BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/08 Verk374ndet am: 28. Juli 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen au337er-gerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt. 1 Mit Verf374gung vom 14. Oktober 2004 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrde (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO). Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss 2 - 3 - vom 7. M344rz 2006 zur374ck. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2007 (NotZ 12/06) zur374ck und stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsent-hebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen. Mit Verf374gung vom 6. September 2007 hat der Antragsgegner den An-tragsteller endg374ltig seines Amtes als Notar enthoben. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 3 II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, bleibt in der Sache jedoch ohne Er-folg. 4 1. Die angefochtene Verf374gung vom 6. September 2007 ist nicht schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, die Notarkammer vor Erlass dieser Verf374gung (nochmals) anzuh366ren. 5 Gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO geschieht die Amtsenthebung nach Anh366rung der Notarkammer. Dieser Vorschrift ist bereits dadurch Gen374ge getan worden, dass der Antragsgegner die Stellungnahme der Notarkammer vor Er-lass der Verf374gung vom 14. Oktober 2004 eingeholt hat. In den F344llen, in denen - wie hier - gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ein Vorschaltverfahren stattfindet, gen374gt es, wenn die Notarkammer vor Ingangsetzung dieses Verfahrens ange-h366rt wird. Zweck des 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Er366ffnung 6 - 4 - eines von der sp344teren Amtsenthebung unabh344ngigen Rechtszugs den Rechts-schutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Pr374fung der in diesen F344llen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgr374nde zum Schutze des No-tars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, um 374bereilte Entscheidungen 374ber die Amtsenthebung und die mit einem ver-fr374hten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbe-schl374sse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232). Von daher ist es geboten und sinnvoll, die Notarkammer bereits vor Einleitung des Vorschaltverfahrens anzu-h366ren. Ist das Vorschaltverfahren durch eine bestandkr344ftige gerichtliche Ent-scheidung abgeschlossen, so stellt sich im Allgemeinen die endg374ltige Amts-enthebung nur noch als blo337er Vollzug der gerichtlichen Entscheidung dar. Eine Notwendigkeit, die in 247 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgeschriebene Anh366rung der Notarkammer in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zu wiederholen, besteht nicht; sie w344re in vielen F344llen blo337e F366rmelei. 7 Es versteht sich, dass sich der Verzicht auf eine nochmalige Anh366rung der Notarkammer nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirken darf. Wenn und soweit eine (beachtliche) wesentliche 304nderung der Sachlage nach Abschluss des Vorschaltverfahrens eintritt oder auch nur geltend gemacht wird, hat die zust344ndige Stelle dieser 304nderung Rechnung zu tragen bzw. die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, in geeig-neten F344llen auf den Sachverstand der Notarkammer zur374ckzugreifen. 8 - 5 - 2. Vergeblich macht der Antragsteller geltend, in der Zeit zwischen dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2007 bis zum Ausspruch der end-g374ltigen Amtsenthebung seien die Gr374nde f374r eine Amtsenthebung entfallen. Dies ist nicht der Fall; vielmehr spricht alles daf374r, dass diese Gr374nde auch jetzt noch fortbestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 - NJW 2007, 1289). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 angek374ndigte Erg344nzung seines Vortrags bis zum 7. Juli 2008 ist nicht erfolgt. 9 a) Allerdings hat der Antragsteller seine dr374ckendsten Verbindlichkeiten, die Steuerschulden gegen374ber dem Finanzamt, mittlerweile beglichen. Dessen ungeachtet ist die finanzielle Situation des Antragstellers unver344ndert schlecht. Zur Erf374llung der Forderung der Finanzverwaltung hat er weitere Kredite bei der Sparkasse M. aufnehmen m374ssen. Seine Darlehensverbindlichkeiten be-laufen sich (Stand: 30. August 2007) auf 313.982,10 200, die monatliche Zins- und Tilgungsbelastung betr344gt 2.157 200. 10 In der "Sache Me. " besteht gegen den Antragsteller eine Ge-samtforderung in H366he von insgesamt 100.444,84 200 (Stand: 30. August 2007). Die zur Abtragung dieser Verbindlichkeit vereinbarte monatliche Ratenzahlung von urspr374nglich 5.000 200 ist bis zum 31. Dezember 2007 auf 1.000 200 monatlich reduziert worden. Eine vom Antragsteller behauptete Verl344ngerung dieser Ver-einbarung 374ber den 31. Dezember 2007 hinaus ist nicht belegt. 11 Eine realistische Aussicht, dass es dem Antragsteller gelingen k366nnte, unter nachhaltiger Verbesserung seiner Eink374nfte die laufenden Verbindlichkei-ten deutlich reduzieren zu k366nnen, besteht nicht, zumal hinsichtlich des bei der Sparkasse M. gef374hrten Gesch344ftskontos, das einen Negativsaldo von 12 - 6 - 91.100,40 200 (Stand: 30. August 2007) aufweist, 334berziehungszinsen von 16 bis 18 % p.a. anfallen. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller angegebenen Kosten f374r die private Lebensf374hrung nicht glaubhaft sind (500 200 monatlich f374r Lebensmittel, Kleidung etc.), zumal darin die Kosten f374r die vom Antragsteller betriebene Pferdezucht nicht enthalten sind. Dass diese Freizeitbesch344ftigung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Dies wird auch nicht durch die Vorlage eines Kontoauszugs des D. e.V. f374r den Zeitraum vom 21. bis 28. August 2007 widerlegt, wonach der Antragsteller in diesem Zeitraum durch Renngewinne und Ver344u337erungser-l366se einen 334berschuss von ca. 6.000 200 erwirtschaftet hat. 13 b) Abgesehen von der finanziellen Situation des Antragstellers ist auch in seiner Wirtschaftsf374hrung im 334brigen keine Besserung eingetreten. 14 Der Senat hat den Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vom 20. November 2006 (Verfahren NotZ 12/06) nachdr374cklich darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige 304nderung seiner Wirtschaftsf374hrung unerl344sslich sei; der Antragsteller hat insoweit auch entsprechende Absichtserkl344rungen abgegeben. 15 Gleichwohl ist der Notarkammerbeitrag f374r das Jahr 2007 in H366he von 1.420 200 erst nach Erhalt einer Mahnung am 30. August 2007 bei der Kammer eingegangen. 16 - 7 - 3. Nach alledem liegen die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsent-hebung des Antragstellers vor. 17 4. Soweit der Antragsteller mit Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2008 unter Beif374gung eines auf den 16.07. 06 datierten 344rztlichen Attests um eine Aufhe-bung des Termins vom 28. Juli 2008 gebeten hat, war dem nicht zu entspre-chen. In dieser Bescheinigung ist weder von einer akuten Erkrankung noch von einer Arbeits- oder Reiseunf344higkeit die Rede. Es hei337t dort lediglich, dass "un-ter den extremen Witterungsbedingungen wie zur Zeit 205 dem Patienten keine weiteren Auto- oder Zugfahrten zugemutet werden" sollten. Fast gleich lautende 344rztliche Bescheinigungen hatte der Antragsteller bereits im Verfahren NotZ 12/06 mit Schrifts344tzen vom 20. Juli 2006 (Attest vom 19.07.06) und 17. Juli 2007 (Attest vom 16.07. 06 ) vorgelegt. "Extreme Witterungsbedingungen" herrschten indes weder im Juli 2006 und Juli 2007 noch am heutigen Tage. Nachdem dem Antragsteller im Verfahren NotZ 12/06 mit Schreiben des Vorsit-zenden vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden war, dass das vorgelegte 344rztliche Attest nicht f374r ausreichend erachtet wird, ist er am 23. Juli 2007 im Termin er- 18 - 8 - schienen. Demgem344337 konnte er auch hier nicht darauf vertrauen, dass der Termin aufgehoben wird. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -
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