BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 54/06 vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO 247 115 Abs. 2 Satz 1, 247 114 Abs. 3, 247 3 Abs. 1, 247 5 Bad.-W374rtt. LFGG 247 2 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit nicht von dem Erfordernis der Bef344higung zum Richteramt bei der Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsaus374bung; die Ausnahmeregelung des 247 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO gilt nur f374r das w374rttembergische Rechtsgebiet. Dementsprechend k366nnen w374rttembergische Bezirksnotare nicht zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung in Baden bestellt werden. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 54/06 - OLG Stuttgart wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge- richts Stuttgart vom 17. November 2006 - Not 115/06 (Ba) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 47 f374r den Amts-sitz B. . 1 Der Antragsteller ist Bezirksnotar beim Notariat B. . Er bewarb sich unter anderem auf die f374r B. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte ihm der Antragsgegner unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seine Bewerbung nicht ber374cksichtigt werden k366nne, weil ihm die subjek-tive Zulassungsvoraussetzung des 247 5 BNotO (Bef344higung zum Richter-amt nach dem Deutschen Richtergesetz) fehle. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu 2 zu besetzen; der weitere Betei-ligte zu 1 erhalte eine von ihm vorrangig beworbene Stelle. 2 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Rechten - insbesondere in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - verletzt. Er h344tte nicht von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen werden d374rfen, weil 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der geltenden Fassung des Vierten Geset-zes zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) auch die Bestellung von w374rttembergischen Bezirksnotaren zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet 3 - 4 - vorsehe. Der darin verwendete Begriff des "Notars im Landesdienst" er-fasse gem344337 247 2 LFGG und 247 17 Abs. 1 Satz 1 LFGG neben den badi-schen Amtsnotaren auch die w374rttembergischen Bezirksnotare. Das er-gebe sich im 334brigen aus dem Gesetzgebungsverfahren und entspreche zudem dem Gesetzeszweck. Im urspr374nglichen Gesetzentwurf sei noch ausdr374cklich im Gesetzestext (247 115 Abs. 3 Satz 1) verankert gewesen, dass Personen, die die Voraussetzungen des 247 5 BNotO erf374llen und als Notare im Landesdienst bestellt sind, wie Notarassessoren zu hauptbe-ruflichen Notaren bestellt werden k366nnen. Aufgrund von Widerst344nden habe der Bundesgesetzgeber sp344ter darauf verzichtet, das Erfordernis des 247 5 BNotO in den Gesetzestext aufzunehmen. Damit habe er be-wusst auch w374rttembergischen Bezirksnotaren die M366glichkeit er366ffnen wollen, hauptberuflicher Notar in Baden zu werden, um eine m366glichst weite 326ffnung des Notariats im badischen Rechtsgebiet zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, die Besetzungsentscheidung des Antragsgeg-ners hinsichtlich der angefochtenen Notarstelle aufzuheben und den An-tragsgegner zu verpflichten, 374ber die Besetzung de Notarstelle Baden-Baden unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Antragsgegner ihn bei seiner Auswahlent- 5 - 5 - scheidung nicht ber374cksichtigt, weil ihm die Bef344higung zum Richteramt fehlt. 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO befreit ihn nicht - wie das Oberlandes-gericht mit zutreffender Begr374ndung ausgef374hrt hat - von dieser sich aus 247 5 BNotO ergebenden subjektiven Voraussetzung f374r die Bestellung zum Notar gem344337 247 3 Abs. 1 BNotO. 1. 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO versteht - anders als 247247 2, 3 und 17 LFGG - den Begriff des "Notars im Landesdienst" nicht als Oberbegriff f374r Amtsnotare im w374rttembergischen (Bezirksnotare) und badischen (Justizr344te, Oberjustizr344te und Notariatsdirektoren) Rechtsgebiet, son-dern bezieht sich nur auf die badischen Amtsnotare. 6 Aus Gr374nden der Normenhierarchie k366nnen landesrechtliche Vor-schriften die Auslegung von bundesrechtlich verwendeten Begriffen f374r den Bereich des Bundesrechts grunds344tzlich nicht beeinflussen. Die in 247 2 LFGG enthaltene Legaldefinition der Notare im Landesdienst, die auch die w374rttembergischen Bezirksnotare erfasst, k366nnte deshalb bei der Anwendung des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO nur dann Bedeutung er-langen, wenn die Auslegung von 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO erg344be, dass an die landesrechtliche Legaldefinition bundesrechtlich angekn374pft werden soll. Das ist indes nicht der Fall. Der Bundesgesetzgeber ver-steht unter dem Begriff des "Notars im Landesdienst" seit jeher nur die badischen Amtsnotare, die anders als die w374rttembergischen 374ber die Bef344higung zum Richteramt verf374gen (a). Anhaltspunkte f374r einen Willen des Gesetzgebers, den Begriff mit der Neufassung von 247 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 anders als bisher in einem umfassenderen, w374rttembergi- 7 - 6 - sche Bezirksnotare einschlie337enden Sinne zu verstehen, sind nicht er-kennbar (b). a) Der Begriff des "Notars im Landesdienst" fand erstmals durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur 304nderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanw344lte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) Eingang in 247 115 BNotO. Er ersetzte den bis dahin in 247 115 Satz 2 BNotO verwen-deten Begriff der "nach den Vorschriften des badischen Landesgesetzes 374ber die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellten Notare". Ausweislich der Begr374ndung des der 304nderung zugrunde liegenden Gesetzentwurfs sollte im Wege einer lediglich redaktionellen 304nderung dem Umstand Rech-nung getragen werden, dass das badische Landesgesetz 374ber die freiwil-lige Gerichtsbarkeit au337er Kraft getreten war und die Amtsbezeichnung der Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nunmehr "Notare im Landesdienst" laute (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 15). 8 Das bereits unmittelbar aus der Entstehungsgeschichte des 247 115 BNotO a.F. abzuleitende, auf badische Amtsnotare beschr344nkte Ver-st344ndnis des "Notars im Landesdienst" wird zus344tzlich von der Systema-tik von 247 114 BNotO und 247 115 BNotO a.F. untermauert. Der Begriff des "Notars im Landesdienst" wird allein in der nur die badischen Amtsnotare betreffenden Vorschrift des 247 115 BNotO a.F. gebraucht. Die im Ober-landesgerichtsbezirk Stuttgart t344tigen Amtsnotare werden in 247 114 BNotO - obwohl "Notare im Landesdienst" i.S. des 247 2 LFGG - hingegen als "Bezirksnotare" bezeichnet. 9 - 7 - b) Anhaltspunkte, dass der Bundesgesetzgeber dieses 374berkom-mene Verst344ndnis des "Notars im Landesdienst" bei der Novellierung von 247 115 BNotO durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotar-ordnung zugunsten eines weiteren, auch die w374rttembergischen Bezirks-notare einschlie337enden Verst344ndnisses aufgeben wollte, sind nicht er-sichtlich. Im Gegenteil h344lt der Bundesgesetzgeber ausweislich der Vor-schriften des 247 114 BNotO einerseits und des 247 115 BNotO andererseits an der begrifflichen Trennung zwischen den im w374rttembergischen Rechtsgebiet t344tigen "Bezirksnotaren" und den im badischen Rechtsge-biet t344tigen "Notaren im Landesdienst" fest. 10 Gest374tzt wird dieses Ergebnis noch durch den Umstand, dass so-wohl der das Gesetzgebungsverfahren einleitende baden-w374rttembergi-sche Gesetzesantrag im Bundesrat (BR-Drucks. 226/04) als auch der diesem Antrag entsprechende Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drucks. 15/3147) den Begriff der "Notare im Landesdienst" in Ab-grenzung zu den w374rttembergischen "Bezirksnotaren" verwendet. So werden in der Antrags- und in der Entwurfsbegr374ndung unter "B., Zu Ar-tikel 1, Zu Nummer 1 (Neufassung des 247 114)" ausgef374hrt, es solle die M366glichkeit er366ffnet werden, "[205] f374r das gesamte Land beispielsweise eine einheitliche Notarkammer Baden-W374rttemberg einzurichten, deren Vorstand dann [205] je ein nicht stimmberechtigter Bezirksnotar und Notar im Landesdienst angeh366ren w374rde". Unter "B., Zu Artikel 1, Zu Nummer 2 (Neufassung des 247 115)" wird ausgef374hrt, 247 115 gleiche die f374r das ba-dische Rechtsgebiet geltenden Regeln ohne wesentliche 304nderungen der Verh344ltnisse f374r die Notare im Landesdienst an die f374r die Bezirksnotare nach 247 114 BNotO geltenden Regelungen an. 11 - 8 - 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfolgt 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch nicht den Zweck, die von 247 5 BNotO voraus-gesetzte Bef344higung zum Richteramt f374r die Notare im Landesdienst i.S. des 247 2 LFGG zu fingieren. 12 Dies ergibt sich bereits aus der Begr374ndung f374r den der jetzigen Fassung des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO zugrunde liegenden Formulie-rungsvorschlag der Bundesregierung. Danach sollten auch in Baden f374r die Bestellung von Notaren im Hauptberuf grunds344tzlich die allgemeinen Vorschriften der 247247 5 ff. BNotO gelten; 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO sollte hingegen lediglich 247 7 Abs. 1 BNotO erg344nzen (Stellungnahme der Bun-desregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks. 15/3147 S. 9, ebenso Beschluss und Bericht des Rechtsausschusses des Deut-schen Bundestags vom 30. Juni 2004, BT-Drucks. 15/3471 S. 4, der sich den Formulierungsvorschlag der Bundesregierung zu eigen gemacht hat). Das widerlegt die Annahme des Antragstellers, der Verzicht des Bundesgesetzgebers, den im Gesetzesantrag des Landes Baden-W374rttemberg (BR-Drucks. 226/04) und dem Gesetzentwurf des Bundes-rates (BT-Drucks. 15/3147) f374r den Gesetzestext selbst vorgesehenen Verweis auf 247 5 BNotO in das Gesetz zu 374bernehmen, zeuge von dessen Willen, auch den w374rttembergischen Bezirksnotaren die M366glichkeit ein-zur344umen, Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet zu werden. 13 Entgegen der Meinung des Antragstellers kann ferner aus der Ziel-setzung des Vierten Gesetzes zur 304nderung der Bundesnotarordnung nichts anderes abgeleitet werden. Aus ihr ergibt sich lediglich, dass freie 14 - 9 - Notare bestellt werden sollen. Zur Frage, welche Qualifikation diese auf-weisen m374ssen, ist damit keine Aussage getroffen. 3. Der Antragsteller wird durch den angefochtenen Bescheid weder in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG noch in dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. 15 Die Verfassungsm344337igkeit von 247 5 BNotO ist nicht zweifelhaft (BVerfG ZNotP 2001, 436, 438). Dies gilt auch, soweit es um die Anwen-dung von 247 5 BNotO auf Bewerbungen w374rttembergischer Bezirksnotare um Stellen f374r Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung au337erhalb des w374rttembergischen Rechtsgebiets geht. Denn der Umstand, dass im w374rttembergischen Rechtsgebiet mit den Bezirksnotaren Personen ohne die Bef344higung zum Richteramt das Notaramt aus374ben k366nnen, ist Folge der sich aus Art. 138 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Garantie gewisser Reservatrechte, die sich auch auf die Zulassungsvorausset-zungen f374r das Amt des Notars beziehen (Sannwald in: Schmidt-Bleib-treu/Klein, GG 10. Aufl. Art. 138 Rn. 3; Stettner in: H. Dreier (Hrsg.), GG Bd. 3 2000 Art. 138 Rn. 6). Durch diese Garantie werden Unterschiede in den Zulassungsvoraussetzungen f374r die Bestellung zum Notar zwischen den genannten L344ndern und Landesteilen vom Grundgesetz selbst hin-genommen (vgl. Senat, BGHZ 38, 228, 232). Dass eine Notariatsverfas-sung weitergehende Voraussetzungen f374r die Bestellung einer Person zum Notar vorsieht als eine andere, die in ihrem Bestand von Art. 138 GG gesch374tzt ist, kann deshalb allein Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletzen (siehe auch v. Campenhau-sen in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III 3. Aufl. Art. 138 Rn. 9 f.; Sann-wald, aaO Art. 138 Rn. 5 f; Stettner, aaO Art. 138 Rn. 8; Maunz in: 16 - 10 - Maunz/D374rig, GG [Stand: Januar 1976] Art. 138 Rn. 13, die die Unter-schiedlichkeit der Systeme alle f374r verfassungskonform halten). Dem Senatsbeschluss vom 1. August 2005 (NotZ 11/05, ZNotP 2006, 37) ist nichts anderes zu entnehmen. Der dort gegebene Hinweis, es sei nicht gelungen, Unterschiede in den beiden Ausbildungen deutlich zu machen, die die zweistufige Assessorenausbildung als gegen374ber der Ausbildung zum Bezirksnotar generell 374berlegen erscheinen lassen (aaO S. 39 Rn. 13), erfolgte ersichtlich unter der Pr344misse, dass nach 247 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO abweichend von 247 5 BNotO im w374rttembergischen Rechtsgebiet auch Personen mit der Bef344higung zum Amt des Bezirks-notars zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellt werden k366nnen. Die Gleichstellung der Ausbildung zum Bezirksnotar mit der zweistufigen Assessorenausbildung wird damit f374r das w374rttembergische Rechtsgebiet gesetzlich gefordert. Eine dar374ber hinausgehende Bedeu-tung in dem Sinne, dass Personen mit der Bef344higung zum Amt des Be-zirksnotars aus verfassungsrechtlichen Gr374nden entgegen dem Wortlaut des 247 5 BNotO auch im badischen Rechtsgebiet oder gar in anderen L344ndern zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellt werden k366nnten, ist daraus indes nicht abzuleiten. Es sollte f374r das weitere Ver-fahren nur vorgebeugt werden, bei dem Eignungsvergleich zwischen sol-chen Bewerbern auf vermeintliche Qualit344tsunterschiede der beiden ver-schiedenen Ausbildungen abzustellen. 17 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt schlie337lich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Pflicht des Bundesgesetzgebers, entsprechend den im Zuge der Wiedervereinigung f374r die in der Deutschen Demokrati-schen Republik ausgebildeten und t344tigen Diplom-Juristen in Ansehung 18 - 11 - der Gesamtregelung des Gesetzgebers zu ihrer Integration (vgl. BVerfG aaO S. 440) erlassenen ausnahme- und 374bergangsrechtlichen Sonder-vorschriften auch die Bezirksnotare bei der Bestellung zu freien Notaren au337erhalb des w374rttembergischen Rechtsgebiets vom Erfordernis des 247 5 BNotO auszunehmen. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2006 - Not 115/06 (Ba) -
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