BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/07 Verk374ndet am: 26. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Verbindung zur gemeinsamen Berufsaus374bung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 9 Abs. 1 Satz 2 247247 1 und 2 der Hamburger Verordnung 374ber die gemeinsame Berufsaus-374bung und die Besch344ftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 sind von der Erm344chtigung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von No-taren zur gemeinsamen Berufsaus374bung der beh366rdlichen Genehmigung bedarf und diese regelm344337ig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei Notare verbinden. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - OLG Hamburg - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antrags-gegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, Senat f374r Notarsachen, - VA (Not) 2/06 - vom 13. Dezember 2006 werden zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-tragsteller zu je 1/14 und die Antragsgegnerin zur H344lfte zu tragen. Au337ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 50.000 200. Gr374nde: I. Die Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellte No-tare mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie beabsichtigen, sich zur gemeinsamen Berufsaus374bung zu verbinden. Die Antragsteller zu 1 bis 6 bilden unter der Bezeichnung "Notariat am A. " bereits eine Soziet344t. Sie schlos-sen am 9. November 2004 mit dem Antragsteller zu 7, welcher seit dem 3. Fe- 1 - 3 - bruar 2003 als Notarassessor im Anw344rterdienst des Antragsgegners t344tig war, eine Beitrittsvereinbarung. Danach sollte der Antragsteller zu 7 mit seiner Er-nennung zum Notar auf Lebenszeit weiterer Partner der Soziet344t werden. Die Antragsgegnerin legte Anfang Mai 2005 den ersten Entwurf einer Verordnung 374ber die gemeinsame Berufsaus374bung hauptberuflicher Notare vor, der eine Genehmigungspflicht f374r Notarsoziet344ten und deren Begrenzung auf in der Regel drei Sozien vorsah. Ein nach politischer Diskussion ver344nderter zwei-ter Entwurf wurde am 23. Juni 2005 von der Deputation angenommen und trat am 1. August 2005 in Kraft (Verordnung 374ber die gemeinsame Berufsaus374bung und die Besch344ftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom 5. Juli 2005 - HmbGVBl. S. 274 - im Folgenden: Verordnung - VO). 2 Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 versagte die Antragsgegnerin unter an-derem die mit Schreiben der Antragsteller vom 24. Januar 2006 beantragte Ge-nehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Soziet344t der Antragsteller zu 1 bis 6 (Nummer 3 des Bescheides). Sie st374tzte dies auf 247 2 Abs. 4 VO. Zur Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege werde eine Verbin-dung von mehr als drei Notaren zur gemeinsamen Berufsaus374bung regelm344337ig nicht mehr genehmigt. Diese Vorschrift sei auch auf den Beitritt des Antragstel-lers zu 7 anwendbar. Zwar sei die entsprechende Vereinbarung bereits im No-vember 2004 abgeschlossen worden. Sie sei jedoch noch nicht wirksam, da sie unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung des Antragstellers zu 7 zum Notar stehe. F374r die Anwendbarkeit der 334bergangsvorschrift des 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO, nach dem die Beschr344nkung des 247 2 Abs. 4 VO f374r vor dem 1. Mai 2005 geschlossene Verbindungen nicht gelte, sei eine wirksame Verbin-dung zwischen Notaren ausschlaggebend. 3 - 4 - Der Antragsteller zu 7 wurde am 29. November 2006 zum Notar auf Le-benszeit bestellt. 4 Mit ihrem gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller in erster Linie die Fest-stellung begehrt, dass zwischen ihnen und der Antragsgegnerin kein Rechts-verh344ltnis bestehe, kraft dessen sie verpflichtet seien, f374r die gemeinsame Be-rufsaus374bung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 eine Ge-nehmigung der Antragsgegnerin einzuholen. Sie haben geltend gemacht, die Verordnung sei verfassungswidrig und damit nichtig. Sie versto337e gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie sich nicht im Rahmen der Verordnungserm344chtigung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO halte und den Genehmigungsvorbehalt auch auf bestehende Soziet344ten beziehe (247 6 Abs. 2 VO). Die Antragsgegnerin habe 374-berdies die 366rtlichen Bed374rfnisse und Gewohnheiten missachtet, indem sie aus mehr als drei Notaren bestehende Soziet344ten in Hamburg im Wege einer Re-gelversagung ausgeschlossen habe (247 2 Abs. 4 VO). Ferner gen374ge es f374r ei-nen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, wenn, wie die Antrags-gegnerin unterstelle, von Gro337soziet344ten abstrakt die M366glichkeit einer Gef344hr-dung der geordneten Rechtspflege ausgehe. Verh344ltnism344337ig sei allein ein Ein-griff bei Vorliegen einer tats344chlichen Gef344hrdungslage, welche jedoch nicht bestehe. Zudem werde die Berufsfreiheit durch 247 2 Abs. 1 Satz 1 VO verletzt. Der normativ vorgegebene Eingriffsma337stab sei nicht hinreichend bestimmt, um einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, weil auf der Rechtsfolgen-seite ein blankettartiges Ermessen einger344umt werde. Weiterhin versto337e die Verordnung auch gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. 5 - 5 - Hilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die gemeinsame Berufsaus374bung zu genehmigen. Jedenfalls aber h344tten sie einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags unter Ber374ck-sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. 6 Der Senat f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts hat die Antragsgeg-nerin auf den zweiten Hilfsantrag unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2006 verpflichtet, 374ber den Antrag der Antragsteller vom 24. Janu-ar 2006 auf Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zu der Soziet344t der Antragsteller zu 1 bis 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im 334brigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hinsichtlich des Hauptantrags als unzul344ssig verworfen und in Bezug auf den ersten Hilfsantrag mangels Spruchreife zur374ckgewiesen. Gegen diese Ent-scheidung des Oberlandesgerichts wenden sich sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. W344hrend die An-tragsteller in erster Linie ihren Hauptantrag weiterverfolgen, macht die Antrags-gegnerin die vollst344ndige Zur374ckweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung geltend. 7 II. Die sofortigen Beschwerden (247247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO) sind zul344ssig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. 8 1. Allerdings ist der Hauptantrag entgegen der Ansicht des Oberlandesge-richts zul344ssig. 9 - 6 - a) Zwar sind nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats im Verfah-ren nach 247 111 BNotO Feststellungsantr344ge grunds344tzlich nicht statthaft (Se-natsbeschl374sse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 6 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854, 1855; anders jedoch: Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/ BeurkG, 2. Aufl., 247 111 BNotO Rn. 80-82 und Ehlers in: Schoch/Schmidt-A337-mann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1996, 247 40 Rn. 642). 334berdies kennt die Bundesnotarordnung im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung kein Nor-menkontrollverfahren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 aaO). 247 111 BNotO er366ffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwal-tungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird (Senats-beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Ein Antrag-steller kann jedoch ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben oder im Verfahren nach 247 111 BNotO entsprechend 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage 374bergehen, wenn andernfalls die Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen w374rde (vgl. z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; Senatsbeschl374sse vom 9. Januar 1995 aaO S. 827 und vom 22. Oktober 1979 und jew. aaO). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeintr344chtigt w344re und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage kl344ren hilft, die sich der Justizverwaltung bei k374nftigen Gelegenhei-ten stellt (z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 347; 81 aaO; Senatsbeschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784; und vom 9. Januar 1995 aaO S. 827). 10 b) Bei Anwendung dieser Grunds344tze ist der in der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag der Antragsteller zul344ssig. 11 - 7 - Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts k366nnen die Hilfsantr344-ge den Antragstellern keinen hinreichenden Rechtsschutz verschaffen. Mit ih-rem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag k366nnen sie das von ihnen gel-tend gemachte Recht auf Vereinigung zwar durchsetzen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht. Stellt sich jedoch im Rahmen der Pr374-fung der Rechtm344337igkeit des Genehmigungserfordernisses die - von den An-tragstellern vorrangig geltend gemachte - Unwirksamkeit der Verordnung her-aus, ist der Verpflichtungsantrag der Antragsteller jedoch unbegr374ndet - ebenso wie in dem Fall, dass die Verordnung zwar g374ltig und damit eine Genehmigung erforderlich ist, die Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf deren Erteilung haben. Bei Nichtigkeit der Verordnung, auf der das Genehmigungserfordernis beruht, darf eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nicht ausgespro-chen werden. Das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht ergibt sich dann aber nur aus den Gr374nden und wird entgegen dem prim344ren Rechtsschutzziel der Antragsteller nicht bindend festgestellt. Hieran haben die Antragsteller je-doch im Hinblick auf die sich an die Unwirksamkeit der entsprechenden Be-stimmungen der Verordnung ankn374pfenden weiteren Rechtsfolgen (z.B. kein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Soziet344t) ein berechtigtes Interesse. 334berdies w344re es widersinnig, die Antragsteller darauf zu verweisen, einen (Verpflichtungs-)Antrag zu stellen, der ihrer in erster Linie vertretenen Auffas-sung widerspricht, um die begehrte Beantwortung der Rechtsfrage (nur) in einer abweisenden Entscheidung erhalten zu k366nnen. 12 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegr374ndet. Der beabsichtigte Zusammen-schluss der Antragsteller zur gemeinsamen Berufsaus374bung bedarf gem344337 247 1 Satz 2 VO der Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Die Verordnung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nichtig. 13 - 8 - a) Rechtsgrundlage der Verordnung ist 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Danach werden die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen erm344ch-tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich ein zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbeh366rde mit einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsaus374bung verbinden oder ge-meinsame Gesch344ftsr344ume mit ihm haben kann. Verfassungsrechtliche Beden-ken gegen die Erm344chtigungsnorm des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen nicht (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 - NJW-RR 2005, 1722, 1723 m.w.N.) und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. 14 b) 247247 1, 2 VO halten ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand, weil sie sich im Rahmen der gesetzlichen Erm344chtigung halten und nicht gegen Grundrechte versto337en. Die von den Antragstellern gegen die Notarver-ordnung auf Art. 80, Art. 12, Art. 9, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gest374tzten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begr374ndet. 15 aa) Das in den 247247 1, 2 VO statuierte Genehmigungserfordernis h344lt sich innerhalb des Rahmens, den 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO dem Verordnungsgeber vorgibt. Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Verordnungserm344chti-gung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, den Erfordernissen einer ge-ordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die 366rtlichen Bed374rfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (siehe ferner BT-Drucks. 13/4184, S. 22; Senat BGHZ 127, 83, 88 f). Diesem Ziel dient auch die von der Antrags-gegnerin erlassene Rechtsverordnung. 16 (1) Der Notar 374bt als Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes einen staatlich ge-bundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (247 1 BNotO) der Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292). 17 - 9 - Wegen seiner N344he zum 366ffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen (z.B.: BVerfG aaO und BVerfGE 17, 371, 379 f; Senat BGHZ 127, 83, 90; Se-natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722). Der Justizverwaltung kommt ein - durch die 366rtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und insbesondere die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - Organisationser-messen zu, das sich auf alle Ma337nahmen erstreckt, die die Errichtung, Ausge-staltung und Einziehung von Notarstellen betreffen. Dazu geh366rt auch die - bei Wahrnehmung der Verordnungserm344chtigung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemein-samen Berufsaus374bung, da hierdurch mehrere selbst344ndige Notariate organisa-torisch vereinigt werden (Senat BGHZ aaO). Der Genehmigungsvorbehalt dient, wie noch n344her ausgef374hrt wird (unten bb (2) (c)), der Aufrechterhaltung der Personalhoheit der Justizverwaltung und damit der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. (2) Die Bedenken gegen die G374ltigkeit der Verordnung, welche die An-tragsteller darauf st374tzen, dass der Verordnungsgeber ein unzul344ssiges Har-monisierungsziel verfolge, indem er, wie aus der Verordnungsbegr374ndung her-vorgehe, prim344r darauf abhebe, die Verh344ltnisse in Hamburg denen in den 374bri-gen Bundesl344ndern anzugleichen, sind unberechtigt. Aus der amtlichen Be-gr374ndung des Verordnungsentwurfs (ZNotP 2005, 304, 305) geht vielmehr her-vor, dass die Verordnung Gefahren f374r eine geordnete Rechtspflege begegnen soll, die sich durch eine Konzentration von Gro337notariaten im Hamburger In-nenstadtbereich ergeben. Die Versorgung der gesamten Stadt mit notariellen Leistungen soll nachhaltig und langfristig gesichert werden. Dieser Zweck soll mit Ma337nahmen erreicht werden, die, wie die Begr374ndung (aaO) einr344umt, zwar im Ergebnis auf eine Ann344herung der Hamburger Verh344ltnisse an diejenigen in 18 - 10 - den 374brigen Bundesl344ndern mit Nur-Notariat hinauslaufen. Darin besteht aber nicht das Ziel der Verordnung. (3) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten von Professor K344mmerer meinen, nicht die Vereinheitlichung, sondern nur die Er-haltung der Vielfalt der Notariatsformen in Deutschland sei das Ziel des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO, folgt der Senat dem nicht. Aus der Entstehungsgeschich-te des 247 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fas-sung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die Verordnungserm344chtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsaus374bung von Nur-Notaren f374r die vorsorgende Rechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f). Diese Ziel-setzung liegt auch der heutigen Fassung des 247 9 BNotO zugrunde, denn bei der Neufassung der Norm hat sich der Gesetzgeber an der bisherigen Regelung orientiert (vgl. BT-Drucks. 13/4184 aaO). Bei der Verwirklichung dieses Ziels sollten die l344nderspezifischen Besonderheiten (204366rtliche Bed374rfnisse und Ge-wohnheiten223) zwar ber374cksichtigt werden. Die Erhaltung der Vielfalt der Notari-atsstrukturen in den Bundesl344ndern selbst ist aber nicht der Zweck der Verord-nungserm344chtigung. 19 Der Senat hat bereits zu 247 9 Abs. 2 a.F. BNotO ausgef374hrt, dass die Vor-schrift die 366rtlichen Bed374rfnisse und Gewohnheiten nur als Motiv f374r die Schaf-fung der Erm344chtigung angibt, der Verordnungsgeber aber nicht allein mit R374cksicht auf die landesspezifischen Verh344ltnisse entscheiden muss (BGHZ 59, 274, 277). Daran h344lt der Senat auch f374r die nunmehr g374ltige Fassung der Norm fest. Dem Gesetz l344sst sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber sich beim Inhalt der zu erlassen-den Verordnung nur oder jedenfalls so weit wie m366glich an den bestehenden 20 - 11 - Strukturen und Gewohnheiten zu orientieren hat, was eine weitgehende Ze-mentierung der bestehenden Verh344ltnisse zur Folge h344tte. Einen Ewigkeits-schutz f374r die in Hamburg bis zum Erlass der Verordnung vorhandene Struktur begr374ndet 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gerade nicht, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber gestattet, das Notarwesen in Hamburg neu zu regeln und zu diesem Zweck auch beste-hende Strukturen zu ver344ndern, wenn dies der Sicherung einer geordneten vor-sorgenden Rechtspflege dient. (4) Ein Versto337 gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Verordnungsgeber in 247 2 Abs. 1 Satz 1 VO die Entschei-dung 374ber die Genehmigung der gemeinsamen Berufsaus374bung in das Ermes-sen der Justizbeh366rde gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller er366ffnet die Vorschrift kein blankettartiges Ermessen auf der Rechtsfolgenseite. Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung versagt oder nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden darf, in ausreichendem Ma337e erkennbar. Die Justizverwaltung hat das ihr 374bertragene Ermessen pflichtge-m344337 auszu374ben. Dabei ist 247 2 Abs. 2 bis 4 VO und dem Zweck der Verord-nungserm344chtigung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu entnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder be-schr344nken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechts-pflege dies gebieten oder wenn sie damit 366rtlichen Bed374rfnissen und Gewohn-heiten Rechnung tragen will (vgl. BVerfG DNotZ 1973, 493 f; Senat BGHZ 59, 274, 277; 127, 83, 91 zu 247 9 BNotO a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der aktuellen Fassung 374bereinstimmt). 21 - 12 - (5) 247 2 Abs. 1 Satz 1 VO l344uft auch nicht, wie die Antragsteller meinen, auf ein System faktischen Verbots von Notarsoziet344ten mit blo337er Erlaubnis-m366glichkeit hinaus, welches das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Pro-gramm einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in dessen Gegenteil verkehrt. Vielmehr enth344lt 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Erm344chtigung f374r ein pr344ventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dass sich hieraus, wie die Antragsteller m366glicherweise verkennen, ein Regel-Ausnahme-Verh344ltnis zwischen Erteilung und Versagung der Genehmigung ergibt (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1723 m.w.N.). 22 (6) Soweit die Antragsteller einen Versto337 gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG weiter darin erblicken, dass 247 6 Abs. 2 Satz 1 VO den Genehmigungsvor-behalt auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. August 2005 bestehende Soziet344ten bezieht, bedarf diese Frage vorliegend keiner Ent-scheidung. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung lediglich die Feststellung, dass die nach dem 1. August 2005 aufzu-nehmende gemeinsame Berufsaus374bung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 nicht (gem344337 247 1 Satz 2 VO) genehmigungsbed374rftig ist. Die Frage, ob die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehende Soziet344t zwischen den Antragstellern zu 1 bis 6 nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VO einer Ge-nehmigung der Antragsgegnerin bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vor-liegenden Verfahrens. Diese Norm ist von dem 374brigen Verordnungsinhalt ab-trennbar, so dass sich ihre etwaige Nichtigkeit nicht auf die vorliegende rechtli-che Auseinandersetzung auswirken w374rde. 23 Im 334brigen ergibt sich aus 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO, dass die Genehmigung f374r die Soziet344t der Antragsteller zu 1 bis 6 ohne Probleme zu erteilen sein d374rf- 24 - 13 - te. Es ist ersichtlich Zweck der Vorschrift, im Hinblick auf den Vertrauensschutz zu gew344hrleisten, dass bestehende Soziet344ten nicht aufgel366st werden m374ssen. bb) Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Notarverordnung ebenfalls nicht ver-letzt. Der in den 247247 1, 2 VO statuierte Genehmigungsvorbehalt greift zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Dies ist aber verfassungsrechtlich ge-rechtfertigt. 25 (1) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, die Notarverord-nung versto337e bereits aus formalen Gr374nden gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, bei der Ermittlung des Bed374rfnisses ei-ner Regulierung die nach 247 92 Nr. 1 und 2 BNotO als zus344tzliche Aufsichtsbe-h366rden fungierenden Stellen der Justizverwaltung (Pr344sident des Hanseati-schen Oberlandesgerichts und Pr344sident des Landgerichts Hamburg) sowie die Hamburgische Notarkammer ernsthaft zu konsultieren. Die Anh366rung Beteilig-ter, die Einholung von Gutachten und 304hnliches m366gen im Verordnungs- oder Gesetzgebungsverfahren zweckm344337ig und ein Gebot der Klugheit sein, verfas-sungsrechtlich geboten sind sie jedoch nicht. Insoweit handelt es sich nicht um eine selbst344ndige Verhaltenspflicht des Gesetzgebers, deren Verletzung schon aus formalen Gr374nden zur Annahme einer Grundrechtsverletzung f374hrt. F374r die Verfassungsm344337igkeit eines Gesetzes sind vielmehr die materiellen Ma337st344be des Verfassungsrechts ma337gebend. Deren Einhaltung bemisst sich allein nach dem objektiven Inhalt der durch das Gesetz erfolgten Regelung (Badura, Die Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung und die Verfassungskonkretisierung durch Gesetz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 247 163 Rn. 28). 26 (2) Materiell-rechtlich ist Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. 27 - 14 - (a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit sch374tzt auch die Freiheit des No-tars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszu374ben (z.B.: BVerfGE 80, 269, 278; Senat BGHZ 127, 83, 91; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 1723). Der Genehmigungsvorbehalt des 247 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich den der Berufsaus374bung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.). Dies gilt auch f374r solche Notarassessoren, die - wie der Antragsteller zu 7 - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notarverordnung bereits aufschiebend be-dingte Beitrittsvereinbarungen mit Soziet344ten abgeschlossen hatten, welche die H366chstzahlbegrenzung des 247 2 Abs. 4 VO 374berschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Assessoren in Hamburg infolge der regelm344337igen Soziet344ts-obergrenze von drei Notaren nicht die M366glichkeit haben, ihr k374nftiges Amt mit vern374nftiger wirtschaftlicher Perspektive auszu374ben. 28 Die Freiheit der Berufsaus374bung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr344nkt werden, soweit sachgerechte und vern374nftige Erw344gungen des Gemeinwohls dies zweckm344337ig erscheinen lassen und der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit gewahrt ist (z.B.: BVerfGE 7, 377, 405; Senat BGHZ 59,aaO; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). Dies ist hier der Fall. 29 (b) Dar374ber hinaus k366nnen mit R374cksicht darauf, dass der Notar als Tr344-ger eines 366ffentlichen Amtes (247 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf aus374bt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsor-genden Rechtspflege der Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben dient (z.B.: BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722), f374r ihn als Inhaber eines 366ffentlichen Amtes Sonderrege- 30 - 15 - lungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zur374ckzudr344ngen verm366gen (z.B.: BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278). (c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Be-rufsfreiheit der Nur-Notare ist inhaltlich zul344ssig; insbesondere ist der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit gewahrt. 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll der Abwendung von Gefahren dienen, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsaus374bung von Nur-Notaren f374r die vorsorgende Rechtspflege entstehen. Der Genehmigungs-vorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Soziet344ten bewirkten Einschr344nkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei der Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724). Die Per-sonalhoheit soll auch die Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) und den gem344337 Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten gleichen Zugang zu dem 366ffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Bef344higung und fachlicher Leistung gew344hrleisten. Insbesondere beugt die Personalhoheit der Justizverwaltung vor, dass die Besetzung der Notarstellen nach sachfremden Motiven wie pers366nlichen Beziehungen oder gar finanziellen Zuwendungen er-folgt. Zugleich wird dadurch die erforderliche Bestenauslese sichergestellt, die ebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege dient. Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschr344nkung der Berufsaus-374bungsfreiheit grunds344tzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269, 279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). 31 - 16 - Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die Per-sonalhoheit der Justizverwaltung durch notarielle "Gro337soziet344ten" unangemes-sen beeintr344chtigt wird (Senat BGHZ 127, 83, 94 f; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). Scheidet ein Notarsozius aus dem Amt aus, kann seine Stelle faktisch in der Regel nur mit einem Bewerber besetzt werden, den der oder die verbleibenden Partner in ihre Soziet344t aufnehmen wollen. Wird die Stelle aus der Soziet344t abgespalten, etwa weil die Justizverwaltung sie mit ei-nem Bewerber besetzt, der sich mit dem oder den Kollegen aus der urspr374ngli-chen Soziet344t beruflich nicht verbinden m366chte oder mit dem sich die verbliebe-nen Notare nicht verbinden wollen, kann sie einer "Nullstelle" gleichkommen. Einer solchen Entwicklung l344sst sich auch nicht in ausreichendem Ma337e da-durch entgegenwirken, dass die Justizverwaltung - etwa abweichend von der bisherigen Praxis in Hamburg - die Verwaltung der frei gewordenen Notarstelle (247 56 BNotO) und die Aktenverwaltung (247 51 BNotO) nicht einem Angeh366rigen der Soziet344t des ausgeschiedenen Notars 374bertr344gt, sondern auf den von ihr neu bestellten Notar. Denn erfahrungsgem344337 werden die Mandanten des aus-geschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Soziet344t bleiben und nicht zu dem nunmehr als Einzelnotar t344tigen Nachfolger wechseln (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO). Damit wird die Entscheidung 374ber die Besetzung der Stelle nicht mehr allein von der hierf374r zust344ndigen Justizverwaltung, sondern ma337geblich von dem oder den verbliebenen Partner(n) der Soziet344t getroffen. Zwar bleibt auch bei mehrgliedrigen beruflichen Verbindungen die nach den Kriterien des 247 6 BNotO zu treffende Personalentscheidung letztlich der Justiz-verwaltung 374berlassen. Gleichwohl kann bereits der Kreis der Bewerber, aus dem die Auswahl zu treffen ist, eingeengt sein, weil an einer Mitarbeit in der betreffenden Soziet344t ebenso wie an einer abgespaltenen, einer Nullstelle ver-gleichbaren Notarstelle kein Interesse besteht (Senat aaO). Vor diesem Hinter-grund besteht die Gefahr, dass sich Interessenten bereits von einer Bewerbung 32 - 17 - um eine Notarstelle abhalten lassen, die zuvor ein in Soziet344t verbundener No-tar innehatte, so dass die Sicherstellung des Prinzips der Bestenauslese in Ge-fahr ger344t. Damit wird die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung ebenfalls beeintr344chtigt. Diese Erw344gungen treffen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nur auf Fl344chenl344nder, sondern auch auf Hamburg zu. Der vorliegende Fall verdeutlicht geradezu den rechtlich nicht zu billigenden Einfluss gr366337erer Sozie-t344ten auf die Besetzung freier Notarstellen. In Hamburg ist es weit verbreitete Praxis, dass Notarassessoren schon lange vor ihrer Bewerbung um eine Notar-stelle Kontakte zu gro337en Soziet344ten herstellen und gegebenenfalls Beitritts-vereinbarungen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Ernennung zum No-tar in Hamburg abschlie337en. So datiert die entsprechende Vereinbarung des Antragstellers zu 7 mit der aus den Antragstellern zu 1 bis 6 gebildeten Soziet344t bereits vom 9. November 2004. Ein Interessent, der sich zuvor nicht mit einer Soziet344t, in der die eine Stelle frei wird, geeinigt hat, hat ungleich geringere Chancen, wirtschaftlich erfolgreich zu bestehen, als ein Bewerber, dem dies gelungen ist. Der Kreis der potentiellen Bewerber wird durch diese Praxis ein-geschr344nkt, weil die Gefahr besteht, dass Notarassessoren, die eine solche Einigung nicht erzielt haben, von einer Bewerbung um eine Notarstelle abse-hen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller war f374r den Antragsteller zu 7 die M366glichkeit, als Notar in einer gr366337eren Soziet344t t344tig werden zu k366n-nen, sogar ausschlaggebend daf374r, dass er 374berhaupt in den Anw344rterdienst der Antragsgegnerin eingetreten ist. 33 Die Auffassung der Antragsteller und der Notarkammer, die in Hamburg praktizierte Form der "abstrakten Stellenausschreibung" (nach Ausscheiden eines Notars, etwa durch Eintritt in den Ruhestand, wird nicht die konkrete frei 34 - 18 - gewordene Stelle ausgeschrieben, sondern abstrakt eine Notarstelle in Ham-burg) schlie337e eine Beeintr344chtigung der Personalhoheit der Antragsgegnerin durch die bestehenden (Gro337-)Soziet344ten "zwangsl344ufig" aus, trifft nicht zu. Auch wenn nach Ausscheiden eines Notars nicht dessen konkrete Stelle aus-geschrieben wird, sondern - bei entsprechendem Bedarf - abstrakt eine Notar-stelle in Hamburg, handelt es sich doch der Sache nach um die Nachfolge die-ses Notars. Dies wird gerade durch die verbreitete Hamburger Praxis der fr374h-zeitigen Soziet344tsbeitrittsvereinbarungen mit Notarassessoren best344tigt, mit der de facto die Nachfolge eines soziet344tsangeh366rigen Notars - von den Sozien selbst - geregelt wird. (d) Die gegen die Zul344ssigkeit der Gr366337enbeschr344nkung f374r Notarsozie-t344ten erhobenen Einw344nde der Antragsteller 374berzeugen nicht. 35 (aa) Den Antragstellern ist zuzugeben, dass eine Soziet344t auch Vorteile, etwa f374r die Einarbeitung des in das Berufsleben neu eintretenden Notars, die fachliche Spezialisierung und die B374roorganisation, mit sich bringt (Senat BGHZ 59, 274, 280 f). Diese Effekte sind aber gleichfalls, wenn auch in geringerem Ma337e, bei Zusammenschl374ssen von zwei oder drei Notaren zu erzielen. Die Vorteile noch gr366337erer Soziet344ten sind nicht so gewichtig, dass die Antrags-gegnerin selbst unter Ber374cksichtigung ihres Beurteilungsspielraums als Norm-geber (siehe zur Einsch344tzungspr344rogative z.B.: BVerfGE 98, 49, 60, 62; BVerfG NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungser-m344chtigung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen (vgl. auch Se-natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in Sachsen). Auch insoweit sind f374r Hamburg keine von anderen Bundesl344ndern durchgreifend abweichen-den Verh344ltnisse erkennbar. Im 334brigen ist nicht zu verkennen, dass die gerade bei "Gro337soziet344ten" bestehende M366glichkeit, die Amtsgesch344fte nach Sachge- 36 - 19 - bieten aufzuteilen, mit der Verpflichtung des Notars zur pers366nlichen Amtsf374h-rung und zur Gew344hrung der Urkundst344tigkeit auf dem Gesamtgebiet der vor-sorgenden Rechtspflege (247247 1, 15 BNotO) in Konflikt geraten kann. Dar374ber hinaus k366nnen sich hierarchische Strukturen herausbilden, die mit der pers366nli-chen und unabh344ngigen Amtsf374hrung eines jeden Soziet344tsmitglieds unverein-bar sind. (bb) Die von den Antragstellern ge344u337erte Bef374rchtung, dass zun344chst verst344rkt "Nullstellen" entstehen werden, bis die Notariate mit derzeit mehr als drei Sozien auf die Regelgr366337e geschrumpft sind, ist zwar nicht von der Hand zu weisen. Dies begr374ndet aber keinen Versto337 von 247247 1 und 2 VO gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt im rechtspolitischen Beurteilungsspielraum der An-tragsgegnerin als Verordnungsgeber, ob sie diesen 374bergangsweise entstehen-den Nachteil um der beabsichtigten langfristigen Wirkungen willen in Kauf nimmt. Von Verfassungs wegen ist sie zu einem bestimmten Abw344gungsergeb-nis nicht gen366tigt. 37 (cc) Schlie337lich ist den Antragstellern auch nicht darin beizupflichten, dass die Antragsgegnerin im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann berechtigt war, von der Verordnungserm344chtigung des 247 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen, wenn eine konkrete Gefahr f374r die vorsorgende Rechtspflege durch die Existenz von "Gro337soziet344ten" bestand. Vielmehr sind die Landesregierun-gen beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Erm344ch-tigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Soziet344ten f374r die Rechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 283). Die Antragsgegnerin durfte deshalb schon den Befund, dass sich seit 1961 eine langsame, aber stetige Entwicklung zu immer mehr und immer gr366337eren Sozie-t344ten bemerkbar macht (vgl. amtliche Begr374ndung des Verordnungsentwurfs 38 - 20 - ZNotP 2005, 304, 305), zum Anlass nehmen, eine Grenze f374r die Anzahl der in einer Soziet344t verbundenen Notare einzuf374hren, auch wenn sich die aus dieser Entwicklung ergebende abstrakte Gefahr noch nicht konkretisiert haben sollte. Soweit die Antragsteller demgegen374ber aus der neueren Rechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts zu Soziet344ten von Anwaltsnotaren (BVerfGE 98, 49) und zur Nebent344tigkeitsgenehmigung (BVerfG NJW 2003, 419) herzuleiten versuchen, eine Beschr344nkung der Berufsfreiheit der Notare d374rfe allgemein nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, ist dem nicht zu folgen. Die Entscheidungen 344u337ern sich zu diesem Problemkreis nicht. 334berdies sind die Erw344gungen in der "Soziet344tsentscheidung" ohnehin nicht auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragbar. F374r diese Entscheidung war tragend, dass es - anders als hier - an einer ausdr374cklichen gesetzlichen Normierung der in Rede stehenden Beschr344nkungen fehlte (vgl. BVerfGE 98, 49, 61; Jaeger ZNotP 2003, 402, 403). Schlie337lich k366nnen die Antragsteller auch den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 1/06 - NJW-RR 2007, 274, 275) nicht f374r ihre Rechtsposition in Anspruch nehmen, bei dem es nicht um die Wirksamkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ging, sondern um die Anwen-dung einer speziellen Norm (247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) in einem Einzelfall. 39 (dd) Unbegr374ndet ist die R374ge der Antragsteller, die Antragsgegnerin verfolge mit dem Erlass der Notarverordnung das unzul344ssige Ziel eines Kon-kurrentenschutzes zugunsten kleinerer Notariate. Zwar stellt ein solcher Zweck allein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; BVerfG NJW 2000, 3486, 3488). Soweit die Antragsgegnerin nach der amtlichen Begr374ndung des Verordnungsentwurfs (aaO) anstrebt, die Situation von Einzelnotaren und klei-neren Soziet344ten au337erhalb der Hamburger Innenstadt zu st344rken, bezieht sich 40 - 21 - dies auf den Erhalt des personellen Bestandes und der Standorte solcher Nota-riate, nicht aber auf die Verbesserung von deren Konkurrenzf344higkeit im Wett-bewerb um Mandanten. cc) Wie der Senat bereits entschieden hat, k366nnen sich die Notare, die sich zu einer Soziet344t zusammenschlie337en wollen, nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen (BGHZ 127, 83, 95 unter Be-zugnahme auf BVerfGE 54, 237, 251; im Ergebnis auch Jarass in Jarass/ Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 9, Rn. 9; a.A. allerdings: H366fling in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 9 Rn. 20; Sachs MDR 1996, 1197, 1200 f). Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weiterge-henden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb jedenfalls nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG und Senat aaO). 41 dd) Art. 14 GG ist durch den Genehmigungsvorbehalt der 247247 1, 2 VO bei Gr374ndung neuer Soziet344ten beziehungsweise im Falle des Beitritts eines neuen Partners zu einer bereits bestehenden Soziet344t ebenfalls nicht verletzt. Denn Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt nur Bestands-, nicht aber Erwerbsschutz (vgl. z.B.: BGHZ 98, 341, 351 m.w.N.). Daf374r, dass durch die Genehmigungspflicht in die Substanz der Soziet344t "Notariat am A. " eingegriffen w374rde, ist aber nichts ersichtlich. 42 Ob die Statuierung der Genehmigungspflicht f374r Altsoziet344ten aufgrund der 334bergangsvorschrift des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VO - wie von den Antragstellern geltend gemacht - unverh344ltnism344337ig in das durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tz-te Recht am eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb eingreift, ist zwei-felhaft, hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn mit ihrem Antrag auf 43 - 22 - gerichtliche Entscheidung wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine Ver-sagung der Genehmigung ihrer bereits bei Inkrafttreten der Verordnung beste-henden Soziet344t, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahme eines weiteren Sozius wegen 334berschreitung der Regelgr366337e unterbindet. ee) Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-ressaten im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (z.B.: BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54). Das Vorbringen der Antragsteller zeigt derartige unzul344ssige Ungleichbehandlungen verschiedener Normadressaten nicht auf. Soweit die Antragsteller auf gr366337ere Anwaltsnotariate im Hamburger Umland oder in anderen deutschen Wirtschaftsmetropolen mit internationaler Verflechtung verweisen, vermag dies eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337ende Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht zu begr374nden, weil eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur bei Ungleichbehandlung durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt erfolgen kann (z.B.: BVerfGE 33, 224, 231; Jarass aaO, Art. 3, Rn. 4 a). 44 Auch soweit die Antragsteller r374gen, die in 247 2 Abs. 4 VO bestimmte Re-gelh366chstzahl von drei Sozien sei willk374rlich, liegt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Nahezu jede mathematisch-naturwissenschaftlich nicht ableitbare zahlenm344337ige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational nicht begr374ndbar, sondern beruht auf einer wertenden Entscheidung des Norm-gebers, dem hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es h344lt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn die Antragsgegnerin die von notariellen Soziet344ten f374r eine geordnete vorsorgende Rechtspflege ausgehenden Gefahren bei Dreier- 45 - 23 - zusammenschl374ssen noch f374r hinnehmbar h344lt, nicht jedoch bei gr366337eren So-ziet344ten. ff) 247247 1, 2 VO verletzen schlie337lich auch nicht das in Art. 20 GG veran-kerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. 46 (1) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips z344hlt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene B374rger durch die r374ckwirkende Beseitigung erworbener Rechte 374ber die Verl344sslichkeit der Rechtsordnung get344uscht wird. Rechtsbest344ndigkeit bedeutet daher f374r ihn in erster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genie337t (st. Rspr., z.B.: BVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.). 47 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine echte R374ckwirkung nur vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verk374ndung bereits abgeschlossene Rechtsverh344ltnisse nachtr344glich ver344nderten Bedingungen un-terwirft (BVerfGE 88, 384, 403 f; 94, 241, 258 f), was nur aus zwingenden Gr374nden des Gemeinwohls zul344ssig ist (z.B.: BVerfGE 97, 67, 79 f). Eine un-echte R374ckwirkung besteht demgegen374ber, wenn das Gesetz f374r noch andau-ernde Tatbest344nde mit Wirkung f374r die Zukunft erstmalig oder ver344nderte Rechtsfolgen vorsieht (z. B.: BVerfGE 95, 64, 86; 97, 378, 389; 103, 392, 403; f374r die erstmalige Einf374hrung von Genehmigungserfordernissen vgl. BVerwG NVwZ 1991, 166 f; Sachs aaO, Art. 20 Rn. 136). Dies ist unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit grunds344tzlich zul344ssig (z.B.: BVerfGE 95 aaO und 97, 378, 383; Sachs aaO), wenn die Bestandsinteressen der Be-troffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die Ver344nde-rungsgr374nde des Gesetzgebers nicht 374berwiegen (z. B.: BVerfGE 76, 256, 356; 95 aaO; 101, 239, 263). Das Gewicht des Vertrauensschutzes wird bestimmt 48 - 24 - durch die betroffenen Rechtsg374ter, die Intensit344t der Nachteile sowie das Ma337 berechtigten Vertrauens (Sachs aaO, Rn. 137 m.w.N.). (2) Gemessen an diesen Grunds344tzen liegt bei der vorliegend zu beurtei-lenden Fallgestaltung eine zul344ssige unechte R374ckwirkung vor. Durch das Er-fordernis der Genehmigung des Beitritts eines weiteren Sozius werden die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehenden Soziet344ten (nur) f374r die Zukunft einer bislang nicht geltenden Regelung unterworfen. Diese unechte R374ckwirkung ist zul344ssig, weil die Bestandsinteressen der betroffenen Notare und Notarassessoren die Ver344nderungsgr374nde des Gesetzgebers nicht 374ber-wiegen. Die Einf374hrung des Genehmigungserfordernisses dient, wie oben aus-gef374hrt, der Gew344hrleistung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei der Neubesetzung frei werdender Notarstellen. Die Personalhoheit der Landes-justizverwaltung sichert eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut mit hohem Stellenwert (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724 m.w.N.). Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber den Befund hatte, dass die derzeitige Zusammensetzung der Hamburger Nota-riate erst das Ergebnis einer zwar langsamen, aber stetigen Entwicklung zu immer mehr und immer gr366337eren Notariaten ist (amtliche Begr374ndung des Ver-ordnungsentwurfs aaO), ist das Vertrauen der bei Verk374ndung der Notarverord-nung bestehenden Notarsoziet344ten, einen Bestand von mehr als drei Sozien auf Dauer beizubehalten beziehungsweise auf mehr als drei Notare aufzusto-cken, nicht generell gewichtiger als dieser Gemeinwohlbelang. 49 Dabei f344llt auch ins Gewicht, dass die Rechtsverordnung in 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO eine 334bergangsregelung vorsieht, welche den notwendigen Raum f374r eine verfassungskonforme Handhabung des Genehmigungsverfahrens im Einzelfall l344sst. Insbesondere aber hat der Verordnungsgeber durch die Aus- 50 - 25 - gestaltung des 247 2 Abs. 4 VO als Norm mit (gebundenem) Ermessen die M366g-lichkeit geschaffen, berechtigte Erwartungen betroffener Notare oder Notaras-sessoren zu ber374cksichtigen, insbesondere dann, wenn sie im Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage sch374tzenswerte Dispositionen ge-troffen haben (vgl. amtliche Begr374ndung des Verordnungsentwurfs zu 247 2 Abs. 4 VO, ZNotP 2005, 304, 306). 3. In Bezug auf die beiden Hilfsantr344ge ist die Entscheidung des Oberlan-desgerichts nicht zu beanstanden, so dass die insoweit eingelegten Rechtsmit-tel beider Seiten unbegr374ndet sind. 51 Zwar ist die Versagung der Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Soziet344t der Antragsteller zu 1 bis 6 rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, so dass die Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts verurteilt werden kann. Die Erteilung der Genehmi-gung steht im Ermessen der Antragsgegnerin (247 2 Abs. 1 Satz 1 VO). Das Ge-richt kann diese Ermessensaus374bung nicht ersetzen. Es liegt auch kein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vor, bei der gleichwohl eine end-g374ltige Entscheidung zur Sache ergehen kann. 52 a) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VO zustehenden (gebundenen) Ermessen in einer der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei Abw344gung mit den Belan-gen einer geordneten Rechtspflege hat die Antragsgegnerin dem grunds344tzlich schutzw374rdigen Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der Sozie-t344tsfreiheit mit der M366glichkeit, den Antragsteller zu 7 ohne weiteres in das "No-tariat am A. " aufzunehmen, nicht das geb374hrende Gewicht einger344umt. 53 - 26 - aa) Der Verordnungsgeber hat unter anderem mit dem lediglich als Soll-vorschrift ausgestalteten 247 2 Abs. 4 VO eine Regelung geschaffen, die es im Hinblick auf die unechte R374ckwirkung des Genehmigungserfordernisses erm366g-licht, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz berechtigten Vertrauens in den Fortbestand der Genehmigungsfreiheit f374r Notarsoziet344ten zu gew344hrleis-ten. Nach der Verordnungsbegr374ndung (ZNotP 2005, 304, 306) sind insbeson-dere in diesem Vertrauen get344tigte wirtschaftliche Dispositionen und etwaige bereits getroffene bindende Vereinbarungen bei der Ermessensentscheidung zu ber374cksichtigen. 54 bb) Die Antragsteller haben Tatsachen vorgetragen, welche unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme von der Regel des 247 2 Abs. 4 VO in Betracht kommen lassen. 55 Zwar konnte der Antragsteller zu 7 bei der Aufnahme seines Anw344rter-dienstes nicht allgemein darauf vertrauen, dass die f374r ihn g374nstige Genehmi-gungsfreiheit solcher Zusammenschl374sse f374r alle Zukunft unver344ndert weiter-gelten w374rde. Die Antragsteller haben jedoch nach Aufnahme des Anw344rter-dienstes des Antragstellers zu 7 konkrete Abreden im Vertrauen auf die bisheri-ge Rechtslage getroffen und nach ihrem Vortrag im Vorgriff auf den seinerzeit berechtigt erwarteten Beitritt des Antragstellers zu 7 zahlreiche auch wirtschaft-liche Dispositionen getroffen. 56 Sie haben den Beitritt des Antragstellers zu 7 bereits am 9. November 2004 und damit deutlich vor der Ver366ffentlichung des ersten Entwurfs der VO vereinbart. Dieser Zusammenschluss genie337t grunds344tzlich Vertrauensschutz, 57 - 27 - da er der von der Antragsgegnerin 374ber lange Zeitr344ume hinweg zumindest to-lerierten "Hamburger Praxis" entsprach. Diese Vereinbarung ist auch zum Teil bereits umgesetzt worden. So hat die Soziet344t den Antragsteller zu 7 seit dem 9. November 2004 intern wie einen gleichberechtigten Partner behandelt. Er erhielt Zugang zu allen wirtschaftlichen Daten des Notariats und unterzeichnete alle soziet344tsvertraglichen Vereinbarungen. Von einer Einbindung des Antragstellers zu 7 in die Soziet344t zeugt ferner der Umstand, dass dieser im Vertrauen auf den Bestand seines Beitritts neben seiner T344tigkeit als Gesch344ftsf374hrer der Notarkammer Hamburg in nicht unerheblichem Umfang seine Arbeitskraft in das "Notariat am A. 223 einbrachte. Er bearbeitete Mandate, gestaltete die B374roorganisation mit und wirkte an Personalangelegenheiten mit. Damit stellt sich die Einbindung des Antragstellers zu 7 in das "Notariat am A. " als weitaus intensiver dar als diejenige eines Notarassessors, der im normalen Verlauf seiner Ausbildung ei-nem Notar zugewiesen wird. 58 Vor allem aber hat der Antragsteller zu 7 im Vertrauen auf den Bestand seiner Beitrittsvereinbarung davon abgesehen, sich andere gleichartige und gleichwertige berufliche Perspektiven offen zu halten. Insbesondere hat er an-dere Soziet344tsgebote abgelehnt. Diese Entscheidungen sind m366glicherweise inzwischen irreversibel, da diese Soziet344ten zwischenzeitlich anders disponiert haben und gegebenenfalls mit R374cksicht auf 247 2 Abs. 4 VO den Antragsteller zu 7 auch nicht mehr aufnehmen k366nnen. 59 Der Reichweite dieses Vertrauensschutzes wird in Nummer 1 der verwal-tungsinternen Leitlinien der Antragsgegnerin f374r die Genehmigung von Sozie-t344tsvertr344gen, welche sie der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde 60 - 28 - gelegt hat, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dort k374ndigt sie an, in restrik-tiver Weise Gebrauch von der Ermessensnorm des 247 2 Abs. 4 VO zu machen, indem Ausnahmen nur zugunsten solcher Notarassessoren gemacht werden sollen, die am 3. Mai 2005 als Verwalter oder faktisch wie ein Notar in eine So-ziet344t eingebunden waren. Eine derartig restriktive Handhabung der Vorschrift, welche die in der Verordnungsbegr374ndung dargelegten Ermessensgrunds344tze begrenzt und damit eine die Notarverordnung einschr344nkende Rechtsanwen-dung bewirkt, wird solchen Betroffenen nicht gerecht, die - wie die Antragsteller im vorliegenden Verfahren - in anderer Weise wirtschaftliche und berufliche Dispositionen getroffen haben, die aber unter Vertrauensgesichtspunkten eben-falls sch374tzenswert sind. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid die Bei-trittsvereinbarung nicht als bindend ansieht, weil deren Wirksamkeit von der Genehmigung der Berufsverbindung nach der Notarverordnung abh344nge, unter-liegt sie einem Fehlschluss. Denn das sch374tzenswerte Vertrauen der An-tragsteller resultiert gerade aus dem Umstand, dass die Beitrittsvereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses frei getroffen werden konnte und die Genehmi-gungspflicht erst nach Vertragsschluss eingef374hrt wurde. 61 Ermessensfehlerhaft ist der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unber374cksichtigt gelassen hat, dass der Antragsteller zu 7 auf Veranlassung der Notarkammer seit dem 1. M344rz 2004 als deren Gesch344ftsf374hrer t344tig war und er ohne die Wahrnehmung dieser im 366ffentlichen Interesse liegenden Aufgabe m366glicherweise bereits im An-schluss an den Beitrittsvertrag einem Sozius des "Notariats am A. " zur Ausbildung zugewiesen worden w344re. Dies h344tte eine faktische Einbindung in die Soziet344t wie ein Notar gem344337 Nummer 1 der Genehmigungsleitlinien der 62 - 29 - Antragsgegnerin zumindest gef366rdert. Wenn die Antragsgegnerin diesem Um-stand bei ihrer Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid keine Be-deutung beimisst, wird dies dem Grundrecht der Berufsfreiheit gleichfalls nicht gerecht. cc) Demgegen374ber ist das Allgemeininteresse an der Sicherung einer geordneten Rechtspflege im konkreten Fall, jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, nicht in einem solchen Ma337e gef344hrdet, dass den dargelegten Einzelinteressen der Antragsteller nicht der Vorrang einger344umt werden k366nnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erreichung des Ziels der Verordnung erheblich erschwert w374rde, wenn die Antragsgegnerin den vor Bekanntwerden des Ent-wurfs der Verordnung vereinbarten Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Nota-riat am A. " genehmigte und dieses dadurch bis zum altersbedingten Aus-scheiden des Antragstellers zu 1 sp344testens am 31. August 2011 aus sieben Sozien best374nde. Die Antragsgegnerin rechnet selbst damit, dass der mit Ein-f374hrung der Notarverordnung eingeleitete Abschmelzungsprozess des "Notari-ats am A. " erst im Jahre 2029 abgeschlossen sein wird. Akute Missst344n-de in der Soziet344t der Antragsteller zu 1 bis 6, denen kurzfristig entgegenzuwir-ken w344re, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund kann das verfassungsrechtlich gesch374tzte Vertrauen der Antragsteller in die Fortgel-tung der bisherigen Rechtslage gegen374ber der Abwehr einer lediglich abstrak-ten Gefahr f374r die geordnete Rechtspflege 374berwiegen. 63 b) Allerdings ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null redu-ziert. Derzeit l344sst sich insbesondere nicht feststellen, dass nur eine uneinge-schr344nkte Genehmigung des Beitritts als einzige Entscheidung nicht ermes-sensfehlerhaft w344re. Die Genehmigung kann gem344337 247 4 Satz 1 VO mit Aufla-gen verbunden oder befristet werden. Von dieser M366glichkeit hat die Antrags- 64 - 30 - gegnerin im Falle des Beitritts des Antragstellers zu 6 Gebrauch gemacht. Die Beitrittsvereinbarungen der Antragsteller zu 6 und zu 7 sind nahezu identisch. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Ermessen der Antrags-gegnerin auch nicht deshalb auf Null reduziert, weil zugunsten der Antragsteller 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO auf den Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Notariat am A. " anzuwenden sei, deshalb hierf374r die Regelh366chstzahl des 247 2 Abs. 4 VO nicht gelte und damit der tragende Versagungsgrund entfallen sei. 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO erfasst nur solche Soziet344ten von Notaren, die am 1. Mai 2005 bereits wirksam bestanden. An diesem Tag war der Antragsteller zu 7 je-doch noch nicht Notar und dementsprechend auch noch nicht Sozius des Nota-riats. Es gen374gt nicht, dass eine solche Verbindung, wie hier, mit der Folge auf-schiebend bedingt vereinbart war, dass - unbeschadet einzelner Vorwirkungen - die Rechtsfolgen noch suspendiert waren. Die Verordnung unterscheidet, wie sich aus 247 1 und 247 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ergibt, zwischen der wirksamen (vollzo-genen) Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsaus374bung und der ihr zugrunde liegenden (genehmigungsbed374rftigen) Vereinbarung. Hieraus folgt weiter, dass auch der Begriff der Verbindung in 247 6 Abs. 2 Satz 2 VO nur die bereits vollwirksamen Soziet344ten erfasst. Dieses Verst344ndnis wird durch die Begr374ndung des Entwurfs der Verordnung gest374tzt, in der zu der Vorschrift ausgef374hrt wird, bestehende Berufsverbindungen m374ssten nicht aufgel366st wer-den (ZNotP 2005, 304, 307). Bestehen und aufgel366st werden k366nnen aber nur wirksam begr374ndete Soziet344ten. 65 c) Da aus den oben genannten Gr374nden Ermessenserw344gungen nach-zuholen sind, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Antragsgegne-rin ist daher in den Stand zu versetzen, das ihr zustehende Ermessen - auch hinsichtlich etwaiger Auflagen und Befristungen - erneut auszu374ben. 66 - 31 - Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - VA (Not) 2/06 -
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