BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Notarsachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2006 - 2 Not 11/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte - beide Rechtsanw344l-te - bewarben sich um eine vom Antragsgegner am 1. Juli 2003 im Jus-tiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen (JMBl. S. 246) f374r den Amtsgerichtsbezirk O. ausgeschriebene Notarstelle. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bun-desnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgef374hrt. Von den insgesamt 13 Bewerbern erzielte der Antragsteller die h366chste Ge-samtpunktzahl (145,2), gefolgt vom weiteren Beteiligten mit einer Ge-samtpunktzahl von 143,05. Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen. 1 Mit Beschluss vom 20. April 2004 hatte das Bundesverfassungsge-richt die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder - so auch durch den genannten Runderlass vom 25. Februar 1999 - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Begr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hr-leistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der An-tragsgegner nahm dies zum Anlass, die Ausschreibung der Notarstelle zur374ckzunehmen und das eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren abzubrechen (JMBl. vom 1. Juli 2004 S. 290). Der An-tragsteller erhielt davon mit Schreiben der Pr344sidentin des Oberlandes- 2 - 4 - gerichts vom 29. Juni 2004 Kenntnis und wurde gebeten, die Mitteilung vom 13. Mai 2004 "als hinf344llig zu betrachten". Nach 304nderung des Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesno-tarordnung vom 25. Februar 1999 durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) schrieb der Antragsgegner die Notarstelle am 1. Ok-tober 2004 neu aus (JMBl. S. 527). Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte bewarben sich innerhalb der bis zum 12. November 2004 laufenden Frist. Aufgrund der f374r den weiteren Beteiligten dieses Mal ermittelten Gesamtpunktzahl von 196,30 schlug die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts nunmehr ihn f374r die Besetzung der Stelle vor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 5. August 2005 davon unterrich-tet, dass bei einer Gesamtpunktzahl von 177,60 seiner Bewerbung nicht entsprochen werden k366nne. 3 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 5. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewerbung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu verpflichten, zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. 5 6 1. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, der Antragsgegner habe ihm ohne zwingenden Grund eine schon verfestigte Rechtsposition - 5 - genommen und w344re verpflichtet gewesen, das urspr374ngliche Bewer-bungsverfahren fortzuf374hren. a) Nach der ersten Ausschreibung der Notarstelle hatte der An-tragsgegner eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ge-troffen. Dabei handelte es sich um einen durch Bekanntgabe an den An-tragsteller im Mai 2004 wirksam gewordenen einheitlichen, teils beg374ns-tigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 156; vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1565 m.w.N.). Dieser Verwal-tungsakt ist mit Bescheid vom 29. Juni 2004 zur374ckgenommen worden. Dagegen hat der Antragsteller sich nicht gewandt; die Entscheidung des Antragsgegners hat daher ihm gegen374ber Bestandskraft erlangt. 7 b) Dar374ber hinaus w344re der Bescheid vom 29. Juni 2004 auch in-haltlich nicht zu beanstanden. Es steht zwar nicht im Belieben der Jus-tizverwaltung, eine bereits getroffene Auswahlentscheidung wieder auf-zuheben, wenn diese rechtm344337ig ergangen ist. Eine Aufhebung der ei-nem Antragsteller mit der Qualit344t eines Verwaltungsakts zugesicherten Bestellung zum Notar kommt aber dann in Betracht, wenn die Auswahl-entscheidung rechtswidrig gewesen ist (Senatsbeschl374sse aaO). Das war hier der Fall. 8 (1) Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Der Antragsgegner hat indes die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 zur374ckgenommen und das Auswahlverfahren beendet. Dazu war er berechtigt. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten 9 - 6 - auf seine Beschl374sse vom 20. M344rz 2006 (NotZ 40/05 - ZNotP 2006, 271, 272) und vom 28. November 2005 (NotZ 34/05 - BGHR 165, 146, 150 ff. sowie - u.a. - NotZ 30/05, NotZ 24/05, NotZ 43/05, NotZ 27/05 und NotZ 28/05; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbe-schwerden erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - und 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 1 BvR 169/06, 1 BvR 177/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden). Der Senat h344lt an dieser Rechtsprechung fest; er hat sich mit den vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Ge-sichtspunkten in den angef374hrten Entscheidungen bereits auseinander-gesetzt. Die Bewerbung des Antragstellers hatte durch den organisatori-schen Akt des Antragsgegners ihre Erledigung gefunden (BGHZ 165, 146, 148 f.). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Vollzug der zuvor getroffenen Besetzungsentscheidung hatte er danach nicht mehr. 10 (2) Der Antragsteller wurde dadurch auch nicht in einem berechtig-ten Vertrauen, die ausgeschriebene Stelle 374bertragen zu erhalten, ver-letzt. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufenden Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Jus-tizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, sie w374rden gem344337 einer entsprechenden Mittei-lung der Justizverwaltung zum Notar ernannt, keine Grundlage mehr. 11 - 7 - 2. Es ist mithin allein ma337geblich, ob die auf der Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 und dem sich anschlie337enden Bewerbungsverfah-ren beruhende Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehler-frei getroffen worden ist. Das ist zu bejahen; die insoweit vom Antragstel-ler erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 12 a) Dem Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe in seine neue Auswahlentscheidung nur den fr374heren Bewerberkreis einbe-ziehen d374rfen, ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil der weitere Be-teiligte zu diesem fr374heren Bewerberkreis geh366rt. Der Antragsteller 374ber-sieht, dass zwar auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 hin auch zwei Rechtsanw344lte, die am ersten Auswahlverfahren nicht beteiligt ge-wesen sind, Bewerbungen eingereicht haben. Diese nehmen jedoch nach den f374r sie ermittelten Gesamtpunktzahlen Rangstellen ein, die deutlich hinter denen liegen, die sich f374r den Antragsteller und den weiteren Be-teiligten ergeben; vom Antragsgegner werden sie f374r eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht in Betracht gezogen. 13 b) Der Antragsteller kann weiter nicht geltend machen, er habe sich nicht rechtzeitig auf die neue verfassungsrechtliche Situation und die dadurch bedingten ver344nderten Beurteilungsma337st344be einstellen k366nnen, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kap-pungsgrenze f374r die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. 14 15 (1) Der Antragsteller hat sp344testens Ende Juni 2004 von dem Ab-bruch des Auswahlverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung - 8 - erfahren. Er hatte damit - ebenso wie der weitere Beteiligte und die an-deren Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zus344tzliche, seine Aussichten f374r eine erfolgrei-che Bewerbung verbessernde Qualifikationen zu erwerben. Eine beson-dere Vertrauenslage, dass es bei den damals g374ltigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der An-tragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzens-werter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang seiner Beurkundungst344tigkeit nach den Punktzahlen ausgerich-tet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. (2) Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den An-forderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsge-m344337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein l344ngeres Zuwarten h344tte der Antragsgegner so-wohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notarstelle und damit dem 366ffentli-chen Interesse an einer geordneten und fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen. 16 17 c) Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Eignungs-kriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der An-waltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und - 9 - F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwen-dung dieser Norm, unter anderem gem344337 dem Runderlass vom 25. Februar 1999, bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben er-stellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm er-strebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und einzel-fallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers ver-missen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE 110, 304 S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotz 2005, 942, 945). (1) Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller nicht damit ge-h366rt werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskur-se seien 374berbewertet und erlangten gegen374ber der in der zweiten juris-tischen Staatspr374fung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der 18 - 10 - Examensnote - vorzunehmen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus dem vom Antragsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt f374r ihn Vorteile ergeben k366nnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristische Ausbildung mit einer besseren Note abgeschlossen und kann - bei un-ver344nderter Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 55,8 Punkte verweisen, w344hrend der Antragsteller selbst nur 55,2 Punkte erlangt hat. Auch bei der Anwaltst344tigkeit hat der weitere Beteiligte f374r das zweite - allein ma337gebliche - Bewerbungsverfahren ebenso wie der Antragsteller die H366chstpunktzahl von 45 erzielt. Selbst bei einem Festhalten an den bis-herigen Beurteilungskriterien auch f374r das laufende Bewerbungsverfah-ren, wie dies vom Antragsteller beansprucht wird, h344tte sich insoweit ein Punktevorsprung des weiteren Beteiligten ergeben. (2) 334berdies hat das Bundesverfassungsgericht, um eine ange-messene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344-tigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und F344higkeiten zu ge-w344hrleisten, die gemeinsame Punktzahlbildung f374r Fortbildung und prak-tische Bew344hrung mit ihrer Kappung auf insgesamt erzielbare 45 Punkte beanstandet. Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Die Fortbil-dungskurse werden danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Damit 19 - 11 - ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344nger zur374cklie-genden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Die von den Bewer-bern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Nieder-schriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG ein-schlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. (3) Der weitere Beteiligte hat eine deutlich h366here Anzahl von ihm besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen als der Antragstel-ler; dadurch erreicht er nach Fortfall der Kappungsgrenze entsprechend h366here Punkte. Er kann insgesamt 96 Halbtage geltend machen und er-langt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewer-bungsfernen Fortbildungen - 48 Punkte, w344hrend dem Antragsteller dies nur f374r 82 Tage und demgem344337 41 Punkte gelingt. Bereits daraus ergibt sich ein Abstand von 7 Punkten, der sich auf 10,5 Punkte erh366ht, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbil-dungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt werden. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344ts-sicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-bildungen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er notarspezifisches Wissen erworben haben k366nnte, das es rechtfertigte, ihn im Bewer-bungsverfahren vorrangig zu ber374cksichtigen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, f374hrt aber nicht aus, welche von 20 - 12 - ihm erbrachten Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des Antraggegners gefunden haben. (4) Auch f374r den Bereich praktischer T344tigkeit kann der weitere Be-teiligte auf eine signifikant h366here Anzahl von Beurkundungen zur374ck-greifen. Das war schon im Zuge des ersten Bewerbungsverfahrens der Fall, wo der weitere Beteiligte die - damals noch geltende - H366chstpunkt-zahl von 20 erreicht hatte, w344hrend f374r den Antragsteller lediglich 17,3 Punkte ermittelt wurden. Nunmehr stehen schon allein zahlenm344337ig 302 Beurkundungen (weiterer Beteiligter) 172 Beurkundungen (An-tragsteller) gegen374ber. Unter spezifischer Gewichtung der Urkundsge-sch344fte nach zeitnahen und zeitferneren Beurkundungen unter besonde-rer Ber374cksichtigung der ersten 200 Beurkundungen erreicht der weitere Beteiligte 28 Punkte, der Antragsteller hingegen nur 20,4 Punkte. Wenn der Antragsteller sich dagegen wendet, dass f374r die Anzahl der Notarge-sch344fte einfache notarielle Dienstleistungen, n344mlich Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Be-glaubigungen (mit und ohne Entwurf) au337er Betracht geblieben sind, so ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um einfache und einfachste Urkunds-gesch344fte, durch die keine gr366337ere notarielle Erfahrung gewonnen wer-den kann. Durch ihre Einbeziehung in den Leistungsnachweis angehen-der Notare w344re die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsges-taltungen nicht sichergestellt, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne besonderen Arbeitsumfang f374r Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwick-lung von Urkunden erzielen lie337e (vgl BVerfGE 110, 304, 331). Der An-tragsteller legt zudem erneut nicht dar, inwieweit sich eine Ber374cksichti-gung auch solcher Urkundsgesch344fte in seinem Falle auf die Ermittlung 21 - 13 - der Punktezahl ausgewirkt und sich das Punkteverh344ltnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten verschoben h344tte. Das gleiche gilt f374r sei-nen pauschalen Angriff, die Aufgabe der Limitierung der durch Urkunds-gesch344fte erzielbaren Punkte bevorzuge "den Bewerberkreis aus be-stimmten Soziet344tsformen". Sowohl der Antragsteller als auch der weite-re Beteiligte 374ben ihren Beruf nicht als Einzelanw344lte aus, sondern sind mit Sozien verbunden, von denen wenigstens zwei zugleich den Zweitbe-ruf des Anwaltsnotars aus374ben. Der Antragsteller macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beurkundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu No-tarvertretungen einen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. 3. Der Antragsgegner durfte nach alledem angesichts des deutli-chen Punktevorsprungs bei seiner Auswahlentscheidung dem weiteren Beteiligten den Vorzug geben. Umst344nde, die im Hinblick auf eine besse-re pers366nliche und fachliche Eignung des Antragstellers f374r ein Abwei-chen von der vorgenannten Reihenfolge sprechen k366nnten und vom An-tragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie337ende Progno-se 374ber die Bef344higung des Antragstellers f374r das von ihm erstrebte Amt h344tten einbezogen werden m374ssen, werden vom Antragsteller nicht vor-getragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 22 Sonderpunkte f374r das Engagement des Antragstellers in verschie-denen Kuratorien und Stiftungen hat der Antragsgegner zu Recht nicht vergeben. Den beschriebenen T344tigkeiten fehlt die gebotene notarspezi-fische Ausrichtung; sie qualifizieren den Bewerber nicht im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e, cc des Runderlasses in besonderer Weise 23 - 14 - f374r den Notarberuf. Inwieweit die Berechtigung, die Bezeichnung als Fachanwalt f374r Familienrecht zu f374hren, Ber374cksichtigung h344tte finden m374ssen (vgl Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06), kann an-gesichts des zum weiteren Beteiligten bestehenden Punkteabstands von 18,7 offen bleiben. Der Runderlass sieht aaO die Vergabe von "in der Regel" nicht mehr als 15 Sonderpunkten vor. Ob der Antragsgegner an-gesichts des Umstands, dass die f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c und d erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze mehr unterliegen, seinen Spielraum f374r die Zuerkennung von Sonder-punkten durch diese Obergrenze unzul344ssig einengt, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Es ist nichts daf374r ersichtlich, dass eine 374ber 15 Punkte hinausgehende Zuerkennung von Sonderpunkten gerechtfertigt sein k366nnte. Der Antragsteller macht auch nicht geltend, ihm h344tten mehr als 15 Sonderpunkte zugestanden. Er ist lediglich der Auffassung, dass im Zusammenwirken mit den 374brigen von ihm erhobenen Beanstandun-gen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerhaft zustande - 15 - gekommen ist. Diese weiteren Beanstandungen sind indes - wie ausge-f374hrt - nicht tragf344hig. Sie k366nnen daher auf die Besetzungsentscheidung keinen Einfluss zugunsten des Antragstellers nehmen. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 Not 11/05 -
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