BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 6/10 Verk374ndet am: 15. November 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsu-chenden gef344hrden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen In-solvenzer366ffnungsbeschluss bei einem ausl344ndischen Gericht erwirkt, das im ma337-geblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und f374r ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zust344ndig ist. BGH, Beschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10 - OLG K366ln wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und von Pentz sowie die Notare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 12. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahr 1983 zum Notar mit Amtssitz in V. be-stellt. Sp344testens im Jahr 2008 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ver-handlungen mit seiner Hauptgl344ubigerin, der Sparkasse H., 374ber die Art und Weise der R374ckf374hrung der ihr gegen374ber bestehenden Verbindlichkeiten in H366he von rund 3,2 Millionen Euro blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 k374ndigte die Sparkasse die mit dem Antragsteller beste- 1 - 3 - hende Gesch344ftsverbindung und forderte ihn zur Zahlung von 3.256.555,09 200 auf. Da der Antragsteller Zwangsvollstreckungsma337nahmen der Sparkasse und in der Folge eine Amtsenthebung bef374rchtete und sich vorsorglich eine berufli-che Alternative er366ffnen wollte, meldete er Anfang Februar 2009 in Birming-ham/Gro337britannien ein Gewerbe als Sportfotograf an. Er schuf auch die weite-ren Voraussetzungen f374r die Aus374bung dieses Gewerbes (steuerliche Erfas-sung, Anmeldung bei der britischen Sozialversicherung), entfaltete aber bis zum 9. Juni 2009 noch keine gewerbliche T344tigkeit in England. Seit Anfang Mai 2009 betreibt die Sparkasse H. gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags von 50.000 200 aus einem no-tariellen Schuldanerkenntnis 374ber 750.000 200. Am 8. Mai 2009 lie337 sie ihm die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zustellen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2009 er366ffnete der Birmingham County Court auf Antrag des Antragstel-lers gegen diesen unter der Berufsbezeichnung "self-employed photographer", "carrying on business as H205..B205., B205. Sports Photography, Appartement 205, W205. Street, Birmingham" das Insolvenzverfahren; die Restschuldbefreiung soll-te automatisch am 21. Mai 2010 eintreten. Am 26. Mai 2009 erwirkte die Spar-kasse H. vorl344ufige Zahlungsverbote gegen den Antragsteller betreffend seine Konten bei der C.-, D.- und N.-Bank und im Juni 2009 Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschl374sse. Gegen diese Vollstreckungsma337nahmen wandte sich der Antragsteller mit der Erinnerung, mit der er u.a. geltend machte, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen durch den Birmingham County Court unzul344ssig sei. 2 Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 teilte die Antragsgegnerin dem An-tragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Verm366gensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die 3 - 4 - Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtssuchenden gef344hrdeten. Zugleich enthob sie ihn vorl344ufig seines Amtes. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt, mit dem er die Aufhebung der vorl344ufigen Amtsenthebung und die Fest-stellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nicht vorliegen. Seinen Antrag, die vorl344ufige Amtsenthebung aufzuheben, hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens zur374ckgenommen. Nachdem der britische Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hatte, dass der Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen des Antragstellers im Sin-ne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in England oder Wales gelegen habe, hat der Birmingham County Court am 11. M344rz 2010 seinen Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers vom 21. Mai 2009 aufgehoben und den Insolvenzantrag des Antragstellers zur374ckgewiesen. Am 12. M344rz 2010 hat die Sparkasse H. beim Amtsgericht W. die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers beantragt. 4 Mit Beschluss vom 12. April 2010 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen und festge-stellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung vorliegen, weil der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung derart seien, dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet w374rden (247 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO). Da der Insolvenzer366ffnungsbeschluss des Birmingham County Courts aufgehoben worden sei, k366nne offen bleiben, ob dieser Beschluss in Deutsch-land anzuerkennen und die darin bereits erteilte Restschuldbefreiung geeignet 5 - 5 - sei, die sich aus der Insolvenzer366ffnung ergebende Vermutung des Verm366-gensverfalls zu widerlegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass der Birmingham County Court mit Beschluss vom 17. Juni 2010 erneut das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet und das Datum der automatisch eintretenden Restschuldbefreiung auf den 17. Juni 2011 be-stimmt habe. Im Hinblick auf dieses Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht W. den Insolvenzer366ffnungsantrag der Sparkasse H. am 30. August 2010 als unzu-l344ssig zur374ckgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 1965 - NotZ 3/65, BGHZ 44, 65, 69, 75). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen. Zwar ist das bisher in 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO geregelte sog. Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsan-waltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Jedoch ist 247 50 Abs. 3 BNotO vorliegend gem344337 247 118 Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, GI aktuell 2010, 40). 6 - 6 - 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdete (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). 7 a) Die Art der Wirtschaftsf374hrung gef344hrdet die Interessen der Rechtsu-chenden bereits dann, wenn Gl344ubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsma337nahmen zu ergreifen (vgl. Senats-beschl374sse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, ZNotP 2002, 406; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO S. 40 f.). Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirt-schaftliche Verh344ltnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117, 118; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO). Denn es ist bereits als solches nicht hinzuneh-men, dass der Notar in eine derartige Lage ger344t (vgl. Senatsbeschl374sse vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO). 8 Damit ist der Amtsenthebungsgrund des 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO aber noch nicht ersch366pft. Auch weitere, das gesch344ftliche Verhalten betreffen-de Umst344nde k366nnen die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverl344ssig-keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsf374hrung begr374nden bzw. verst344r-ken (vgl. Senatsbeschl374sse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236; vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, aaO; vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, DNotZ 2009, 310, 311). Denn es ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in ei-ner wirtschaftlichen Krise - die f374r sein Amt erforderliche Zuverl344ssigkeit und Integrit344t wahrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, aaO). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Amtsf374hrung des Notars bereits - beispielsweise im Rahmen von Dienstpr374fungen - Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO ist ein abstrakter Gef344hrdungstat-bestand. Zu konkreten Missst344nden bei der notariellen T344tigkeit muss es noch 9 - 7 - nicht gekommen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, aaO S. 41). b) Gemessen an diesen Ma337st344ben liegen beim Antragsteller die Vor-aussetzungen f374r eine Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO vor. Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers war seine Wirtschaftsf374h-rung im Fr374hjahr 2009 in Unordnung geraten. Gegen ihn bestanden Zahlungs-anspr374che in erheblicher Gr366337enordnung, die sich nach seinen eigenen Anga-ben gegen374ber dem Birmingham County Court und nach den Ermittlungen des britischen Insolvenzverwalters ("Official Receiver") auf 374ber 6 Millionen 243 belie-fen. Die Sparkasse H., der unstreitig Anspr374che gegen den Antragsteller in H366-he von mehr als 3,2 Millionen Euro zustehen, sah sich gezwungen, die Ge-sch344ftsverbindung zu dem Antragsteller zu beenden und Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen diesen einzuleiten. Zu der von einem Notar zu for-dernden Wirtschaftsf374hrung h344tte es in dieser Lage geh366rt, auf eine geordnete Schuldenregulierung in dem hierf374r vorgesehenen deutschen Insolvenzverfah-ren hinzuwirken, das dem redlichen Schuldner die M366glichkeit einer Rest-schuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren nach der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens einr344umt (vgl. 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Stattdessen hat der Antragsteller zwecks Erlangung einer automatischen Restschuldbefreiung be-reits nach Ablauf von einem Jahr unter Hinweis auf sein in Birmingham ange-meldetes Gewerbe als Sportfotograf einen Insolvenzer366ffnungsbeschluss bei einem englischen Gericht erwirkt, das im ma337geblichen Zeitpunkt der Antrag-stellung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 -Rs C-1/04, ZIP 2006, 188 Rn. 25; BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 5) offensichtlich und f374r ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres er-kennbar international nicht zust344ndig war. 10 - 8 - Gem344337 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1), der nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und ge-m344337 Art. 2 lit. a) i.V.m. Anhang A auch auf bankruptcy-Verfahren im Vereinigten K366nigreich Anwendung findet, sind f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zust344ndig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen ("center of main interests") hat. Der Begriff des Mittelpunkts der haupts344chlichen Interessen ist verordnungsau-tonom, d.h. in den Mitgliedsstaaten einheitlich und unabh344ngig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, Slg. 2006, I-03813 - Eurofood, Rn. 31). Seine Bedeutung erschlie337t sich aus der 13. Begr374ndungserw344gung der Verordnung, wonach als Mittelpunkt der haupts344ch-lichen Interessen der Ort gelten soll, an dem der Schuldner gew366hnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit f374r Dritte feststellbar ist. Hieraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen nach objektiven und zugleich f374r Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Die-se Objektivit344t und M366glichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des f374r die Er-366ffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zust344ndigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim-mung des zust344ndigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des an-wendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, aaO Rn. 33). Als feststellbares Kriterium, das Rechtssicherheit und Vorherseh-barkeit bei der Bestimmung des f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zu-st344ndigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kauf-leuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern an die wirtschaftliche oder freibe-rufliche T344tigkeit des Schuldners anzukn374pfen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. M344rz 2007 11 - 9 - - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, juris Rn. 3; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz, ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europ344ische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 19; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 5 f. (Stand: Mai 2010); vgl. auch 247 3 Abs. 1 Satz 2 InsO). Im vorliegenden Fall war f374r die Bestimmung der internationalen Zust344n-digkeit jedenfalls bis zum 9. Juni 2009 an das Amt des Antragstellers als Notar in V. anzukn374pfen, das der Antragsteller bis zu seiner vorl344ufigen Amtsenthe-bung am 9. Juni 2009 ausge374bt hat und aufgrund dessen er der Residenzpflicht des 247 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO unterlag. (Nur) diese freiberufliche T344tigkeit des Antragstellers war f374r Dritte feststellbar. Eine gewerbliche T344tigkeit als Sportfo-tograf hatte der Antragsteller nach seinen eigenen Ausf374hrungen vor dem 9. Juni 2009 in England nicht entfaltet. Erg344nzend ist zu ber374cksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland 374ber Immobilienverm366gen verf374gt, n344mlich das Hausgrundst374ck in der H.-Stra337e in V., in dem das Notariat gef374hrt wird, und ein Wiesengrundst374ck in W. (vgl. dazu BGH, Beschl374sse vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06, aaO Rn. 15; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, aaO). Aufgrund dieser Umst344nde hat der Birmingham County Court, der aus-weislich seines Insolvenzer366ffnungsbeschlusses vom 21. Mai 2009 offensicht-lich davon ausgegangen ist, der Antragsteller 374be sein Gewerbe als Sportfoto-graf in England bereits aus ("carrying on business as H. B., B. Sports Pho-tography, Appartement X, W. Street, Birmingham; vgl. auch den Bericht des Insolvenzverwalters vom 15. Juli 2009, wonach der Antragsteller bei seiner Be-fragung angegeben habe, seit 1. Dezember 2008 ein Gewerbe als Fotograf ausge374bt zu haben), den Er366ffnungsbeschluss auf Antrag des Insolvenzverwal-ters mit Beschluss vom 11. M344rz 2010 aufgehoben. 12 - 10 - Dadurch dass der Antragsteller es zun344chst so weit hat kommen lassen, dass Gl344ubiger gezwungen waren, wegen berechtigter Forderungen gegen ihn die Zwangsvollstreckung einzuleiten, und anschlie337end unter Hintanstellung der berechtigten Interessen der Gl344ubiger einen Insolvenzer366ffnungsbeschluss bei einem offensichtlich und f374r ihn ohne weiteres erkennbar nicht zust344ndigen eng-lischen Gericht erwirkt hat, hat er versucht, sich seinen Zahlungsverpflichtungen durch manipulatives Verhalten zu entziehen und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die Sch344digung Dritter in Kauf zu nehmen. Bereits diese Art der Wirt-schaftsf374hrung gef344hrdet die Interessen der Rechtsuchenden im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob der An-tragsteller, wof374r allerdings die Ausf374hrungen des Insolvenzverwalters unter Ziff. 4 seines Berichts vom 15. Juli 2009 sprechen ("the bankrupt has been in-terviewed and states that he ... has since 1 December 2008 carried on business as a photographer under the trading style B. ... Sports Photography"), dar374ber hinaus falsche Angaben gegen374ber dem englischen Insolvenzgericht gemacht hat oder dieses irrt374mlich zun344chst die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenz-verfahren bejaht hat. Ebenso ist nicht entscheidend, dass das Insolvenzgericht die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Insolvenzer366ffnung vom 17. Juni 2010 durch Beschluss vom 15. Oktober 2010 zur374ckgewiesen hat. Dies hat lediglich f374r die Frage des Zeitpunkts der Restschuldbefreiung Bedeu-tung, nicht hingegen f374r die hier ma337gebliche Feststellung, ob die Wirtschafts-f374hrung des Antragstellers abstrakt die Interessen der rechtsuchenden Bev366lke-rung gef344hrdet. 13 - 11 - 3. Da die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO gegeben sind, kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller dar374ber hinaus in Verm366gensverfall im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO be-findet. 14 Galke Kessal-Wulf von Pentz Bauer Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 12.04.2010 - 2 X (Not) 17/09 -
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