BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 54/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Versagung der Genehmigung einer Nebent344tigkeit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Januar 2007 - Not 13/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-schluss wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 7.500 200 Gr374nde: I. 1 Mit Verf374gung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zur374ck, ihm die Nebent344tigkeit des Gesch344ftsf374hrers einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen ge- - 3 - richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zur374ck. 2 Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 pers366nlich zugestellten, Be-schluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben vom 15. M344rz 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschlie337enden Senats vom 2. April 2007, dass die Beschwerde verfristet sein d374rfte, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, dass er vom 7. bis 14. M344rz 2007 erkrankt ge-wesen sei und deshalb erst am 15. M344rz 2007 das Rechtsmittel habe einlegen k366nnen. 3 II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde vers344umt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten Beschluss schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist am Montag, dem 12. M344rz 2007, abgelaufen. Die am 15. M344rz 2007 beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde wahrte diese Frist nicht. 4 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb un-begr374ndet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes 5 - 4 - Verschulden an der Vers344umung der Beschwerdefrist auszur344umen (247 233 ZPO i.V.m. 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 BRAO, 247 22 Abs. 2 FGG). 6 Allein das durch eine 344rztliche Best344tigung belegte Vorbringen, der An-tragsteller sei vom 7. bis 14. M344rz 2007 arbeitsunf344hig erkrankt gewesen, reicht nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahr-nehmung seiner Interessen unm366glich gemacht h344tte, ist dadurch nicht nach-vollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. M344rz 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957 und vom 6. M344rz 1990 - VI ZB 4/90 - VersR 1990, 1026). 3. Dar374ber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu sp344t gestellt worden ist. 7 Da jedenfalls am 15. M344rz 2007, dem Tag der Fertigung des Beschwer-deschriftsatzes, das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis weggefallen war, h344tte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des 247 22 Abs. 1 FGG (vgl. auch 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sp344testens am 29. M344rz 2007 bei Gericht eingehen m374ssen. 8 - 5 - III. 9 Die demnach unzul344ssige Beschwerde kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2007 - Not 13/06 -
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