BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 6/03 Verkündet am:14. Juli 2003K i e f e rJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Entlassung aus dem Amt - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, dieRichter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Münchenvom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe I.Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller wurde am 1. Februar1969 zum Notar auf Lebenszeit bestellt. Mit Wirkung vom 1. August 1972 wur-de sein Amtssitz nach M. verlegt.Mit Schreiben vom 6. März 2001, ergänzt mit Schreiben vom 28. Mai2001, eröffnete der Antragsgegner (B. Staatsministerium der Justiz- Landesjustizverwaltung) dem Antragsteller, daß seine Amtsenthebung nach§ 50 Abs. 1 Nr. 8 und - ergänzend - nach Nr. 6 BNotO in Aussicht genommensei; am 18. Mai 2001 hatte das Amtsgericht M. - inzwischen rechtskräf-tig - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.Der Antragsteller beantragte, soweit hier von Interesse, die disziplinargerichtli-che Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorlä-gen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 enthob die Justizverwaltung (Präsidentindes Oberlandesgerichts M. ) den Antragsteller vorläufig seines Am-tes, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben seien;den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-tragsteller mit Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen.Mit Schreiben vom 21. September 2002 beantragte der Antragsteller beider Präsidentin des Oberlandesgerichts M. gemäß § 48 BNotO seineEntlassung aus dem Amt für den Ablauf des 31. Oktober 2002. Die entspre-chende Entlassungsverfügung vom 23. September 2002 wurde dem Zustel-lungsbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Oktober 2002 ausgehändigt. - 4 -Mit am 20. November 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Novem-ber 2002 hat der Antragsteller die Entlassungsverfügung vom 23. September2002 mit der Begründung gerichtlich angefochten, diese sei als Verwaltungsaktwegen Fehlens einer notwendigen Nebenbestimmung rechtswidrig und verletzeihn in seinen Rechten; sie enthalte nämlich nicht die, wie der Antragstellermeint, erforderliche gleichzeitige Entscheidung über den "Ausgleich sonst un-verhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch dieEntlassung" entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgestelltenGrundsätzen zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung desEigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Hinweis unter anderem auf BVerfGE100, 226, 246). Die Unverhältnismäßigkeit und das Sonderopfer sieht der An-tragsteller in dem im Vergleich zu den während seiner Amtszeit geleisteten Ab-gaben an die Notarkasse "nicht äquivalenten" Ruhegehalt, das ihm nach denVersorgungsbestimmungen zusteht; das gesamte Staffelabgaben-, Haushalts-,und Rückvergütungssystem der Notarkasse sei mangelhaft.Der Antragsteller hat beantragt,die Justizverwaltung zu verpflichten, der Entlassungsverfügungvom 23. September 2002 eine Entscheidung zumindest demGrunde nach über den erforderlichen Ausgleich sonst unver-hältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-opfer des Antragstellers durch seine Entlassung als einer aus-gleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-gentums anzufügen, - 5 -hilfsweise, die Entlassungsverfügung vom 23. September 2002insgesamt aufzuheben.Außerdem hat der Antragsteller unter Umstellung seiner im Verfahren nach§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zuletzt noch gestellten Anträge beantragt,festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung desAntragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO nicht vorlie-gen, solange nicht zumindest dem Grunde nach gleichzeitig auchüber Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst un-verhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-opfer des Antragstellers durch dessen Amtsenthebung als einerausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-gentums mit entschieden wird oder die Verfassungsmäßigkeit des§ 50 BNotO in der derzeitigen Fassung (ohne Regelung von Vor-aussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhält-nismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer desNotars durch dessen Amtsenthebung im Hinblick auf die gelei-steten Staffelabgaben und die aufgebaute Ruhegehaltsanwart-schaft) feststeht,und festzustellen, daß demgemäß die Voraussetzungen einerAmtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung durchBescheid des B. Staatsministeriums der Justiz vom6. März 2001 (ohne gleichzeitige Entscheidung über den Aus- - 6 -gleich ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungendes Eigentums durch die Amtsenthebung zumindest dem Grundenach) rechtswidrig war.Das Oberlandesgericht hat die Anträge, denen insgesamt für die Justiz-verwaltung der Antragsgegner (das B. Staatsministerium der Justiz)entgegengetreten ist, zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigenBeschwerde verfolgt der Antragsteller seine zuletzt gestellten Anträge weiter.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffenderBegründung hat das Oberlandesgericht die vorbezeichneten Anträge desAntragstellers zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellersführt zu keiner anderen Beurteilung.1.a) Für das Begehren des Antragstellers, die Entlassungsverfügung derPräsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 23. September 2002 miteiner "Nebenbestimmung" über eine Ausgleichspflicht wegen einer darin lie-genden Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl.BVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271; BVerfGE 100, 226) zu versehen, gibt es,wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsgrundlage;ob es dem Antrag nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann offen-bleiben. - 7 -Der Antragsteller knüpft mit seinem Begehren an die Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts an, wonach in bestimmten Fällen durch einensolchen Ausgleich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer - sonst unver-hältnismäßigen oder gleichheitswidrigen - Inhalts- oder Schrankenbestimmungim Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann (BVerfGEaaO). Indessen liegt in der auf den eigenen Antrag des Antragstellers verfüg-ten Entlassung desselben aus dem Notaramt schon keine in das "Eigentum"eingreifende Regelung. Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutref-fend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einerberuflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Artder Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG(BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff;sowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteig-nungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349;132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741). Nur umletzteres geht es bei der bloßen Entscheidung der Justizverwaltung über dieZulassung eines Bewerbers zum Notarberuf, um nichts anderes aber auch beider Entscheidung über die Entlassung eines amtierenden Notars aus dem No-tarberuf, die rein personenbezogen und nicht etwa im Sinne eines Zugriffs aufein sachliches Substrat im Sinne eines eingerichteten und ausgeübten "Ge-werbebetriebs" des Notars erfolgt.Enthält danach die Entlassungsverfügung der Justizverwaltung als sol-che keine Bestimmung des (Inhalts des) Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1Satz 2 GG, so kann darüber hinaus - bei einer antragsgemäßen Entlassungwie auch bei einer sonstigen gesetzmäßigen berufsrechtlichen Entscheidung,die zu einem Erlöschen des Amtes des Notars führt (vgl. § 47 BNotO) - von - 8 -einer unverhältnismäßigen, gleichheitswidrigen und von Verfassungs wegeneinen Ausgleich erfordernden Regelung von vornherein keine Rede sein. Dieden Antragsteller berührende Frage, ob das ihm nach seiner Entlassung zuzahlende Ruhegehalt gesetz- und verfassungsgemäß - auch im Blick aufArt. 14 GG - ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung alssolcher und ist gegebenenfalls in anderen Verfahren zwischen dem An-tragsteller und der Notarkasse (vgl. § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) zu klären.b) Der Hilfsantrag des Antragstellers, für den Fall, daß der Entlassungs-verfügung vom 23. September 2002 nicht die begehrte "Nebenbestimmung"beigefügt werde, die Entlassungsverfügung insgesamt aufzuheben, bleibtebenfalls ohne Erfolg. Es gibt auch keinen sachlich-rechtlichen Grund, dieEntlassungsverfügung vom 23. September 2002 aufzuheben. Die Verfügungentspricht dem eigenen Antrag des Antragstellers. Mit einer "Nebenbestim-mung" ist sie nicht zu versehen. Sie ist rechtmäßig.2.Wie das Oberlandesgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat,sind die beiden Feststellungsanträge, die der Antragsteller im Rahmen des ge-richtlichen Verfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amts-enthebung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) noch weiterverfolgt, unzulässig.a) Der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-enthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO nicht vorliegen, solange nichtzumindest dem Grunde nach über eine Entschädigung mit entschieden wird, istgegenstandslos, weil das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Voraus-setzungen einer Amtsenthebung durch die zwischenzeitliche Entlassung desAntragstellers aus dem Notaramt auf seinen eigenen Antrag seinen Abschluß - 9 -gefunden hat. Das Notaramt des Antragstellers ist erloschen (§ 47 Nr. 2 i.V.m.§ 48 BNotO). Die Anfechtung der Entlassungsverfügung als Verwaltungsakt.Nach der Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag kommt aber eine Amts-enthebung nach § 50 BNotO nicht mehr in Betracht, mithin auch nicht mehreine disziplinargerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO.b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzun-gen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, ausden vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungs-antrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn an-dernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletztSenatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHRBNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.). Eine derartigeAusnahme hat der Senat dann bejaht, wenn ein Antragsteller sonst in seinenRechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrageklären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig ebenso stellen wird.Diese Voraussetzungen liegen, wie schon das Oberlandesgericht dargelegthat, hier nicht vor, auch nicht im Blick auf ein zwischen dem Antragsteller undder Landesjustizverwal- - 10 -tung gegebenenfalls noch zu führendes Verfahren um eine Erlaubnis nach der"Kann"-Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, die Amtsbezeichnung No-tar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.RinneStreck SeiffertLintzBauer
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