BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/09 vom 26. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden, Senat f374r Notarverwaltungssa-chen, vom 11. Mai 2009 - DSNot 0003/09 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner die in diesem Verfahren erwachsenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar in A. . Der Antragsgegner beabsichtigt, eine andere Notarstelle im selben Amtsgerichtsbezirk, die zum 1. November 2009 frei wird, neu zu besetzen. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht been-det. 1 - 3 - Der Antragsteller verlangt, dem Antragsgegner die Wiederbesetzung der Stelle zu untersagen. Er meint, seine wirtschaftlichen Aussichten w374rden hier-durch angesichts des bereits in der Vergangenheit r374ckl344ufigen Urkundenauf-kommens, der im Schnitt geringen Wertigkeit der einzelnen Urkunden, der zu erwartenden demographischen Entwicklung und der Wirtschaftskrise unzumut-bar beeintr344chtigt. 2 Das Oberlandesgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner zu untersa-gen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, in der Hauptsache und bez374glich einer insoweit begehrten einstweiligen Anordnung zur374ckgewiesen. 3 Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, die Notarstelle bis zur Entschei-dung 374ber das Rechtsmittel freizuhalten. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Der Antragsteller hat keinen An-spruch gegen den Antragsgegner, die Wiederbesetzung der frei werdenden Notarstelle zu unterlassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die beabsichtigte Ma337nahme in seinen subjektiven Rechten (247 111 Abs. 1 Satz 2, 3 BNotO) beeintr344chtigt wird. 5 - 4 - 1. Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gem344337 247 4 BNotO (Bed374rfnispr374fung) geschieht - wie grunds344tzlich die Organisation staat-licher Aufgaben - ausschlie337lich im Interesse der Allgemeinheit und dient eben-so wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaus-sichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise Amtsin-habern und der Justizverwaltung grunds344tzlich keine Rechtsbeziehung, die eine R374cksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der Notarstellen gem344337 247 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (z.B.: Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 2008 - NotZ 15/08 - DNotZ 2009, 309 f, Rn. 6; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07 - ZNotP 2008, 329, 330, Rn. 11 und vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - NJW 2007, 3723, 3726, Rn. 23 m.w.N.). 6 2. Einer der Ausnahmef344lle, in denen 247 4 BNotO eine Schutzfunktion zu-gunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den No-taren eine Berufsaus374bung zu erm366glichen, die dem gesetzlichen Leitbild ent-spricht. Seine Aufgabe, als unabh344ngiger und unparteiischer Berater der Betei-ligten (vgl. 247 14 BNotO) auf eine m366glichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbe-ziehungen hinzuwirken, kann er nur erf374llen, wenn ihm ein solches Ma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit gew344hrleistet ist, dass er sich n366tigenfalls wirt-schaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hintergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer Notarstelle in seinem Amtsge-richtsbezirk mit der Begr374ndung zur Wehr setzen, es w374rden unter Versto337 ge-gen 247 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr 7 - 5 - lebensf344hig sind (vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 2008 aaO S. 310, Rn. 7 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949 m.w.N.). 3. Dass die Voraussetzungen hierf374r im Streitfall erf374llt sind, hat der Antrag-steller weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Er hat, worauf bereits das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht ansatzweise mit Substanz dargetan, dass das Mindestma337 seiner wirtschaftlichen Unabh344n-gigkeit gef344hrdet sein k366nnte, wenn der Antragsgegner die frei werdende No-tarstelle im Amtsgerichtsbezirk A. wieder besetzt. Auch mit seinem Be-schwerdevorbringen beschr344nkt er sich auf v366llig allgemein gehaltene Erw344-gungen, aus denen er seine negative Erwartung der Gesch344ftsentwicklung her-leitet. Im 334brigen spricht die Tatsache, dass eine Einkommenserg344nzung f374r keinen im betroffenen Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notar geleistet wird (vgl. Stellungnahme der L344ndernotarkasse vom 26. Januar 2009), dagegen, dass die vorgesehene Wiederbesetzung die Lebensf344higkeit der vom Antragsteller inne gehaltenen Notarstelle gef344hrdet. 8 - 6 - 4. Mit der Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 9 Schlick Wendt Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2009 - DSNot 3/09 -
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