BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 55/07 Verk374ndet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Notarsache wegen Einkommenserg344nzung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247247 111 Abs. 1, 113 Abs. 3 Nr. 1 a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommenserg344nzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt. b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Ma337es des Erforderlichen im Sinne des 247 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwen-digen Vertrauensschutzes grunds344tzlich auch zul344sst, dem Notar eine Einkommenserg344nzung nach einem geringeren Vergleichsma337stab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gew344hren (Fortf374hrung der Senats-beschl374sse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO 247 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommenserg344nzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493). BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - OLG Dresden - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Ver-handlung am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 13.356,12 200. Gr374nde: I. Der 19205 geborene, ledige Antragsteller ist Notar in E. . Er beantragte f374r das Kalenderjahr 2005 eine Einkommenserg344nzung gem344337 Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 - 3 - Diese gab dem Antrag dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Be-messung der Einkommenserg344nzung die von ihrem Verwaltungsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und am 23. Dezember 2004 bekannt ge-machte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Nach der vorheri-gen Fassung war einem Notar Einkommenserg344nzung zu gew344hren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gem344337 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Lebensalter und Familienstand zur374ckblieb. Nach der Neufassung zum 1. Januar 2005 war hingegen Vergleichsma337stab die R 1-Besoldung (Ost) der Eingangsstufe. 2 Weiterhin ber374cksichtigte die Antragsgegnerin bei den anzurechnenden Berufsausgaben des Antragstellers den Aufwand f374r die zwei bei ihm be-sch344ftigten Notariatsangestellten lediglich in H366he von 3.641,30 200 monatlich (43.695,60 200 j344hrlich), w344hrend der tats344chliche Aufwand gut 4.200 200 monatlich (50.400 200 j344hrlich) betrug. 3 Gegen den Einkommenserg344nzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2006, der mit der verzinsten R374ckforderung eines Teils des dem An-tragsteller gew344hrten Vorschusses abschloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat hierauf den angefochtenen Bescheid unter Abweisung des Antrags im 334brigen wegen eines m366glichen An-spruchs auf Einkommenserg344nzung von bis zu 12.465,33 200 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt, die dem Bescheid zugrunde liegende 304nderung des Art. 15 der Hauptsat- 4 - 4 - zung zum 1. Januar 2005 sei rechtswidrig, weil es an einer 334bergangsregelung f374r die bisherigen Bezieher der Einkommenserg344nzung fehle. Der Antragsteller hat die teilweise Abweisung seines Antrags hingenom-men, jedoch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Be-schwerde eingelegt, soweit die Antragsgegnerin zur Neubescheidung verurteilt worden ist. Er hat die Ansicht vertreten, die Sache sei bereits zu seinen Guns-ten entscheidungsreif, weshalb auch die mit dem angefochtenen Bescheid ein-geforderten und von ihm entrichteten Zinsen zur374ckzuzahlen seien. 5 Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin ist am 23. M344rz 2007 mit (R374ck-) Wirkung zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemacht worden. Ihr Art. 15 entspricht der am 23. Dezember 2004 bekannt gegebenen Fassung. Die Antragsgegnerin hat durch 304nderungsbescheide vom 3. April 2007 und 19. Juni 2007 die dem Antragsteller f374r das Jahr 2005 zu gew344hrende Einkommenser-g344nzung neu festgesetzt. Sie hat hierbei - entsprechend der urspr374nglichen Fassung des Art. 15 der Hauptsatzung - einen Mindestgehaltsanspruch des Antragstellers in H366he des Einkommens eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Lebensaltersstufe zehn nach 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-334bergangsverordnung zuz374glich 1.500 200 Sonderzuwendung zugrunde gelegt. Weiterhin ist sie bei ihrer Berechnung der Ausgaben f374r die zwei Besch344ftigten des Antragstellers im Jahr 2005 nunmehr von 50.794,74 200 ausgegangen. 6 Der Antragsteller meint, ihm st374nden noch weitere 496,15 200 zu. Soweit der geltend gemachte Anspruch nach Erlass des Beschlusses des Oberlandes-gerichts erf374llt worden ist, beantragt er entsprechend 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung, dass sein urspr374nglich gestellter Antrag begr374ndet ge-wesen sei; hilfsweise erkl344rt er den Rechtsstreit insoweit f374r erledigt. 7 - 5 - II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache jedoch unbegr374ndet. 8 1. Der nunmehr in der Beschwerdeinstanz sinngem344337 gestellte Antrag, ent-sprechend 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid der An-tragsgegnerin vom 30. Juni 2006 rechtswidrig war, ist unzul344ssig. 9 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren nach 247 111 BNotO Feststellungsantr344ge grunds344tzlich nicht statthaft (z.B. Senatsbe-schl374sse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6). 247 111 BNotO er366ffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines sol-chen begehrt wird (z.B.: Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Nach st344ndiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gem344337 247 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortset-zungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise m366glich, n344mlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeintr344chtigt w344re und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage kl344ren hilft, die sich bei k374nftigen Antr344gen eben-so stellen wird; anderenfalls k366nnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschl374sse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. M344rz 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1 Fest-stellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.). 10 - 6 - Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da 374ber etwaige weitere Antr344-ge des Antragstellers auf Einkommenserg344nzung vor einem ver344nderten tat-s344chlichen und rechtlichen Hintergrund zu entscheiden sein wird (vgl. Senats-beschluss vom 20. Juli 1998 aaO; siehe auch BVerwG NVwZ 2004, 237, 238) und der Antragsteller auch im 334brigen zur Wahrung seiner aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechte nicht auf die begehrte Feststellung im vorliegenden Ver-fahren angewiesen ist. 11 a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt die Tatsache, dass er k374nftig mit einer Begrenzung der Einkommenserg344nzung auf den Be-trag der R 1-Besoldung nach der niedrigsten Lebensaltersstufe rechnen muss, nicht das notwendige besondere Feststellungsinteresse. Zwar sieht Art. 15 der zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemachten Hauptsatzung der An-tragsgegnerin, ebenso wie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte, mit G374ltigkeit zum 1. Januar 2005 beschlossene Fassung, die gegen374ber der fr374heren Rechtslage abgesenkte Obergrenze vor. Jedoch wird bei der Entschei-dung 374ber etwaige k374nftige Einkommenserg344nzungsantr344ge des Antragstellers die vom Oberlandesgericht f374r die hier streitige Einkommenserg344nzung f374r 2005 als tragend erachtete Frage des Vertrauensschutzes und der 334bergangs-regelungen neu zu beurteilen sein. Die von der Einkommenserg344nzung betrof-fenen Notare hatten mehr als zwei Jahre Zeit, sich auf die bevorstehende Ab-senkung der Bemessungsgrundlage f374r das Mindestberufseinkommen einzu-stellen. Damit werden die Entscheidungen 374ber die zuk374nftigen Einkommenser-g344nzungen, so sie denn 374berhaupt f374r den Antragsteller notwendig werden, nicht auf einer im Wesentlichen gleichen tats344chlichen und rechtlichen Grundla-ge wie bei dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2006 zu treffen sein. 12 - 7 - b) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung k366nnte aller-dings in Betracht zu ziehen sein, wenn - entsprechend der vom Antragsteller vertretenen Auffassung - dieser Bescheid auch ungeachtet der fehlenden 334bergangsregelung in Art. 15 der Hauptsatzung rechtswidrig w344re, weil der Sat-zungsgeber in keinem Fall die in der fr374heren Satzung festgelegte H366he der Einkommenserg344nzung unterschreiten durfte. In diesem Fall w344re es dem An-tragsteller m366glicherweise nicht zuzumuten, sich trotz der Klaglosstellung in der vorliegenden Sache auf eine umfassende Kl344rung der Rechtslage in weiteren Verfahren verweisen zu lassen. Die Voraussetzungen hierf374r liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch aus anderen als den von der Vorinstanz angef374hrten Gr374nden rechtswidrig. Bei die-ser Lage hat der Antragsteller im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Fort-setzungsfeststellungsklage im Verfahren nach 247 111 BNotO (anders wohl f374r diese Klageart im Verwaltungsprozess BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2007 - 1 C 1/06 - juris Rn. 19) kein berechtigtes Interesse daran, dass der angefoch-tene Bescheid trotz Fortfalls der durch ihn bewirkten Beschwer einer erg344nzen-den rechtlichen 334berpr374fung unterzogen wird. 13 aa) Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt, die Einkommenserg344nzung gegen374ber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu ver-mindern. 14 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufseinkom-men der Notare zu erg344nzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordne-ten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist (247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO). Die Einkommenserg344nzung dient, anders als die Besoldung der Richter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu bei-tragen, ein leistungsf344higes Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit 15 - 8 - geringem Geb374hrenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordne-te vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gew344hrleisten (z.B. Senats-beschl374sse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO 247 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommenserg344nzung 1 m.w.N.). Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsf344higkeit und Leistungsbereit-schaft durch den geringen Gesch344ftsanfall eines kleineren Notariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher T344tigkeit (247 3 Abs. 1, 247 8 Abs. 1, 2 BNotO) begrenzt sind. Au337erdem soll die Einkommenserg344nzung die sachli-che und pers366nliche Unabh344ngigkeit sowie die unparteiliche Amtsf374hrung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gew344hrleisten (Senatsbe-schl374sse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 - NJW-RR 1998, 929, 930). Bei der Bestimmung des Ma337es des "Erforderlichen" steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermes-sensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Se-natsbeschl374sse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ 17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002). Dieser Spielraum l344sst es unter Beachtung des notwendigen Vertrauensschutzes grunds344tzlich auch zu, die den Notaren gew344hrte Einkommenserg344nzung zu verringern (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493). Hierbei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne Belang, ob die H366he der Einkommenserg344nzung hinter dem Gehalt von Notarassessoren zur374ckbleibt. In dieser Hinsicht ist deren Stellung nicht mit derjenigen eines No-tars vergleichbar. Sie stehen in 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnissen zum Staat (vgl. 247 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und werden besoldet, w344hrend sich der Notar lediglich in einem dem 366ffentlichen Dienst naheger374ckten 366ffentlich-recht-lichen Treuverh344ltnis befindet und sein Einkommen aus den bei seiner Amts-t344tigkeit anfallenden - das Gehalt eines Notarassessors in aller Regel 374berstei- 16 - 9 - genden - Geb374hren erwirtschaftet. Die vorgenannten Zwecke der den Notaren gew344hrten Einkommenserg344nzung sind mit dem Alimentationszweck der Be-soldung der Notarassessoren aufgrund dieses strukturellen Unterschieds nicht im Wesentlichen gleich (Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO). Der Antragsteller kann deshalb nicht beanspruchen, dass die H366he der Einkommenserg344nzung in der bisherigen H366he unangetastet bleibt. 17 bb) Ob der Umfang der in der ge344nderten Fassung des Art. 15 der Hauptsatzung bestimmten Begrenzung der Einkommenserg344nzung noch von dem der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt ist, l344sst sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht beantworten. Bei der Aus374bung des der Antragsgegnerin zustehenden Satzungsermessens, in wel-cher H366he die Einkommenserg344nzung im Sinne des 247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege "erforder-lich" ist, sind insbesondere die zu erwartenden Entwicklungen der Ausgaben f374r die Einkommenserg344nzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beitr344ge ma337geblich. 18 Ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, die Einkommenserg344n-zung auf das Berufseinkommen entsprechend der R 1-Besoldung nach der niedrigsten Lebensaltersstufe zu begrenzen, diese Faktoren vertretbar prognos-tiziert und bewertet hat, bedarf einer eingehenden W374rdigung, die die Vorin-stanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen hat. Zur Wahrung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG ist der Antragsteller nicht darauf angewiesen, dass diese aufwendige Pr374fung trotz seiner zwischenzeitli-chen Klaglosstellung noch im vorliegenden Verfahren stattfindet. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, hierf374r ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen, 19 - 10 - wenn er nochmals auf eine Einkommenserg344nzung angewiesen sein sollte und diese Umst344nde entscheidungserheblich werden. Anders als in F344llen, in denen der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbed374rfnis bejaht hat (z.B. Senats-beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht dem Antragsteller durch die prozessuale 334berholung des geltend Anspruchs keine Vereitelung seiner Rechte. c) Hinsichtlich der zu ber374cksichtigenden Personalkosten fehlt es eben-falls am Feststellungsinteresse des Antragstellers, auch wenn die Antragsgeg-nerin in dem Ab344nderungsbescheid vom 19. Juni 2007 betont hat, die Anrech-nung des gegen374ber dem Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2006 erh366hten Be-trages erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. 20 Gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 2 der Einkommenserg344nzungssatzung der An-tragsgegnerin sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemes-senheit von Personalausgaben der Gesch344ftsanfall der Notarstelle sowie das orts374bliche Gehaltsniveau zu ber374cksichtigen. Beide Bemessungsgrundlagen k366nnen sich ver344ndern. Aus diesem Grunde ist der insoweit notwendige Auf-wand in jedem Jahr neu zu beurteilen, so dass aus der Rechtm344337igkeit oder Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids vom 30. Juni 2006 f374r das Jahr 2005 keine tragf344higen R374ckschl374sse auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in den Folgejahren m366glich sind. 21 2. Unbegr374ndet ist der Antrag des Antragstellers, soweit er noch die Verur-teilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 496,15 200 begehrt. 22 - 11 - Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gr374nden dieser Restbetrag noch of-fen sein soll. Auf seinen urspr374nglichen Beanstandungen kann die Differenz zu der von der Antragsgegnerin zugestandenen Summe nicht beruhen. Die An-tragsgegnerin hat bei der Ber374cksichtigung des dem Antragsteller zuzubilligen-den Mindestberufseinkommens, wie von diesem begehrt, die R 1-Besoldung eines s344chsischen Richters seines Familienstandes und Lebensalters zugrunde gelegt. Der insoweit in dem Bescheid vom 3. April 2007 angesetzte Jahresbe-trag von insgesamt 52.203,56 200 trifft auch rechnerisch zu (Grundgehaltssatz R 1: monatlich 4.657,98 200, davon 92,5 v.H. gem344337 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-334bergangsverordnung in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Geset-zes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798 = 4.308,63 200 x 12 Monate = 51.703,56 200 zuz374glich 1.500 200 Sonderzuwendung). Hinsichtlich der Personal-kosten, die der Antragsteller mit 4.200 200 monatlich (= 50.400 200 j344hrlich) ange-geben hat, ist die Antragsgegnerin in ihrem Ab344nderungsbescheid vom 19. Juni 2007 mit 50.794,74 200 j344hrlich sogar geringf374gig 374ber den beanspruchten Betrag hinausgegangen. Da die Summe der im Jahr 2005 erzielten Berufseinnahmen des Antragstellers mit insgesamt 160.254,84 200 zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, kann die noch verbliebene Differenz lediglich auf einer abweichenden Ber374cksichtigung einer oder mehrerer anderer Positionen der anzurechnenden Berufsausgaben oder auf einer unterschiedlichen Berechnung von Zinsen (Art. 12 Abs. 2 der Einkommenserg344nzungssatzung) beruhen. Es h344tte dem Antragsteller obgelegen darzutun, bei welchen der weit 374ber 200 Einzelpositio-nen umfassenden anzurechnenden Kosten Unterschiede zwischen seiner Be-rechnung und der der Antragsgegnerin bestehen oder in welcher Hinsicht die Zinsberechnung fehlerhaft sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Antragsgegnerin, ihm dies abzunehmen. Der Antragsteller hat sich jedoch dar-auf beschr344nkt, die Vermutung zu 344u337ern, der rechnerische Unterschied h344nge 23 - 12 - mit einer fehlerhaften Anwendung von 247 12 Abs. 2 der Einkommenserg344n-zungssatzung durch die Antragsgegnerin zusammen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2007 - DSNot 11/06 -
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