BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/08 vom 17. November 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 17. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Notarkammer gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln - 2 VA (Not) 24/07 - vom 29. Februar 2008 wird als un-zul344ssig verworfen. Die Notarkammer hat dem Antragsteller die H344lfte der ihm im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Im 334brigen sind f374r beide Instanzen au337ergerichtliche Kosten nicht zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notarassessor. Er bewarb sich um eine Notarstelle in D. . Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 18. Oktober 2007 mit, sie beabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu 374bertragen. Der Antragsteller sei schon deswegen nicht in die Auswahlent-scheidung einzubeziehen, weil er gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO aufge-fordert worden sei, sich um eine Notarstelle in K. zu bewerben. 1 Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Bescheid der Antrags-gegnerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben. Hiergegen haben die Antragsgegnerin und die Notarkammer sofortige Beschwerde erhoben. 2 W344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Antrags-gegnerin 374ber die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden in dem Sinne, dass ihm die begehrte Notarstelle zu 374bertragen ist. Der Antragsteller hat dar-aufhin, soweit die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin betroffen ist, die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erkl344rung angeschlossen. 3 - 4 - II. 1. Die sofortige Beschwerde der - f374r den Bezirk zust344ndigen - Notarkammer ist unzul344ssig. Ihr fehlt die Beschwerdeberechtigung. 4 a) Gem344337 247 20 Abs. 1, 247 29 Abs. 4 FGG i.V.m. 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und 247 40 Abs. 4, 247 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beeintr344chtigt ist (Senatsbeschl374sse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sand-k374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl. 2008, 247 111 Rn. 167). Dabei gen374gt weder eine blo337 formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Ber374hrung rechtlicher Interessen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Beschwer (Se-nat, Beschluss vom 28. November 2005, aaO; Bassenge in: Bassenge/ Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, 247 20 FGG Rn. 2); dies setzt die unmittelbare Beeintr344chtigung dem Beschwerdef374hrer zustehender materieller Rechte durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung voraus (Bassenge aaO, Rn. 5 ff; Briesemeister in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, 247 20 Rn. 7, 12; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, 247 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, 15. Aufl. 2003, 247 20 Rn. 12). Bei einer Beh366rde liegt eine solche Beeintr344chtigung dann vor, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung an der Erf374llung der ihr oblie-genden 366ffentlich-rechtlichen Aufgabe gehindert wird (KG Berlin, OLGZ 75, 63, 66; Bumiller/Winkler aaO). 5 - 5 - b) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Beteiligten nicht erf374llt. 6 Nach 247 67 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer die Interessen der "Ge-samtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare" wahrzunehmen. Die No-tarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeintr344chtigt, wenn die angefoch-tene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angeh366renden Notare verletzt (vgl. f374r die Antragsbefugnis im Sinne des 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und BGHZ 139, 249, 251; Custodis in: Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/ BeurkG, 2. Aufl. 2004, 247 111 BNotO Rn. 103; Sandk374hler aaO, Rn. 100). Das Recht zu einer allgemeinen Legalit344ts- oder Legitimit344tskontrolle steht ihr hin-gegen nicht zu (Senat, BGHZ 139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ 1975, 696 ff). 7 Berechtigte Interessen der Gesamtheit der in der weiteren Beteiligten zusammengeschlossenen Notare sind vorliegend nicht ber374hrt. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist allein die personelle Besetzung der D374sseldor-fer Notarstelle. Welcher der Notarassessoren, die sich auf diese Stelle bewor-ben haben, letztlich zum Notar bestellt wird, wirkt sich auf die rechtlichen Inte-ressen der am Besetzungsverfahren beteiligten Bewerber, nicht aber auf am Besetzungsverfahren unbeteiligte Notare aus. Aus dem Umstand, dass die No-tarkammer vor der Bestellung der Notare durch die Justizverwaltung gem344337 247 12 Satz 1 BNotO anzuh366ren ist, und sie dar374ber hinaus - wie hier gesche-hen - im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erh344lt und ihre Organe an der Verhandlung teilnehmen k366nnen (vgl. 247 111 Abs. 4 Satz 4 BNotO), ergibt sich nichts anderes. Dadurch erlangen die Notarkammer oder ihr 8 - 6 - Pr344sident nicht die Stellung eines 204echten223 Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 44/06 - Rn. 8). Auswirkungen, die eine auf der Grundlage des angefochtenen Beschlus-ses erforderliche neue Auswahlentscheidung auf die Besetzung der Notarstelle in K. haben k366nnte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar trifft es zu, dass sich das insoweit eingeleitete Aufforderungsverfahren hinsichtlich des An-tragstellers erledigt, wenn er vor einer Entlassung aus dem Dienst gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO in D. zum Notar bestellt wird. Auch er-scheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein solches Leerlaufen des eingeleiteten Aufforderungsverfahrens letztlich nachteilige Folgen f374r die Si-cherstellung der notariellen Betreuung der rechtsuchenden Bev366lkerung und eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in K. hat. Die Beschwerdeberech-tigung der weiteren Beteiligten kann daraus aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Aufgabe, f374r die Erreichung dieser Zwecke Sorge zu tragen, nicht der Notarkammer, sondern der Landesjustizverwaltung zuf344llt (Senat, BGHZ 139, 249, 251). 9 Im 334brigen trifft auch die Auffassung der Notarkammer nicht zu, die Se-natsentscheidung BGHZ 63, 274 = DNotZ 1975, 693 habe eine vergleichbare Fallkonstellation zum Gegenstand gehabt. Die Besonderheit dieses Falles, bei dem die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der zust344ndigen Notar-kammer die Bestellung eines Notarverwesers unterlassen hatte, lag darin, dass - anders als hier - eine gerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Landesjustiz-verwaltung 374berhaupt nur dann m366glich war, wenn man der Kammer ein An-tragsrecht nach 247 111 Abs. 1 BNotO zubilligte (Senat aaO S. 278 bzw. S. 695). 10 - 7 - 2. Was das Verh344ltnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin angeht, so haben die Beteiligten nach der neu getroffenen Auswahlentschei-dung die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Insoweit ist 374ber die Kosten des Verfahrens unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (247 91a ZPO analog); die Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten ist 247 13a FGG zu entnehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antrags zu ber374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - BGHR FGG 247 13a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Allerdings kann sich das Gericht mit einer summarischen Pr374fung begn374gen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach 247247 91a ZPO, 13a FGG ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu kl344ren (Senatsbeschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ 33/07). 11 Hier stellt sich gerade eine solche schwierige, in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Rechtsfrage, n344mlich die nach der Tragweite und den Rechtsfolgen - auch f374r ein anderes Bewerbungsverfahren - einer m366glicherweise zur Entlassung eines Notarsassessors nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO f374hrenden Aufforderung. Der Erfolg des hiergegen gerichteten An-trags nach 247 111 BNotO kann nicht als so gewiss angesehen werden, dass es billig erscheint, der Antragsgegnerin gem344337 247247 91a ZPO, 13a FGG au337erge-richtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. 12 - 8 - III. Die unzul344ssige Beschwerde der Rheinischen Notarkammer kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 13 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 VA (Not) 24/07 -
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