BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 93; DONot 247 10 Abs. 3 Die Landesjustizverwaltung ist nach 247 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihr oblie-genden Dienstaufsicht den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Wei-sungen zu erteilen. Sie verl344sst dabei den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintra-gungen in das Verwahrungsbuch und in das Massebuch unter dem Datum des Ein-gangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben (247 10 Abs. 3 DONot). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09 - OLG Schleswig wegen Aufhebung einer dienstaufsichtlichen Weisung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Nota-rin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Schleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Be-schwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kos-ten zu erstatten. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in K. . Anl344sslich der Pr374fung seiner Amtsf374hrung im April 2008 stellte der An-tragsgegner fest, dass im Notariat des Antragstellers Eintragungen in das Verwahrungsbuch und das Massenbuch bei bargeldlosem Zahlungs-verkehr entgegen 247 10 Abs. 3 Satz 1 der Dienstordnung f374r Notarinnen und Notare (DONot) nicht unter dem Datum des Eingangs des Kontoaus-zugs oder der Mitteilung 374ber Zinsgutschriften oder Spesenabrechnun-gen erfolgen, sondern unter dem jeweiligen Wertstellungsdatum. Nachdem sich der Antragsteller unter Berufung auf die Grunds344tze einer ordnungsgem344337en Buchf374hrung sowie auf das Prinzip tagegerech-ter Buchungen bei Bargesch344ften nach 247 10 Abs. 2 DONot zu einer 304n-derung seiner Buchungspraxis nicht bereit erkl344rte, wies ihn der An-tragsgegner mit Verf374gung vom 3. Juli 2008 an, Buchungen bei bargeld-losem Zahlungsverkehr nur noch unter Beachtung des 247 10 Abs. 3 Satz 1 DONot vorzunehmen. 2 Der Antragsteller hat gegen diese Weisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der An-trag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegr374ndet, weil die Weisung des Antragsgegners vom 3. Juli 2008 rechtm344337ig ist. 4 - 4 - 5 1. Der Antragsgegner ist als nach 247 92 Nr. 1 BNotO zust344ndige Aufsichtsbeh366rde gem344337 247 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm oblie-genden Dienstaufsicht 374ber Notare diesen, soweit erforderlich, ange-messene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschl374sse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - juris Rn. 5). Dabei ist der gesamte Dienstbetrieb - soweit er von dem einzel-nen Amtsgesch344ft unabh344ngig ist und sich auf dessen Erledigung h366chs-tens mittelbar auswirkt - uneingeschr344nkt der notariellen Dienstaufsicht unterworfen; das gilt namentlich f374r die F374hrung und Aufbewahrung der B374cher und die daran ankn374pfenden Verpflichtungen (Senat BGHZ 112, 178, 185 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verst366337t die Verwal-tungsvorschrift des 247 10 Abs. 3 Satz 1 DONot, deren Einhaltung der An-tragsgegner im Wege der Dienstaufsicht verlangt, nicht gegen h366herran-gige Rechtsvorschriften. 6 a) Der Beschwerde ist allerdings im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass sich Regelungen der DONot nicht zu Vorschriften der Kammerricht-linien in Widerspruch setzen d374rfen (Renner in Armbr374ster/Preuss/Ren-ner, BeurkG/DONot, 5. Aufl., Vorbemerkungen zur DONot Rn. 18; Bet-tendorf, RNotZ Sonderheft zu Heft 10/2001 S. 2; Weing344rtner/Ehrlich, DONot, 10. Aufl., Erl344uterungen zur DONot Rn. 3; Sandk374hler in Arndt/ Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 14 Rn. 24; Vollhardt in Schippel/ Bracker, BNotO, 8. Aufl., Einleitung DONot Rn. 6; Harborth/Lau, DNotZ 2002, 413, 435 f., Starke in Festschrift Bezzenberger, S. 611, 624 f.). Die jeweiligen Kammerrichtlinien sind als autonomes Satzungsrecht die No-tare bindende Rechtsnormen, mithin Gesetze im materiellen Sinne (G366rk in Schippel/Bracker aaO, Einleitung RLE/BNotK Rn. 7; W366stmann, ZNotP 2002, 96, 99). Dagegen ist die Dienstordnung f374r Notarinnen und Notare 7 - 5 - als bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der Bundesl344nder er-lassene Verwaltungsvorschrift - f374r Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verf374gung des Justizministers vom 21. Februar 2001 (SchlHA S. 86) - lediglich eine verwaltungsinterne Regelung der jeweiligen Landesjustiz-verwaltung (Senat, Beschl374sse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854 und vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 552; BT-Drucks. 13/4184, S. 37). Als norminterpretierende Verwal-tungsvorschriften m374ssen sich die Regelungen der DONot an die Gren-zen des vorrangigen Rechts halten (Starke, ZNotP-Sonderheft zum 26. Deutschen Notartag 2002, S. 3; G366rk aaO, Einleitung RLE/BNotK Rn. 9). b) Ein Regelungskonflikt zwischen 247 10 Abs. 3 Satz 1 DONot und den von der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer im Rahmen ihrer Satzungskompetenz aus 247 67 Abs. 2 BNotO erlassenen Richtlinien f374r Notare ist aber - worauf auch die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin-weist - nicht ersichtlich. 247 10 Abs. 3 DONot enth344lt keine Regelung, die - wie der Antragsteller meint - zu Ziffer III der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 19. Mai 1999 (SchlHA S. 318) in Wi-derspruch steht. 8 Ziffer III 1. der Kammerrichtlinien, wonach der Notar ihm anver-traute Verm366genswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treu-handauftr344ge sorgf344ltig auszuf374hren hat, konkretisiert im Rahmen der engen gesetzlichen Grenzen der 247247 54a ff. BeurkG (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 31) den einem Notar im Umgang mit ihm anver-trauten Verm366genswerten obliegenden Sorgfaltsma337stab. Insoweit nor-miert Ziffer III 1. der Richtlinie freilich keine Anforderungen, die "qualita-tiv" 374ber die Erfordernisse des Beurkundungsgesetzes hinausgingen (Renner aaO, Vorbemerkungen zu 247247 54a ff. BeurkG Rn. 3). Dagegen 9 - 6 - regeln die 247247 10 ff. DONot keine Sorgfaltspflichten gegen374ber Dritten, sondern lediglich Dokumentationspflichten bei der internen Buchf374hrung des Notars und damit allein die "technische" bzw. 204buchhalterische223 Seite der Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften (Renner aaO, 247 10 DONot Rn. 1 und Vorbemerkungen zu 247247 54a ff. BeurkG Rn. 2; Bettendorf aaO, S. 13; Bracker in Schippel/Bracker aaO, 247 10 DONot Rn. 1). Da die Nota-re Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes sind (247 1 BNotO) und hinsichtlich ih-rer Amtsf374hrung der Aufsicht der Landesjustizverwaltung ihres Landes unterstehen, d374rfen die Landesjustizverwaltungen 374ber die Amtsf374hrung ihrer Notare, soweit sie nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, die f374r geboten gehaltenen und mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verwal-tungsvorschriften erlassen (Senat, Beschluss vom 15. Februar 1971 aaO). Dabei geht der Gesetzgeber ausdr374cklich von einer fortbestehen-den Kompetenz der Exekutive zur Regelung der "technischen" Seite von Verwahrungsgesch344ften aus (BT-Drucks. 13/4184, S. 37 und 38). Des-halb stehen auch die gesetzlichen Regeln der notariellen Verwahrung in den 247247 54a ff. BeurkG erg344nzenden Bestimmungen der DONot, die ledig-lich einer einheitlichen Gestaltung der Buchf374hrung dienen und die Durchf374hrung der Dienstaufsicht erleichtern sollen - namentlich den 247247 10 bis 12 DONot -, nicht entgegen (Renner aaO, Vorbemerkungen zu 247247 54a ff. BeurkG Rn. 2; Hertel in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 23 BNotO Rn. 3; Winkler, BeurkG, 16. Aufl., Vor 247 54a Rn. 1 und 247 54b Rn. 55; T366nnies in Beck'sches Notarhandbuch, 4. Aufl., A I Rn. 365; Weing344rtner, Das notarielle Verwahrungsgesch344ft, 2. Aufl., Teil I A Rn. 1 f.). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Notarkam-mern aufgrund ihrer Satzungskompetenz nach 247 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO den 247247 10 ff. DONot vergleichbare Bestimmungen in ihre Richtlinien auf-nehmen k366nnten. Denn jedenfalls soweit und solange die Notarkammern 10 - 7 - eine etwaige Satzungskompetenz nicht in Anspruch genommen haben, kann die L374cke durch die DONot geschlossen werden (keine "Sperrwir-kung" des 247 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO, vgl. nur Renner aaO, Vorbemer-kungen zur DONot Rn. 19; Weing344rtner/W366stmann, Richtlinienempfeh-lungen der BNotK, Richtlinien der Notarkammern, Zweiter Teil A, Pr344am-bel Rn. 17, jeweils m.w.N.). c) Im 334brigen hat das Oberlandesgericht die weiteren Bedenken des Antragstellers gegen374ber der Rechtm344337igkeit des 247 10 Abs. 3 DONot mit zutreffender und sorgf344ltiger Begr374ndung, die auch gegen-374ber dem Beschwerdevorbringen Bestand hat, ausger344umt. Insbesonde-re lassen sich gegen diese Bestimmung der DONot entgegen der Mei-nung des Antragstellers weder aus den die Buchf374hrung des Kaufmanns bzw. Steuerpflichtigen betreffenden Vorschriften der 247247 238, 239 Abs. 2 HGB und 247 146 AO noch aus 247 11 EStG ("Zuflussprinzip") irgendwelche Wirksamkeitsbedenken herleiten. Insoweit wird - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. 11 3. Selbst wenn man sich der Sichtweise der Beschwerde anschlie-337en wollte, dass auch dienstaufsichtliche Ma337nahmen, die lediglich den inneren Gesch344ftsbetrieb eines Notariats betreffen, an Art. 12 GG zu messen seien (dagegen Harborth/Lau, aaO S. 429 f.), verletzt die ange-fochtene Verf374gung den Antragsteller nicht in seiner Berufsaus374bungs-freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Weisung findet ihre Rechtsgrundlage in der den L344ndern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisa-tionsgewalt, die sich (auch) darauf erstreckt, den laufenden Gesch344fts-betrieb der Notare zu regeln (Senat, Beschl374sse vom 22. Oktober 1979 aaO und 15. Februar 1971 aaO; Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 2). Sie stellt einen allenfalls geringf374gigen, aber zur Wahrung einer geordne-ten Rechtspflege geeigneten, erforderlichen und auch im engeren Sinne 12 - 8 - verh344ltnism344337igen Eingriff in die Berufst344tigkeit des Antragstellers dar. D374rfte jeder Notar f374r die von ihm verwahrten Gelder ein eigenes Bu-chungssystem verwenden, w374rde die staatliche Kontrolle ein Vielfaches an Zeit beanspruchen und zu st344ndiger Diskussion dar374ber f374hren, ob die jeweilige Art der Erledigung der internen Gesch344ftsabl344ufe ord-nungsgem344337 i.S. von 247 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO war oder nicht (Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 3). Zudem best374nde die Gefahr, dass die Aufdeckung von Unregelm344337igkeiten letztlich von Zufallsfunden abh344n-gig werden k366nnte. Aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur buchhalteri-schen Abwicklung von Verwahrungsgesch344ften, die alle Amtsinhaber binden, helfen dem Staat hingegen, die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des inneren Gesch344ftsbetriebs und seiner Ergebnisse zu gew344hrleisten (Harborth/Lau, aaO S. 429). Dass der Antragsgegner durch die ange-fochtene Verf374gung vom Antragsteller die Einhaltung vereinheitlichter Dokumentationspflichten gem344337 247 10 DONot verlangt, ist daher weder willk374rlich noch unverh344ltnism344337ig. Diese Verf374gung belastet den An-tragsteller - wenn 374berhaupt - nur unwesentlich und 374berschreitet nicht das durch den Zweck der Weisung gebotene Ma337. Es dient letztlich den Interessen aller zu beaufsichtigenden Notare und damit auch denen des Antragstellers, durch die Kontrollierbarkeit der Gesch344ftsabl344ufe einen geordneten Gesch344ftsbetrieb zu sichern und Schadensf344llen vorzubeu-gen. Ob die bundeseinheitlich - bis auf Sachsen; dort kann der Notar die Eintragungen alternativ unter dem Wertstellungsdatum vornehmen - geltende Bestimmung des 247 10 Abs. 3 DONot gegen374ber anderen denk-baren Regelungen in jeder Hinsicht vorzugsw374rdig ist, kann dahinstehen (vgl. insoweit kritisch Bracker aaO, 247 10 DONot Rn. 6; Hertel aaO, 247 10 DONot Rn. 35; Renner aaO, 247 10 DONot Rn. 17). Jedenfalls hat die Jus- 13 - 9 - tizverwaltung mit dem Erlass dieser Vorschrift den ihr zustehenden Ge-staltungsspielraum nicht verlassen. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.04.2009 - Not 9/08 -
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