BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 51/06 vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247247 6 Abs. 3, 115 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung, die diese unter konkurrierenden badischen Amtsnotaren bei der Besetzung dieser Stellen auf der Grundlage (allein) der Eignungskriterien des 247 6 Abs. 3 und des 247 115 Abs. 2 BNotO (unter Verzicht auf ein "Punktesystem") getroffen hat. VwGO 247 114 Satz 2 Zur Ber374cksichtigung nachtr344glicher Erl344uterungen und Erg344nzungen bei der gerichtlichen 334berpr374fung der Frage, ob die Justizverwaltung von dem ihr bei der Auswahlentscheidung 374ber die Besetzung einer Notarstelle er366ffneten Beur-teilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 51/06 - OLG Stuttgart wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Justizrat Dr. Ebner und Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 17. November 2006 - Not 168/06 (Ba) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 f374r den Amts-sitz B. . 1 Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 2 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung im Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landes-dienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei- 3 - 4 - chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beur-teilungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 4 - 5 - 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. Dabei kam der seit 1977 als Richter und seit 1986 als Notarvertre-ter t344tige, 1987 zum Justizrat und 2004 zum Notariatsdirektor ernannte weitere Beteiligte zu 1 auf Platz 2 und der seit 1983 als Richter t344tige, ab Mai 1986 als Notarvertreter abgeordnete, im Juli 1986 zum Justizrat und 1992 zum Oberjustizrat ernannte weitere Beteiligte zu 2 auf Platz 5 die-ser Rangliste. Der Antragsteller, seit 1998 als Notaranw344rter und von 1999 bis 2001 als Notarassessor in S. t344tig, seit 2001 unter Beru-fung in das Richterverh344ltnis auf Probe als Notarvertreter im badischen Rechtsgebiet abgeordnet und 2003 zum Justizrat ernannt, erreichte Platz 15 der Rangliste. 5 Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Be-scheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugswei-ser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere vier Be-werber vorgingen und er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Be-teiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Beteiligte zu 1 erhalte die von ihm vorrangig und der Antragsteller eine von ihm nachrangig beworbene Stel-le. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er h344lt die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die An- 7 - 6 - wendung des Regelvorranges gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl f374r fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verletzung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungs-spielraums insbesondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Aus-wahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der fachlichen Eignung unter den Mitbewerbern nicht einheitlich angewandt, es an einer einzelfallbezogenen, alle fachlichen Eignungskriterien einbeziehenden W374rdigung fehlen lassen und speziell bei ihm seinen Anw344rterdienst als Notarassessor nicht ausreichend ber374cksichtigt. Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Notarstelle Baden-Baden zu 374bertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO 374ber eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgesch366pft. 9 - 7 - 10 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die dagegen gerichteten R374gen, diese Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkri-terien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche Anwendung der Be-wertungskriterien, greifen ebenso wenig durch, wie der Vorwurf, die Be-werber um eine konkrete Stelle seien 374berhaupt keinem Vergleich unter-zogen worden. a) Verfassungs- und einfachrechtliche Gr374nde sprechen nicht zwingend f374r die eine oder die andere Auswahlmethode. 11 Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2004 die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be verschiede-ner Bundesl344nder im Bereich des Anwaltsnotariats f374r verfassungswidrig erkl344rt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit-willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gew344hrleistet war. Der nach diesen Ma337st344ben erstellten Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewer-bern fehlte vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). Die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO hat das Bundesverfassungsgericht dagegen ausdr374cklich gebilligt. Sie erm366glichen bei der Auswahl unter den Bewerbern eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse 12 - 8 - und F344higkeiten, die sich auf das angestrebte Amt beziehen (BVerfGE aaO S. 326 unter C II 3). Das trifft f374r das Anwalts- wie f374r das Nurnota-riat gleicherma337en zu. b) Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen. Er hat dabei einerseits ein Festhalten an einem Punktesystem, das den bindenden Vorgaben des Verfassungsgerichts Rechnung tr344gt, grunds344tzlich nicht beanstandet und ist Forderungen, dieses Auswahlsystem sei zwingend durch eine fachbezogene Notarpr374fung zu ersetzen, in diesem Zusammenhang nicht gefolgt (vgl. u.a. Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Rn. 7, 8; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157). 13 Er hat aber andererseits auch betont, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine (Neu-)Bewertung erforderlich ist, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das ange-strebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-rungen differenziert zu gewichten sind. Fehlt es insoweit an beachtlichen Bewertungen und einem ausdifferenziertem Bewertungssystem muss ei-ne individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne getroffen werden, in die die notarspezifischen Eignungskriterien mit einem eigenst344ndigen Gewicht gegen374ber den Kriterien der allgemeinen juristischen Qualifika-tion einflie337en (Senat, Beschl374sse vom 22. November 2004 aaO und vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - aaO S. 72 Rn. 18). 14 c) Diese (Neu-)Bewertung ist keineswegs zwangsl344ufig nur 374ber ein Punktesystem zu erreichen. Sie kann auch blo337 anhand der gesetzli- 15 - 9 - chen Ma337st344be der 247 6 Abs. 3, 247 6b Abs. 4 BNotO erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Beur-teilungsspielraum 1 = ZNotP 2001, 403, 404). Unverzichtbar ist lediglich eine Pr374fung aller Umst344nde des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich m374ndet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38). Dies gilt vor allem, wenn es - wie hier - um die Besetzung einer Nurnotarstelle geht. Denn in dem f374r den Werdegang des Nurnotars vor-gesehenen Anw344rterdienst (247 7 BNotO), dem gem344337 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO der Werdegang eines badischen Notars im Landesdienst gleich-gestellt ist, besteht bestimmungsgem344337 hinreichend Gelegenheit, die fachliche Eignung des Notarbewerbers zu begr374nden, zu verbessern und - auch und gerade im Blick auf zuk374nftige Bewerbungen um ein Nota-ramt - zu beurteilen (Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 19/03). Dementsprechend haben auch bislang Auswahlentscheidungen im Be-reich der hauptberuflichen Notariate insbesondere bei landes374bergrei-fenden Bewerbungen ohne vorherige Festlegung der Ermessensgrund-s344tze in Verwaltungsvorschriften nur auf der Grundlage der gesetzlichen Auswahlma337st344be oder einer verfassungsgem344337en st344ndigen Verwal-tungs374bung einer 334berpr374fung standhalten k366nnen (Senat, Beschl374sse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 4 = DNotZ 2004, 230, 232 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - BGHR BNotO 247 7 Abs. 1 Notarassessor 2 = DNotZ 2003, 228; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO 247 4 Abs. 1 Nurnotar 1 = DNotZ 1993, 59, 61 f.). d) Es trifft freilich zu, dass ein Punktesystem zun344chst ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kri- 16 - 10 - terien er366ffnet, das den Bewerbern das zu erf374llende Anforderungsprofil vermittelt, der Justizverwaltung eine erste einigerma337en verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes erlaubt und eine Vergleichbarkeit der Leis-tungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet, was allerdings nur 374ber ein gewisses, die individuellen F344higkeiten etwas relativieren-des Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung zu errei-chen ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 7, 8; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Ein solches System stellt aber die vom Antragsgegner herange-zogene Auswahlmethode nicht in Frage. Auch gen374gt es allein nicht den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an eine umfas-sende individuelle Eignungsprognose. Zur Aussch366pfung des Beurtei-lungsspielraums bedarf es vor der endg374ltigen Auswahl der zus344tzlichen Pr374fung, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen Eingang gefunden haben, die aber unerl344sslich zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten der Bewerber zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Bei Punktesystemen wird dem im Rahmen einer abschlie337enden Gesamtschau beispielsweise 374ber die Vergabe von Sonderpunkten f374r solche Qualifizierungen Rechnung getragen. Das ist bei einem aus-schlie337lich auf die individuelle Eignungsbewertung abstellenden Aus-wahlsystem - wie dem des Antragsgegners hier - nicht mehr erforderlich, weil dieses konzeptionell von vornherein auf eine entsprechende Ge-samtbewertung aller Mitbewerber abzielt. Entscheidend ist, dass die ver-schiedenen Bewertungsmodelle und -verfahren eine Auswahlentschei-dung nach den gesetzlichen Auswahlkriterien wie insbesondere den des 17 - 11 - 247 6 Abs. 3 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegung und Anwendung sicherstellen. Das wird durch die vom An-tragsgegner gew344hlte Vorgehensweise nicht in Zweifel gezogen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn er angesichts des 344u337erst inhomogenen Bewerberkreises und der hohen Zahl von Bewerbern und Bewerbungen von einer vorherigen abstrakten Einstufung Abstand ge-nommen hat, weil ihm die verschiedenen, nicht in allen Gruppen in ver-gleichbarer Weise vorhandenen Eignungsmerkmale daf374r nicht geeignet erschienen. F374r eine Einstellung in ein Bewertungssystem mit zuvor ex-akt festgelegten Gewichtungen etwa nach Punkten durfte er die Ver-gleichbarkeit aller individuell vorhandenen Qualifizierungsmerkmale nicht f374r ausreichend sicher halten; bei einer - abschlie337enden - Vergleichs-beurteilung als einem Akt wertender Erkenntnis mit prognostischem Cha-rakter schlagen diese Bedenken dagegen nicht durch. e) Schlie337lich stellt auch die vom Antragsteller behauptete unein-heitliche Anwendung der Bewertungskriterien das Auswahlmodell des Antragsgegners nicht grunds344tzlich in Frage. Damit k366nnte allenfalls - sofern berechtigt - die Rechtm344337igkeit der im Einzelfall getroffenen Auswahl bezweifelt werden. Der Einwand, das Auswahlverfahren selbst verm366ge die notwendige Transparenz nicht zu leisten, um die Beachtung der gesetzlichen Auswahlma337st344be sicherzustellen, trifft indes - wie zu-vor ausgef374hrt - nicht zu. 18 2. Der damit zugleich erhobene Vorwurf fehlerhafter - insbe-sondere Art. 3 Abs. 1 GG nicht gen374gender - Erstellung der Rangliste und daraus sich ergebender Unwirksamkeit der einzelnen Auswahlent-scheidungen, bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos. 19 - 12 - 20 Einzur344umen ist allerdings, dass sich die festgelegte Reihenfolge weder bei den ersten 18 noch bei den 15 weiteren Pl344tzen unmittelbar aus sich heraus erschlie337t. Der Rangfolge l344sst sich auch in Verbindung mit der dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigef374gten zusammenfassen-den 334bersicht der Auswahlkriterien des Antragsgegners auf den ersten Blick nicht entnehmen, welche den Ausschlag f374r die genaue Reihenfol-ge der Bestenliste aus dem Kreis der Notare im badischen Landesdienst und anschlie337end der 374brigen der 33 Erstplatzierten gegeben haben. Das mag zu dem Eindruck bei Bewerbern gef374hrt haben - worin sie sich durch von ihnen angestellte Einzelvergleiche, wie die des Antragstellers insbesondere mit den 16 erstplatzierten Mitbewerbern, best344rkt sehen -, der Antragsgegner habe bei ihnen die Kriterien nicht stets gleich gewich-tet und ber374cksichtigt, wodurch die Auswahlentscheidungen letztlich auf Ungleichbehandlungen gleichsam nach Gutd374nken des Antragsgegners beruhten. a) Diese Sichtweise blendet jedoch bereits im Ansatz aus, dass nach der vom Antragsgegner gew344hlten Konzeption die Auswahl anhand der von allen Bewerbern erstellten und ausgewerteten Einzelprofile auf den von ihnen angegebenen relevanten Eignungsdaten erfolgt ist. Schon dieser erste - sichtende - Vergleich beruht bewusst nicht - wie zuvor dar-gestellt - auf einem vorher abstrakt-generell festgelegten Bewertungs-system, aus dem sich die Eignungsreihenfolge zwanglos durch einfache Berechnung ergeben k366nnte, sondern auf wertenden prognostischen Er-kenntnissen des Antragsgegners, deren Rechtm344337igkeit durch die blo337 davon abweichenden eigenen Einsch344tzungen der jeweils unterlegenen Mitbewerber allein nicht in Frage gestellt werden. 21 - 13 - 22 Der Antragsteller wendet sich damit an sich wiederum nur gegen das Auswahlkonzept selbst, wenn er die Selbstbindung der Verwaltung an im Vorhinein festgelegten Bewertungsma337st344ben und damit die kon-kreten und eindeutig definierten Grundlagen der Eignungsvergleiche vermisst. Diese ergeben sich jedoch hinreichend deutlich aus den ge-gen374bergestellten Qualifikationsmerkmalen und der anschlie337enden Be-wertung, wobei naturgem344337 nachrangig eingestufte Bewerber in einzel-nen Merkmalen auch besser liegen k366nnen als vor ihnen Platzierte, wenn dies durch die 374brigen Eignungskriterien kompensiert wird. Dadurch k366n-nen etwa Unterschiede bei den Staatsexamina durch solche bei der Be-rufserfahrung oder den dienstlichen Beurteilungen ausgeglichen werden und umgekehrt. Eine uneinheitliche Anwendung oder gar Ungleichbe-handlung l344sst sich mit solchen Vergleichen herausgegriffener einzelner Komponenten f374r die Gesamtbeurteilung der pers366nlichen und fachlichen Eignung nicht einmal indiziell st374tzen. Die mitgeteilten Vergleichsergeb-nisse der jeweils im Rang nachfolgenden Bewerber belegen im Gegen-teil, was f374r die Festlegung der Reihenfolge herangezogen und letztlich ausschlaggebend gewesen ist. Daf374r gen374gte es, nur diese beiden Ver-gleichsbetrachtungen schriftlich niederzulegen und dem Auswahlbe-scheid beizuf374gen. Die vom Antragsgegner vorgenommene Einzelbewer-tung s344mtlicher Eignungsprofile im Vergleich zueinander wird durch die-se begr374ndungstechnische Umsetzung nicht ber374hrt. b) Auswahl und Reihenfolge der Bewerber auf den ersten 18 Pl344t-zen nach dem Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO werden zwar in der Auswahlentscheidung selbst nicht ausdr374cklich erl344utert. Die Grundlagen daf374r sind jedoch den Eignungs- 23 - 14 - profilen in ausreichender Klarheit zu entnehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. September 2006 dar-auf hin, dass sich eine schematische Anwendung dieses Regelvorrangs auf s344mtliche Bewerber aus dem Kreis der betroffenen Notare verbietet. Er hat daher nur bei den Bewerbern mit einem hervorstechenden breiten Bew344hrungsprofil davon Gebrauch gemacht, das sich insbesondere aus dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatsex-amens und notarspezifischen Erfahrungen ergibt, die sich in herausra-genden dienstlichen Beurteilungen widerspiegeln. Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung der Beschwerde, die 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO einen absoluten Vorrang auch f374r schlechter qualifizierte einheimische Bewerber vor besser qualifizierten ausw344rtigen entnehmen m366chte, nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtspre-chung des Senats zu dem insoweit vergleichbaren Regelvorrang des 247 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO f374r w374rttembergische Bezirksnotare. Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Be-stimmung 205 zu berufen", und verlangt, zun344chst in einem ersten Schritt zu pr374fen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476). Daran hat sich der Antragsgegner bei der Festlegung der Rangliste erkennbar gehalten und ist in einem zweiten Schritt in einen Eignungsvergleich nicht nur der 374brigen Bewerber eingetreten, sondern hat dar374ber hinaus diesen abschlie337end noch einmal auf alle vorhande- 24 - 15 - nen Bewerber ausgedehnt. Damit wird insbesondere auch den verfas-sungsrechtlichen Anforderungen gen374gt. c) Im 334brigen hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht, dass ihm bereits durch die Aufstellung der Rangliste ein relevanter Nachteil erwachsen ist. Ihm ist der Regelvorrang als Amtsnotar im badischen Rechtsgebiet ebenso wie den weiteren Beteiligten zugute gehalten wor-den. Seine Forderung, der Regelvorrang h344tte "auch zugunsten der lan-deseigenen Bewerber mit Rangziffern ab Nr. 22 gelten m374ssen", ist f374r das vorliegende Auswahlverfahren ohne Relevanz. 25 3. Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller schlie337lich, der An-tragsgegner habe den Auswahlma337stab fehlerhaft ohne vergleichende Einzelfallw374rdigung angewandt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung in unzul344ssiger Weise eine Begr374ndung anstelle eines in Wahrheit unterlassenen Bewerberver-gleichs nachgeschoben und das wahre Gewicht seines Anw344rterdienstes als Notarassessor unbeachtet gelassen habe. 26 Gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Konkurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung zu erfolgen. 27 a) Der Antragsgegner hat die pers366nliche Eignung des Antragstel-lers f374r das angestrebte Amt gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO mit einer Gesamtw374rdigung seiner Pers366nlichkeit unter der gebotenen Einbezie-hung aller inneren und 344u337eren Eigenschaften, wie sie sich in ihrem 344u- 28 - 16 - 337eren Verhalten offenbaren (vgl. bereits BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100), uneingeschr344nkt - wie auch bei den weiteren Beteiligten - ange-nommen. b) Die weiteren Beteiligten liegen jedoch bei der dann entschei-denden unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen Eignung deutlich vor dem Antragsteller. Die von ihm gegen einzelne fachliche Eignungsmerkmale vorgebrachten generellen Bedenken verfangen e-benso wenig wie die gegen die einzelfallbezogene Anwendung in seinem Fall. 29 aa) Der Antragsgegner hat bei allen drei Bewerbern zutreffend den jeweiligen bisherigen beruflichen Werdegang (insbesondere die Lauf-bahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstli-chen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344tigkeit und die von ihnen als ber374cksich-tigungsf344hig angegebenen Zusatzqualifikationen bei den Profilerstellun-gen und der anschlie337enden Auswertung zugrunde gelegt und dabei ins-besondere auch dem Anw344rterdienst des Antragstellers als Notarasses-sor in Sachsen ausreichend Beachtung geschenkt. Das ergibt sich - wo-von auch das Oberlandesgericht beanstandungsfrei ausgegangen ist - bereits aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbe-werber und wird zus344tzlich noch einmal 374berzeugend und umfassend in der Antragserwiderung erl344utert. 30 Diese Erl344uterungen sind bei der gerichtlichen 334berpr374fung, ob der Antragsgegner von dem ihm bei der Auswahlentscheidung er366ffneten Beurteilungsspielraum zutreffend Gebrauch gemacht hat, zu beachten. 31 - 17 - Sie enthalten keine - wie der Antragsteller meint - unzul344ssigerweise nachgeschobene Gr374nde etwa anstelle von unterbliebenen Beurteilungs-erw344gungen 374berhaupt oder in voller Auswechselung der Begr374ndung bzw. durch Ersetzen sie tragender Erw344gungen. Es handelt sich nicht einmal um - gegebenenfalls 374ber eine entsprechende Anwendung von 247 114 Satz 2 VwGO - nunmehr zuzulassende Erg344nzungen, um ein bis dahin bestehendes Ermessens- oder Erw344gungsdefizit auszugleichen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 114 Rdn. 49 m.w.N.; zur Ber374ck-sichtigung nachgeschobener Gr374nde vor Inkrafttreten des 247 114 Satz 2 VwGO vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 unter II 2 b). Vielmehr hat sich der Antragsgegner mit denselben bereits bewerteten Grundlagen des Eignungsvergleichs vor dem Hintergrund der in der Antragsschrift dagegen vorgebrachten Angrif-fe noch einmal ausf374hrlich auseinandergesetzt und die auf derselben Tatsachengrundlage ergangene Auswahlentscheidung in nicht zu bean-standender Weise ohne Abweichungen bekr344ftigt. (1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Ber374cksichtigung der Examensnoten entspricht entgegen der Beschwerde und des von ihr be-tonten Bedeutungsr374ckganges durch Zeitablauf den gesetzlichen Vorga-ben des 247 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO in der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. April 2004 gebilligten Anwendung und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Senats. Danach kommt vor allem dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besonde-re Aussagekraft zu beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber, weil es einerseits wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht ge-kennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der pr374fenden Stelle an der Nachfrage nach Pr374fungsleistungen frei ist und 32 - 18 - es andererseits 374ber die blo337e Wiedergabe erlernter Kenntnisse im Sin-ne von konkreten Inhalten auch die Beurteilung des juristischen Grund-verst344ndnisses und der F344higkeiten der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur L366sung unbekannter Rechtsprobleme in vergleichbarer Zeit Auskunft gibt. In diesem um-schriebenen Sinn sind die Staatsexamina f374r die Einsch344tzung der all-gemeinen juristischen Bef344higung gerade auch im Vergleich unter Be-werbern f374r eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschl374sse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.). Die bei den Pr374fungen erreichte Platzziffer ist gegen374ber der erzielten Endnote - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne besondere Aussagekraft. F374r einen Eignungsvergleich von Bewerbern aus verschiedenen Examensdurchg344ngen, selbst wenn sie im selben Bundesland, das Platzziffern vergibt, erfolgt sind, ist daraus - mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Zusammensetzung - nichts Erhebliches abzuleiten. (2) Auch die grunds344tzliche Heranziehung von Dienstzeugnissen und erreichten Bef366rderungsstufen bei dem Eignungsvergleich ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, selbst wenn andere Mitbewerber etwa infolge eines beruflichen Werdeganges in einem anderen Bundes-land 374ber solche Zeugnisse und h366heren Einstufungen nicht verf374gen. Das gr374ndet sich auf die dar374ber dokumentierte Bew344hrung 374ber l344ngere Zeit, die solche Bewerber aus dem 366ffentlichen Dienst - mithin unter un-mittelbarer staatlicher Kontrolle - aufzuweisen haben. Die 366ffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu 33 - 19 - verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gr374nden auch im-mer - sie vorzuweisen verm366gen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO 247 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienst-zeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO 247 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37). bb) Auf dieser Grundlage erweist sich die Abw344gung des Antrags-gegners zugunsten der weiteren Beteiligten als fehlerfrei. 34 (1) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation liegen beide weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, der beim bedeutungsvol-leren zweiten Juristischen Staatsexamen mit "vollbefriedigend" eine No-tenstufe weniger erreicht hat als diese mit jeweils "gut". 35 (2) Ein vergleichbares Bild ergibt sich - wie das Oberlandesgericht ebenfalls richtig feststellt - im notarspezifischen Bereich 374ber die dienst-lichen Beurteilungen und die Bef366rderungsstufen. An die dienstlichen Beurteilungen des in der Rangliste zweitplatzierten weiteren Beteiligten zu 1 mit 7,5 Punkten seit 1997 und der Anlassbewertung mit der Maxi-malpunktzahl von 8 Punkten ("leistungsst344rkster Notar im Landgerichts-bezirk") sowie die vom f374nftplatzierten weiteren Beteiligten zu 2 mit er-zielten jeweils 7 Punkten in drei dienstlichen Beurteilungen zwischen 1996 und 2002 bzw. 6,5 Punkten im August 2005 reicht der Antragsteller nicht ganz heran. Er kommt auf 7 und 6 Punkte 2002 und 6,5 Punkte 2005. 36 - 20 - 37 (3) Auch den bei beiden weiteren Beteiligten gegebenen, mit mehr als 11 Jahren sehr deutlich l344ngeren berufspraktischen Erfahrungen und deren Erreichen von Bef366rderungsstufen hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Die unterschiedlichen Stellenstruktu-ren l344ndlicher Einmannnotariate gegen374ber gr366337eren Notariaten nimmt den Bef366rderungen, mit denen auch bestimmte Leitungsfunktionen ver-bunden sind (vgl. Anlage I zu 247 2 LBesG, Besoldungsgruppe R 1 und R 2), nicht ihren leistungs- und damit auch eignungsbezogenen Aspekt, auch wenn ihnen im Vergleich zu den Bef366rderungs344mtern im allgemei-nen Beamten- und Richterdienst nur ein deutlich geringerer Wert beizumessen sein d374rfte. (4) Schlie337lich l344sst die Bewertung der quantitativen Leistungen 374ber die Beurkundungszahlen nicht erkennen, dass es der Antragsgeg-ner an einer einzelfallbezogenen W374rdigung zu Lasten des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise hat fehlen lassen. Der Antragsgegner hat zutreffend nicht auf die rein statistische Beurkundungszahl abge-stellt. Ihm war - wie vor allem die Antragserwiderung belegt - durchaus bewusst, dass die blo337en Urkundszahlen nur bedingt verl344ssliche Eig-nungsr374ckschl374sse erlauben. Bereits aus diesem Grund und nicht zuletzt auch angesichts des zahlenm344337igen Einflusses von reinen Unterschrifts-beglaubigungen und der fehlenden qualitativen Bewertung von Nieder-schriften kann aus dem Umfang der Urkundsgesch344fte f374r den An-tragsteller nichts wesentlich G374nstigeres im Bereich der fachlichen Eig-nung abgeleitet werden. Ein signifikanter Vorteil gegen374ber den weiteren Beteiligten ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 38 - 21 - 39 (5) Die besseren Qualifizierungen beider weiteren Beteiligten, die aus den dienstlichen Beurteilungen, der l344ngeren Berufspraxis und auch den Bef366rderungen sichtbar werden, vermag der Antragsteller im notar-spezifischen Bereich bei 344hnlichen quantitativen Arbeitsergebnissen trotz des leichten 334bergewichts bei den Fortbildungsaktivit344ten und den rei-nen Beurkundungszahlen nicht auszugleichen. Das gilt auch mit Blick auf das in der Beschwerde wiederum be-sonders betonte Notarassessoriat, das der Antragsteller in S. ab-solviert hat. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, ist ein badi-scher Notar im Landesdienst 374ber 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO so zu be-handeln, als ob er einen dreij344hrigen Anw344rterdienst durchlaufen h344tte. Bereits deswegen ist den unterschiedlichen Ausbildungen einschlie337lich der dabei erfolgten dienstlichen Beurteilungen f374r die hier in Rede ste-hende Auswahlentscheidung nichts Erhebliches zu entnehmen, das dem Antragsteller einen beachtlichen Vorteil gegen374ber den weiteren Beteilig-ten im Rahmen der fachlichen Eignung verschaffen k366nnte. 40 Die Auswahlentscheidung zugunsten der weiteren Beteiligten ist nach alledem auch in Anbetracht der Zusatzqualifikationen des An-tragstellers und der weiteren Beteiligten wegen der signifikanten Vorteile im Allgemeinen juristischen und des 334bergewichts im notarspezifischen Bereich insgesamt nicht zu beanstanden. 41 - 22 - 42 Die Bedenken der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung grei-fen nicht durch. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 168/06 (Ba) -
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