BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/02 Verkündet am: 8. Juli 2002 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerd e - rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 . Gründe: I. Der 1928 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt und seit 1972 Notar mit dem Amtssitz in H. . Sein Gebührenaufkommen ist seit Jahren gering, 1999 lag es unter 100 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000 zeigte die A. Versicherungs-AG gegenüber der Notarkammer, mit Schre i - ben vom 17. August 2000 gegenüber dem Landgerichtspräsidenten an, sie h a - be die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers am 18. April 20 00 w e - - 3 - gen Nichtzahlung einer Folgeprmie gekndigt. Nach Anhörung des Antra g - stellers enthob daraufhin der Antragsgegner zu 1 diesen am 26. September 2000 vorlufig, der Antragsgegner zu 2 am 9. November 2000 endgltig seines Amtes. Die hiergegen gerichteten Antrge auf gerichtliche Entscheidung bli e - ben ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde fhrt der Antragsteller seine Anfec h tungsantrge fort. II. Das zulssige Rechtsmittel ist nicht begrndet. 1. Die förmlichen Rgen des Antragstellers liegen neb en der Sache. Der angefochtene Beschluß ist, wie dessen bei den Gerichtsakten befindliche U r - schrift ausweist, von allen beteiligten Richtern unterschrieben. Dem Antra g - steller ging, ordnungsgemß, eine vom Urkundsbeamten der Geschftsstelle beglaubigte Abschrift zu. Der Beschluß wurde, was nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 Abs. 2 FGG möglich ist, nicht ve rkndet, sondern schriftlich durch förmliche Zustellung eröffnet. 2. Sachlich lßt die Entscheidung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, keine Fehler erkennen. Der Antragsgegner zu 2 hat in der mndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO zust z - lich darauf gesttzt, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers (§ 19a BNotO) mit 500.000 DM hinter der gesetzlichen Mindestversicherung s - - 4 - summe von 1.000.000 DM zurckbleibt. Dies war nach der fr den Verwa l - tungsrechtsstreit herrschenden Meinung ( BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st. Rspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111 BNotO in Fllen der vorliegenden Art der Senat fr unbedenklich hlt, mglich (vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171, 172). Denn die zustzliche Begrndung, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung allein sttzt, fhrt zu keiner Wesensnderung des Bescheids ber die Amtsenthebung. Die Kndigung wegen Verzugs mit der Folgeprmie, die dem Bescheid ursprnglich zugrunde lag, und die Unterschreitung der Deckungssumme sind in gleicher Weise durch den Zweck des § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO, den Schutz des Publikums vor den Folgen von Berufsfehlern, gedeckt. Auch die zustzliche Tatsache lag, worauf es zeitlich ankommt, b e - reits bei Ausspruch der Amtsenthebung am 9. November 2000 vor (Senat, Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1349, fr BGHZ b e - stimmt). Wenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller nunmehr geltend macht, diesen in einem Schreiben vom 16. April 2002 "als amtierenden Notar behandelt" hat, so kann darin weder eine Rcknahme oder ein Widerruf der Amtsenthebung noch die Entscheidung gesehen werden, daû das Notaramt des Antragstellers fortbestehe und er seine Ttigkeit wieder aufnehmen knne. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unhaltbar. Etwa schwebende Verhandlungen stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen g e - setzlichen Aussetzungsgrund dar. - 5 - Mit der Bestandskraft der Amtsenthebung kommt eine Aufhebung der vorlufigen Amtsenthebung nicht mehr in Betracht. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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