BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 52/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 35/06 (F) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er war von M344rz 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im Bereich der Notarkammer Th374ringen t344tig und dort verschiedenen Notaren zu-geordnet. Vom 1. M344rz 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat f374r Internationales und Ausl344ndisches Privatrecht t344tig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Gesch344ftsbe-reich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zu-n344chst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. W344h-rend des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt 3 - 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landes-dienst, - f374nf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, - 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, - elf in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, - 16 Rechtsanw344lten, - drei sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, - vier Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und - zwei w374rttembergischen Notarassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiede-nen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewer- 4 - 4 - tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes-sen f374r eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem be-stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewer-ber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbeson-dere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Ausma337 berufspraktischer Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be-werber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so-genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344t-ze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifi-sche Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stel-len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den 5 - 5 - einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar vergleichend gegen374bergestellt sehen. Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Die 374brigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Pl344tze vier (S. ), acht (G. ), zehn (W. ) und elf (K. ). 6 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Bewer-ber S. sowie den weiteren Beteiligten W. und K. zu beset-zen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtli-che Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). Der 374b-rige weitere Beteiligte erhielt eine andere Stelle. 7 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin habe der Antragsgegner es vers344umt, die 374ber die T344tigkeit im Gesch344ftsbe-reich der Notarkammer Th374ringen erstellten Beurteilungen in seine Abw344gung einzubeziehen. 8 - 6 - Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stelle in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374s-se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 10 1. Hinsichtlich der R374gen, die der Antragsteller gegen das Auswahlverfah-ren insgesamt und im Zusammenhang damit erhebt, dass der Antragsgegner ihm den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO nicht zugebilligt hat, nimmt der Senat auf seine Ausf374hrungen unter Nummer 1 und 2 des ebenfalls den hiesi-gen Antragsteller betreffenden Beschlusses vom selben Tag (NotZ 22/07) Be-zug. 11 - 7 - 2. Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der erfolgreichen Mitbewerber davon ausgegangen, dass es sich um leistungsstar-ke Amtsnotare mit herausgehobenen Beurteilungen handelt. Dies ist nicht zu beanstanden. 12 a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344si-denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344ch-tigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Hiervon betroffen ist von den Mit-bewerbern des Antragstellers der weitere Beteiligte W. . 13 Die Umst344nde, unter denen die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbe-zirk F. zustande gekommen sind, geben jedoch dem Senat keine Veran-lassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung aus-gewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilun-gen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine 14 - 8 - festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer lan-desweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absen-kung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt daf374r, dass hierdurch Bewerber aus dem Landgerichtsbezirk F. gegen-374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken bevorzugt wurden. b) Im Verh344ltnis zu den weiteren Beteiligten S. , G. und K. , die nicht im Landgerichtsbezirk F. t344tig sind, sind ohnehin keine Fehler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen erkennbar. 15 c) Nach den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten Beurteilungen sind alle weiteren Beteiligten besonders leistungsstarke Amtsnotare, die 374berdies im Gegensatz zu dem Antragsteller den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO genie337en. Die Mitbewerber verf374gen zudem teilweise 374ber deutlich l344ngere Be-rufserfahrungen. Auch unter Ber374cksichtigung der zum Teil besseren Ergebnis-se, die der Antragsteller in den Staatsexamen erzielt hat, seiner hohen Fortbil-dungsaktivit344t und seiner Ver366ffentlichungst344tigkeit, ist er bei einem individuel-len Leistungsvergleich nicht, zumindest aber nicht erheblich besser qualifiziert als die weiteren Beteiligten. Die in diesem Zusammenhang erhobene R374ge des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Beurteilungen der Th374ringer Ausbil-dungsnotare nicht in seine Abw344gung einbezogen, ist im Ergebnis unbegr374ndet. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gew374rdigt, dass der Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zust344ndigen Landge-richtspr344sidenten mit geeignet und zuvor bei seiner T344tigkeit am Deutschen 16 - 9 - Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitn344her sind und der Beurteilungs-praxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekr344ftiger als die vom Antragsteller ins Feld gef374hrten Beurteilungen der fr374heren Ausbildungsnotare. Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdr374cklich auseinandergesetzt hat, kein Abw344gungsdefizit hergeleitet werden. 3. Zu Unrecht macht der Antragsteller weiter geltend, der Antragsgegner h344tte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten ber374cksichtigen d374rfen, dass diese im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, die Bef366rderungsstufe des Oberjustizrats erreicht h344tten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ha-ben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu be-r374cksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die 334bertragung des Amts eines Oberjustizrats war f374r die weiteren Beteiligten mit der Wahrnehmung von F374h-rungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorst344nde der Notariate, in denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsf374hrung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegen374ber 374bte 17 - 10 - der Antragsteller zum Bewerbungsstichtag keine mit einem Dienstvorstand ver-gleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch nicht geltend gemacht. Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 35/06 (F) -
Full & Egal Universal Law Academy