BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 56/06 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Weiterf374hrung der Amtsbezeichnung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 52 Abs. 2 Ist ein Notar, nachdem gegen ihn ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Ent-fernung aus dem Amt eingeleitet worden war, auf seinen Antrag aus seinem Amt entlassen worden (247 48 BNotO), so dient das Verfahren 374ber die Weiter-f374hrung der Amtsbezeichnung nicht dazu, eine umfassende Kl344rung der gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorw374rfe herbeizuf374hren; vielmehr darf die Weiterf374hrung der Amtsbezeichnung schon dann versagt werden, wenn die ge-gen den ehemaligen Notar gerichteten Vorw374rfe nach Aktenlage plausibel wa-ren. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - OLG Frankfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts vom 15. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird f374r beide Rechtsz374ge auf 3.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahr 1996 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. 1 Mit Disziplinarverf374gung vom 10. Dezember 2001 setzte der Pr344sident des Landgerichts L. gegen den Antragsteller wegen ver- schiedener Verst366337e gegen seine notariellen Amtspflichten aus den Jahren 1997 bis 2000 eine Geldbu337e von 20.000 DM fest. Die dagegen vom An-tragsteller eingelegte Beschwerde wies die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 5. August 2002 zur374ck. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wies so- 2 - 3 - dann das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 10. Februar 2005 mit der Ma337gabe zur374ck, dass die Geldbu337e auf 5.000 200 er-m344337igt wurde. Mit Verf374gung vom 24. M344rz 2005 leitete die Pr344sidentin des Oberlan-desgerichts ein f366rmliches Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit dem Ziel der Amtsenthebung (247 97 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BNotO) ein, setzte dieses bis zum rechtskr344ftigen Abschluss eines gegen den Antragsteller beim Landgericht S. anh344ngigen Strafverfahrens aus und enthob diesen zugleich vorl344ufig seines Amtes. Diese Verf374gung st374tzt sich auf eine Vielzahl weiterer, ab 1998 begangener Verst366337e des Antragstellers gegen seine notariellen Amtspflichten. Auf seinen Antrag entlie337 die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts den Antragsteller mit Verf374gung vom 18. April 2005 zum 30. August 2005 aus dem Notaramt; gleichzeitig nahm sie seine vorl344ufige Amtsenthebung zur374ck. 3 Am 9. August 2005 hat der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar au337er Dienst (a.D.)" f374hren zu d374rfen. Diesen Antrag hat der Pr344sident des Landge-richts L. mit Bescheid vom 5. Mai 2006 abgelehnt. Den hier- gegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. November 2006 zur374ckgewie-sen. Gegen diese, ihm am 4. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 15. Dezember 2006 beim Oberlandesgericht eingegangene soforti-ge Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein urspr374ngliches Begehren weiterverfolgt. 4 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend zur374ckgewiesen; denn der An-tragsgegner hat durch die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung "Notar au337er Dienst (a.D.)" zu f374hren, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch 247 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO einger344umten Ermessens 374berschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). 5 Gem344337 247 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erl366schen seines Amtes die Bezeichnung "Notar" grunds344tzlich nicht mehr f374hren, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erl366schen des Amtes hinweist. Jedoch kann die Landesjustizverwaltung dem fr374heren Anwaltsnotar nach 247 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine fr374here Amtsbezeich-nung "Notar" mit dem Zusatz "au337er Dienst (a.D.)" weiterzuf374hren, wenn er - wie hier - durch Entlassung (247 48 BNotO) aus dem Amt scheidet. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehren-haften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar sei-ne Notart344tigkeit etwa aus wirtschaftlichen 334berlegungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterf374hrung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gr374nde die Aus374bung des Ermessens in diese Richtung rechtferti-gen. Worin derartige Gr374nde gesehen werden k366nnen, regelt das Gesetz nicht ausdr374cklich. Die Ermessensaus374bung hat sich daher an dessen Zweck zu ori-entieren. Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach 247 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gem344337 247 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO (zur vom Gesetzgeber bisher vers344umten Anpassung dieser Bestimmung an die 6 - 5 - 304nderung des 247 47 BNotO durch das Dritte Gesetz zur 304nderung der Bundes-notarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 - BGBl. I S. 2585 - vgl. Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 52 BNotO Rdn. 19) wieder zur374ckgenommen werden kann, entnehmen l344sst, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unw374rdiger fr374herer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen sch344digt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars k366nnen es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterf374hrung der Amtsbe-zeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt gef374hrt h344tten (s. insg. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 317 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats gen374gen andererseits leichte und mittelschwere Disziplinarverst366337e noch nicht. Den Schutz vor dem ungerecht-fertigten Eindruck, er habe sein Amt aus unehrenhaften Gr374nden aufgeben m374ssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann nicht mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Ver-trauen in die Verl344sslichkeit und Sicherheit notarieller Amtsaus374bung schwer ersch374ttert haben (Senat, Beschl374sse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318). Die dem Antragsteller hier in der Einleitungsverf374gung angelasteten Amtsverst366337e sind derart zahlreich und wiegen teilweise f374r sich so schwer, dass sie der An-tragsgegner im Rahmen des ihm er366ffneten Ermessens als ausreichend ge-wichtig erachten durfte, um dem Antragsteller die Erlaubnis nach 247 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen. Es handelte sich um eine Vielzahl von Verst366337en gegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, gegen das Gebot der 7 - 6 - Unparteilichkeit und gegen die Pflichten aus den 247247 12, 17 und 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist f374r diese Beurteilung ohne Belang (Senat, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung auf die Ergebnisse seiner disziplinarrechtlichen Vorer-mittlungen st374tzen. Diese ergaben ein derart erdr374ckendes Beweisbild f374r die kontinuierliche Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Antragsteller, dass sie geeignet waren, die Ablehnung des Antrags nach 247 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu rechtfertigen, auch wenn nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tat-s344chliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufkl344rung der Vorw374r-fe stattgefunden hat. Der Antragsteller war wegen dieser Amtspflichtverletzun-gen teilweise bereits zu erheblichen Schadensersatzleistungen verurteilt wor-den. Beachtliche Gr374nde gegen die ihm gemachten Vorw374rfe hat er nicht vor-zubringen gewusst. Im Gegenteil war sein Verlangen auf Entlassung aus dem Amt (247 48 BNotO) ersichtlich von dem Bestreben getragen, einer Entfernung aus diesem durch disziplinarrechtliches Urteil (247 97 Abs.1 Satz 1 Var. 3 BNotO) zuvor zu kommen. Zwar tr344gt der Antragsteller vor, er habe das Notaramt aus "eigenen Motiven" beziehungsweise "h366chst pers366nlichen Gr374nden" niederge-legt. Er hat jedoch keinen einzigen plausiblen Grund zu nennen vermocht, der ihn unabh344ngig von den gegen ihn laufenden Disziplinar- und Strafverfahren - trotz weiterer Aus374bung des Berufs eines Rechtsanwalts - zu diesem Schritt h344tte veranlassen k366nnen. Solche sind auch nicht ersichtlich. 8 Bei dieser Sachlage dient das Verfahren nach 247 52 Abs. 2 BNotO nicht dazu, die gegen den Antragsteller urspr374nglich erhobenen Vorw374rfe nunmehr im Einzelnen zu kl344ren und damit das formelle Disziplinarverfahren in anderem Gewande nachzuholen. Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten 9 - 7 - lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die ab-schlie337ende disziplinarrechtliche Kl344rung der gegen ihn erhobenen Vorw374rfe verhindert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 37/06 - Rdn. 7). Nicht etwa gilt hier die Unschuldsvermutung. Es geht weder um die straf- noch um die disziplinarrechtliche Ahndung der vorgeworfenen Verst366337e, sondern al-lein darum, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Ver-l344sslichkeit und Sicherheit notarieller Amtsaus374bung so schwer ersch374ttert hat, dass es der Antragsgegner als angemessen ansehen durfte, ihm die Erlaubnis nach 247 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des 247 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine fr374here Amtsbezeich-nung weiterzuf374hren. Mit Recht hat der Antragsgegner dar374ber hinaus auch die (feststehen-den) Amtspflichtverletzungen ber374cksichtigt, die Gegenstand der disziplinar-rechtlichen Ahndung mit einer Geldbu337e von letztlich 5.000 200 waren. Denn auch wenn diese nur zu einer weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung gef374hrt haben, werfen sie doch insoweit ein bezeichnendes Licht auf die nota-rielle Amtsf374hrung des Antragstellers, dass sie kontinuierliche Pflichtverst366337e 374ber einen noch l344ngeren Zeitraum erkennen lassen und zum anderen trotz ihrer disziplinarrechtlichen W374rdigung den Antragsteller nicht davon abhielten, teils einschl344gige Verst366337e erneut zu begehen, wie sie in der Einleitungsverf374-gung vom 24. M344rz 2005 beschrieben wurden. 10 - 8 - Nach alledem hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei entschieden, so dass sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers als unbegr374ndet er-weist. 11 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 Not 5/06 -
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