BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Einkommenserg344nzung f374r das Jahr 2005 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3009,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in K. . Er hat bei der Antragsgegnerin Einkommenserg344nzung f374r das Kalenderjahr 2005 gel-tend gemacht. Mit Bescheid vom 28. M344rz 2006 hat ihm die Antragsgegnerin diese in H366he von 24.892,70 200 zuerkannt. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. M344rz 2006 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, die Antragsgegnerin unter teilweiser Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, ihm f374r das Kalenderjahr 2005 weitere Einkommenserg344nzung von 22.745,57 200 zu zahlen. In H366he eines Betrages von 1 - 3 - 238,85 200 haben die Beteiligten im Verlauf des oberlandesgerichtlichen Verfah-rens die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Das Oberlandesge-richt hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 den Bescheid vom 28. M344rz 2006 in H366he eines Mehrbetrages von bis zu 19.497,72 200 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden; den weiterge-henden Antrag hat es zur374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 22. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Er greift den oberlandesgerichtlichen Beschluss an, so-weit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen worden ist, und begehrt, die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer Einkommenserg344nzung f374r das Kalenderjahr 2005 in H366he von 3.009,60 200 zu verpflichten. Er macht hierzu geltend, das Oberlandesgericht habe wie die Antragsgegnerin zu Unrecht fiktive Raumkosten f374r seine Kanzleir344ume sowie fiktive Kosten f374r einen weiteren Pkw-Stellplatz bei den einkommensverringernden Berufsausgaben nicht be-r374cksichtigt. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandes-gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung weiterer Einkommenserg344nzung von 3.009,60 200 an den Antragsteller verpflichtet; denn soweit der Bescheid vom 28. M344rz 2006 diesen Betrag nicht anerkannt hat, erweist er sich als rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 2 - 4 - Gem344337 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin in ihrer seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung gew344hrt die Antragsgegnerin ei-nem in ihrem T344tigkeitsbereich amtierenden Notar, dessen Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem344337 247 2 Abs. 1 der Zweiten Be-soldungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familien-stand zur374ckbleibt, eine Einkommenserg344nzung in H366he des Unterschiedsbe-trages. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist hierf374r das Berufseinkommen des Notars gem344337 den Bestimmungen zu berechnen, die in der Anlage zu die-ser Vorschrift (Einkommenserg344nzungssatzung; im Folgenden: EErgS) enthal-ten sind. Danach bemisst sich das Berufseinkommen nach den Berufseinnah-men und sonstigen Einnahmen des Notars abz374glich der Berufsausgaben. Zu den Berufsausgaben z344hlen die Sachausgaben zur F374hrung einer Notarstelle, insbesondere die f374r die Bereithaltung der Amtsr344ume vertraglich zu zahlende Miete. Diese wird jedoch nur f374r eine zur Bew344ltigung des Urkundsaufkommens erforderliche B374rofl344che sowie in H366he des orts374blichen Mietzinses anerkannt (247 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS). Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstan-den, dass die Antragsgegnerin den noch in Streit stehenden Betrag von 3.009,60 200 nicht als Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat mit der Folge, dass sich die f374r das Kalenderjahr 2005 dem Antragsteller zu gew344h-rende Einkommenserg344nzung nicht um diese Summe erh366ht. 3 1. Fiktive Mietkosten in H366he weiterer 1.965,60 200 4 Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in R344umlichkeiten, die in seinem Eigentum stehen. Als Berufsausgaben will er hierf374r einen fiktiven monatlichen Mietzins von 5,50 200 pro Quadratmeter angesetzt wissen, w344hrend die Antrags-gegnerin lediglich 4 200 als orts374blich anerkennt. Da sich die Kanzlei des An-tragstellers 374ber 109,2 m 2 erstreckt, errechnet sie damit insoweit f374r das Jahr 5 - 5 - 2005 insgesamt 1.965,60 200 weniger an Berufsausgaben als nach Meinung des Antragstellers geboten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. - 6 - Gem344337 247 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS ist an sich nur eine f374r die Bereithal-tung der Amtsr344ume vertraglich zu zahlende Miete in orts374blicher H366he von den Einnahmen des Notars abzusetzen. Eine solche f344llt beim Antragsteller nicht an. Die Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann, wenn der Notar in eigenen R344umen amtiert, den orts374blichen Mietzins f374r entsprechende R344umlichkeiten als fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd an. Diese dem Antragsteller g374nstige Auslegung des 247 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS hat auch der Senat zu Grunde zu legen, da die Antragsgegnerin mit dieser Handhabung jedenfalls ei-ne Selbstbindung eingegangen ist, an der sie sich erkennbar weiter festhalten lassen will (vgl. Custodis, in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 141 m. w. N.). 6 Jedoch l344sst es keine Fehlbeurteilung erkennen, dass die Antragsgegne-rin als orts374bliche Vergleichsmiete nur 4 200 und nicht 5,50 200 pro Quadratmeter ansetzt. Sie st374tzt sich hierzu auf Erhebungen des Landesamtes f374r Vermes-sung und Geoinformation S. , wonach f374r B374ror344ume mit mittlerem Nutzwert in den Kleinst344dten der A. ein monatlicher Mietzins zwischen 3 und 5 200 gezahlt wird. Die bei dieser Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht an. Soweit er geltend macht, f374r eine der-artige Quadratmetermiete seien in K. keine B374ror344ume anmietbar, die den Erfordernissen eines Notariats gen374gten, ist dies f374r sich nicht geeignet, die Tauglichkeit der Erhebungen des Landesamtes als tragf344hige Sch344tzgrundlage in Zweifel zu ziehen; denn ein konkreter Beleg, dass die 366rtlichen Verh344ltnisse in K. von den Erhebungen des Landesamtes in signifikanter Weise abwei-chen, ist hiermit nicht verbunden (vgl. auch 247 64 a Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im 334brigen verkennt der Antragsteller, dass es ohnehin nur um die Sch344tzung der fiktiven orts374blichen Miete geht und der Antragsgegnerin hierbei von vornherein ein gr366337erer Beurteilungsspielraum zusteht als dies etwa der Fall w344re, wenn 7 - 7 - sie eine tats344chlich gezahlte Miete wegen angeblicher Ortsun374blichkeit nicht in vollem Umfang als Berufsausgabe in Abzug bringen wollte. - 8 - Einen Vertrauensschutz dahin, dass die Antragsgegnerin trotz belegter 304nderungen auf dem Mietmarkt auch in Zukunft eine h366here fiktive Quadratme-termiete anerkennt, kann der Antragsteller nicht beanspruchen. 8 2. Zuschlag f374r das Archiv in H366he weiterer 675,84 200 9 Der Antragsteller hat auf dem Dachboden des f374r das Notariat genutzten Geb344udes ein Archiv zur Aktenlagerung eingerichtet. Hierf374r hatte die Antrags-gegnerin in der Vergangenheit einen fiktiven Zuschlag von 10 % auf die jeweils als orts374blich anerkannte fiktive Raummiete zus344tzlich als Berufsausgaben in Abzug gebracht. Dies ist vom Antragsteller bisher nicht beanstandet worden. Hiervon will die Antragsgegnerin ersichtlich auch zuk374nftig nicht abweichen. Auf der Grundlage der Quadratmetermiete von 4 200 ergibt sich eine fiktive Monats-miete f374r die Kanzleir344ume von 436,80 200. Hiervon 10 % sind 43,68 200. Diese hat die Antragsgegnerin ber374cksichtigt. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt noch ersichtlich, aus welchem Grund die Berechnungsweise ge344ndert und ein h366herer Betrag in Ansatz gebracht werden m374sste. 10 3. Fiktive Kosten f374r einen Stellplatz in H366he weiterer 368,16 200 11 Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit bei der Berechnung der Einkommenserg344nzung zun344chst fiktive Kosten f374r zwei Stellpl344tze anerkannt, bringt nunmehr aber wegen des Zuschnitts des Notariats des Antragstellers bereits seit der Abrechnung f374r das Kalenderjahr 2003 nur noch einen Stellplatz monatlich mit 30,68 200 in Ansatz. 12 Hiergegen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts zu erin-nern. Berufsausgaben, die dem Notar tats344chlich entstanden sind, hat die An-tragsgegnerin nur in Abzug zu bringen, wenn sie notwendig und angemessen sind (247 4 Satz 1 EErgS). F374r fiktive Berufsausgaben kann nichts anderes gelten. 13 - 9 - Dass der Antragsteller aus bauordnungsrechtlichen Gr374nden im Jahre 2005 zwei Stellpl344tze vorhalten musste (sog. notwendige Stellpl344tze oder Garagen, vgl. 247 52 BauO LSA 1994 und 247 53 BauO LSA 2001), ist nicht erkennbar. Dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung oder in Verbindung mit der Einrichtung des Notariats in dem fraglichen Geb344ude dem Antragsteller eine derartige Auflage erteilt worden w344re, hat er nicht behauptet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er aus Rechtsgr374nden gehalten w344re, auch nur einen Stellplatz zur Verf374gung zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin unter diesen Umst344nden als Berufsausgaben die fiktiven Kosten f374r nur einen Stellplatz an-erkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Dass das Urkundsaufkommen des No-tars ohne einen weiteren Stellplatz f374r seine Angestellten oder die Urkundsbe-teiligten nicht bew344ltigt werden k366nnte (vgl. 247 5 Abs. 1 Buchst. a EErgS), ist schon nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht erkennbar. Seine Beschwerde muss daher insgesamt ohne Erfolg bleiben. 14 Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2006 - DSNot 7/06 -
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