BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 53/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 65/06 (F) - wird zur374ckge-wiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus. Die Antragstellerin bewarb sich auf eine dieser Stellen und auf eine weitere. 1 - 3 - Die Antragstellerin wurde am 31. August 1992 zur Richterin auf Probe in Niedersachsen ernannt. Nach ihrem Wechsel in den baden-w374rttembergischen Landesdienst wurde sie am 2. Februar 1998 als Notarvertreterin an das Notariat F. und sp344ter an das Notariat W. abgeordnet. Dort wurde sie am 2. Oktober 2000 zur Justizr344tin ernannt. Seit dem 15. Juli 2003 war sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstvorstandes dieses Notariats beauf-tragt, bevor sie am 1. M344rz 2004 zur Oberjustizr344tin bef366rdert wurde. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individu-elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-sondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbeson-dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - 4 - - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Die Antragstellerin kam hierbei auf Platz 24. Die 374brigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebenen Stellen beworben hatten, belegten die Pl344tze acht (G. ), zehn (W. ) und elf (K. ). 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstelle-rin unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass ihrer Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Mitbe- 6 - 5 - werber S. und den weiteren Beteiligten W. und K. zu be-setzen (hinsichtlich des Bewerbers S. war allerdings ein Antrag auf ge-richtliche Entscheidung des weiteren Mitbewerbers P. erfolgreich); die sons-tigen vorrangigen Bewerber erhielten andere Stellen. Die Antragstellerin sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihren Rechten verletzt. Sie beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint sie, die Einzelabw344gung der sie betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Auf-hebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des An-tragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notarstellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat ihren Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren wei-terverfolgt. Sie nimmt auf ihre Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 10 - 6 - 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 1. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zun344chst auf die Nummern 1-3 und 5-8 des ebenfalls die Antragstellerin betreffenden Beschlus-ses vom selben Tag (NotZ 9/07) Bezug. Die dortigen Ausf374hrungen gelten ent-sprechend f374r die Besetzung der f374r den Amtssitz F. ausgeschriebenen Stellen und f374r die vom Antragsgegner insoweit vorrangig ber374cksichtigten Mit-bewerber. Soweit sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf be-rufen m366chte, der Antragsgegner habe bei dem Vergleich mit ihren Konkurren-ten um die Stellen in F. zu ihrem Nachteil au337er Acht gelassen, dass ihr nicht ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gegeben worden sei, gelten jedenfalls die Erw344gungen zu Nummer 6 und 7 des vorgenannten Beschlusses entsprechend. 11 2. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-lichen Beurteilungen der Antragstellerin und ihrer konkurrierenden Mitbewerber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notar-stellen erstellten, ber374cksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu bean-standen. 12 a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344si-denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute 13 - 7 - "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344ch-tigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-urteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. So hat insbesondere die Antragstellerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl344rt, keine inhaltlichen Ein-wendungen gegen ihre Beurteilung zu haben. Dabei ist weiter zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen und kurz davor vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leis-tungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebungen dienten vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Ver-gleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe da-zu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hin-sichtlich der Antragstellerin erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Anlass-beurteilung Juni 2000; 6 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 und bei der Anlassbeurteilung im April 2003, sowie 7 Punkte bei der Regelbeurteilung im Juli 2005 und der Anlassbeurteilung im Dezember 2005). b) Ein Beurteilungsdefizit besteht auch nicht darin, dass der Antragsgeg-ner die Umst344nde, die zu der Absenkung der Gesamtnoten, mit der die Antrag-stellerin beurteilt wurde, in den Jahren 2002 und 2003 (s.o.) f374hrten, nicht aus- 14 - 8 - dr374cklich ber374cksichtigt hat. Diese ist zwar nicht auf ein zwischenzeitliches Nachlassen der Leistungen zur374ckzuf374hren. Wie die seinerzeitige Pr344sidentin des Landgerichts F. im Text der Beurteilung vom 2. Oktober 2002 aus-dr374cklich ausgef374hrt hat, lag der Notenabsenkung lediglich die Absicht zugrun-de, die landesweiten Bewertungsma337st344be anzugleichen. Dies hat sich aber nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, soweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Landgerichts-bezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenabsenkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch f374r den im Landgerichtsbezirk W. ans344ssigen Mitbewerber G. , der bereits in der Regelbeur-teilung Oktober 2002 die H366chstpunktzahl von acht Punkten erreicht hatte und sp344ter (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben Punkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde allerdings der im Landgerichtsbezirk O. t344tige Mitbewerber K. , der seit August 2002 durchg344ngig mit sieben Punkten bewertet wurde. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die Antragstellerin infolge der Notenabsenkung ge-gen374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde. Zudem liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den weiteren Beteiligten K. auch wegen der g374nstigeren Ergebnisse der Staats-examen f374r besser geeignet zu halten. 3. Weiterhin ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin f374r die Aus-wahlentscheidung unerheblich, dass dem Antragsgegner nach der Entschei-dung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 (Not 99/06 [F]) ein Abw344gungsfehler betreffend die Stellen mit Amtssitz in F. im Verh344lt-nis zwischen dem weiteren Beteiligten P. und dem Mitbewerber S. un-terlaufen ist. Hieraus folgt nicht, dass die Abw344gung zwischen der Antragstelle-rin und den weiteren Beteiligten bei der Besetzung fehlerhaft ist. Ma337geblich f374r 15 - 9 - die Entscheidung des Oberlandesgerichts war, dass der Amtsnotar P. bei der Anlassbeurteilung den im Bewerberfeld nur vereinzelt vergebenen Punktwert von 7,5 erreicht hat und damit um einen ganzen Punkt vor Oberjustizrat S. lag. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Abw344gung zwischen der Antragstellerin und den weiteren Beteiligten fehlerhaft war. Auf die R374ge der Antragstellerin, der Mitbewerber S. sei ihr ge-gen374ber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des vorbezeichne-ten Beschlusses des Oberlandesgerichts ohnehin neu zu treffen haben wird. 16 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 65/06 (F) -
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