BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/08 vom 6. Oktober 2008 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 6. Oktober 2008 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 28. Juli 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im R374geverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gr374nde: 1. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig - erhobene Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig. 1 Der Antragsteller bringt zur Begr374ndung seiner Anh366rungsr374ge lediglich vor, er habe auf Durchf374hrung der m374ndlichen Verhandlung nicht verzichtet und rechtzeitig vor dem Terminstag eine 344rztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesund-heitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei. 2 Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs nicht hinreichend dargetan. Ein Versto337 gegen das M374ndlichkeitsprinzip hat nicht zwangsl344ufig einen Geh366rsversto337 zur Folge (vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, 3 - 3 - ZPO, 22. Aufl., Rn. 38 zu 247 321a ZPO; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 128 Rn. 3). Der Antragsteller h344tte daher dartun m374ssen, welches erhebliche Vor-bringen ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teil-nahme an der m374ndlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Da er das nicht getan hat, ist die R374ge gem344337 247 29a Abs. 4 Satz 1 FGG als unzul344ssig zu verwerfen. 2. Im 334brigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht das M374ndlichkeitsprinzip verletzt. 4 Der Umstand, dass der Antragsteller auf m374ndliche Verhandlung nicht verzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung eine Sachentscheidung nicht getroffen werden k366nnte (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374). Allerdings kommt eine Verlegung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung oder deren Vertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teil-nehmen will, aber tats344chlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss aaO). 5 Der Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, ge344u-337erten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008, aufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesund-heitlichen Gr374nden f374r nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anh366-rungsr374ge ist nicht geeignet, diese Einsch344tzung zu widerlegen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen ha-be, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem (Vorschalt- 6 - 4 - )Verfahren NotZ 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006 anberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes 344rztliches Attest vom 9. Juli 2006 beigef374gt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im Einzel-nen dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -
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