundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zus344tzlich werden damit zu erwartende Fol-gestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte urspr374ngliche Bewer-berfeld miteinzubeziehen oder nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth, aaO S. 671). Es ist daher jedenfalls nicht ermessensfehler-haft, bei dieser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf 37 - 19 - eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. da-zu Harborth, aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist nicht mit einer verfassungsrechtlich bedenkli-chen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver344nderten Anforderungs-profil der ausgeschriebenen Stelle, das im 366ffentlichen Dienst eine Neuaus-schreibung regelm344337ig rechtfertigen und sogar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG M374nster, D326D 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Ver344nderungen im Anforderungsprofil und Neugewichtungen der f374r den Zu-gang zu dem Amt geltenden Auswahlma337st344be k366nnen den Bewerberkreis in 344hnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zun344chst begonnenen Beset-zungsverfahrens mit anschlie337endem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvoraus-setzungen f374r den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus die-sem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. 38 Bef374rchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgehoben w374rde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem bestm366glichen Bewerber aufgeweicht w374rden und jedweder Fehler bei einer Auswahlentscheidung k374nftig den Abbruch und die Neuausschreibung zur Fol-ge haben w374rde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen f374hren k366nn-te, sind angesichts der besonderen Situation f374r die Justizverwaltung, aus ver-fassungsrechtlichen Gr374nden bislang allgemein g374ltige Auswahlkriterien anpas-sen bzw. 344ndern zu m374ssen, unbegr374ndet. 39 (3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zustehen-den Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine - f374r 40 - 20 - weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzunehmen, erweist sich ge-gen374ber dem Antragsteller auch als verh344ltnism344337ig. Ihm wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genommen. Zwar hatte er unter den urspr374nglichen Bewerbern den Spitzenplatz einge-nommen und war ihm in dem Schreiben vom 24. Mai 2004 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die freie Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. mit ihm zu besetzen. Dennoch ist die Entscheidung der Landesjus-tizverwaltung, mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 das Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht ermessensfehler-haft und der Antragsteller nicht in einem berechtigten Vertrauen, diese Stelle 374bertragen zu erhalten, verletzt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 34/05 - Rdn. 12 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 41 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufen-den Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorge-gebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie w374rden gem344337 einer ent-sprechenden Mitteilung der Justizverwaltung zum Notar ernannt werden oder es werde auch nur in Fortf374hrung des Verfahrens bei dem noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegen374ber dem gegenl344ufigen Interesse von Kon-kurrenten nicht durchsetzen, die auf der Basis verfassungswidriger Ma337st344be unterlegen sind und m366glicherweise gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung dieser Ma337st344be von einer Anfechtung der Auswahlentscheidung abgesehen oder sich erst gar nicht beworben haben. Schon wegen der aus Gr374nden der Bestenauslese in dieser Situation gebotenen 326ffnung des Bewerberkreises f374r 42 - 21 - alle potentiellen Kandidaten ist es daher ohne Belang, dass sich der Antragstel-ler nach den fr374heren Auswahlkriterien im urspr374nglichen Verfahren als aus-sichtsreichster Bewerber erwiesen hat. Daran 344ndert es auch nichts, dass bereits vorgenommene Besetzungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen nach Bekanntwerden der Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. Dies ist aus Gr374nden der 304mterstabilit344t hinzunehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194 m. w. N.), vermag aber einen Vertrauensschutz f374r den Antragsteller nicht zu begr374nden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner dadurch gegen den Gleich-heitssatz versto337en h344tte, dass er andere Notarstellen, die am 1. Juli 2003 aus-geschrieben worden waren, auch noch nach dem Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 20. April 2004 besetzt hat. Der Antragsgegner hat aus-dr374cklich vorgetragen, dass dies in Unkenntnis der verfassungsgerichtlichen Entscheidung geschah und er keine Besetzungen mehr vorgenommen habe, als ihm der Beschluss vom 20. April 2004 durch Ver366ffentlichung bekannt ge-worden war. Dieses Vorbringen wird indiziell dadurch best344tigt, dass auch dem Antragsteller noch mit Schreiben vom 24. Mai 2004 mitgeteilt wurde, es sei be-absichtigt, die freie Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. mit ihm zu besetzen. Dem ist der Antragsgegner nicht in beachtlicher Weise entgegen-getreten. Er verkennt, dass die Bestellung zum Notar mit Aush344ndigung der Bestallungsurkunde wirksam wird (247 12 Satz 1 BNotO), nicht mit der sp344teren Ver366ffentlichung der Ernennung im Justizministerialblatt. Es bestand daher kein Anlass, seinem Sachvortrag weiter nachzugehen. Es kann somit auch offen bleiben, ob der Antragsteller aus Stellenbesetzungen, die in Kenntnis des Ver-fassungsgerichtsbeschlusses - rechtswidrig - vorgenommen worden w344ren, 374berhaupt etwas zu seinen Gunsten ableiten k366nnte. 43 - 22 - (4) Zutreffend macht der Antragsteller allerdings geltend, dass sich durch die Neuausschreibung der Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. sei-ne Bewerbungschancen erkennbar verschlechtert haben; denn nunmehr soll diese Stelle mit dem Beteiligten besetzt werden. Dies hat der Antragsteller je-doch hinzunehmen; der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit wird hierdurch nicht zu seinem Nachteil verletzt. Wie bereits dargelegt, ist dem Antragsteller allein durch die aussichtsreiche Teilnahme an dem urspr374nglichen Bewerbungsver-fahren keine verfestigte Rechtsposition erwachsen. F374r ihn bestand lediglich eine ungesicherte Aussicht auf den Erfolg seiner Bewerbung, der jedoch ver-fassungsrechtlichen Ma337st344ben nicht gen374gende Auswahlkriterien zugrunde lagen. Das Interesse des Antragstellers, diese Ernennungschance nicht zu ver-lieren, durfte der Antragsgegner dem 366ffentlichen Interesse an einer Bes-tenauslese nach verfassungskonformen Auswahlma337st344ben unterordnen. Da-bei war er auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gr374nden gehalten, nur das urspr374ngliche Ausschreibungsverfahren f374r weitere potentielle Bewerber zu 366ff-nen, diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer neuen Bewerbungsfrist die ber374cksichtigungsf344higen Tatsachen vorzubringen, die sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der urspr374nglichen Bewerbungsfrist am 12. August 2003 bereits vorzu-weisen hatten, und sodann unter Alt- und Neubewerbern eine Auswahl nach Kriterien zu treffen, die den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Ma337-st344ben entsprachen. Wie bereits ausgef374hrt, h344tte sich der Antragsgegner hier-auf nicht beschr344nken d374rfen. Vielmehr h344tte er auch den Altbewerbern Gele-genheit geben m374ssen, nunmehr ber374cksichtigungsf344hige bewerbungsrelevante Tatsachen nachzutragen. Auf ein derartiges Verfahren, das im Kern auf eine Neuausschreibung der Notarstellen mit einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag nach 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO hinausgelaufen w344re, bei dessen Ab-lauf die Auswahlkriterien f374r die sp344teren Bewerber aber nicht erkennbar waren, musste sich der Antragsgegner - unbeschadet der Frage der Vereinbarkeit ei- 44 - 23 - nes solchen Verfahrens mit dem geltenden Recht - jedenfalls nicht einlassen. Vielmehr durfte er dem 366ffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahl-kriterien aktuell hierf374r als die geeignetsten erweisen, den Vorzug geben. Soweit die jetzige Bevorzugung des Beteiligten auf der Neufassung des Abschnitts A II. Nr. 3 Buchst. c und d des ge344nderten Runderlasses beruht, kann dahinstehen, ob auch gegen diese Neufassung verfassungsrechtliche Be-denken geltend gemacht werden k366nnten; denn auf die Entscheidung, das ur-spr374ngliche Besetzungsverfahren abzubrechen, ist die sp344tere 304nderung des Runderlasses ohne Einfluss. Diese Frage ist vielmehr gegebenenfalls in dem vom Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gegen die beabsichtigte Ernennung des Beteiligten zum Notar im Amtsgerichtsbezirk F. zu kl344ren. 45 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.11.2005 - 1 Not 8/04 -
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