BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 73/07 Verk374ndet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen vorl344ufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. M344rz 2007 - 2 Not 12/06 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit 1985 zum Notar mit Amtssitz in K. bestellt. 1 Der Pr344sident des Landgerichts enthob den Antragsteller mit Verf374gung vom 27. Oktober 2006 vorl344ufig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftli-chen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der 2 - 3 - Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Das Oberlandesgericht hat das hiergegen gerichtete Gesuch des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit der so-fortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Begehren, die Verf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts vom 27. Oktober 2006 aufzuhe-ben. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 3 Die Voraussetzungen f374r eine vorl344ufige Amtsenthebung des Antrag-stellers gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO sind gegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung auch weder die ge-setzlichen Grenzen seines Ermessens 374berschritten noch dieses in einer nicht dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO entsprechenden Weise ausge374bt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). 4 Durch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers werden in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsu-chenden gef344hrdet. 5 1. Eine Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet werden, ist regelm344337ig dann an-zunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erheblicher Gr366337enordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344ndungsversuche unter- 6 - 4 - nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines 374berschaubaren Zeitrau-mes zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im 334brigen eine Wirtschaftsf374hrung des Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsma337nahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verh344ltnisse, Verm366-genslosigkeit oder 334berschuldung des Notars erforderlich werden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m.w.N.). Derartige Umst344nde belegen in aller Regel die von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gef344hrdet seine Integrit344t und stellt seine Unabh344n-gigkeit in Frage. Sie l344sst besorgen, dass er fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsf374h-rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-gegentreten will oder kann. Dar374ber hinaus begr374nden Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte Ma337nahmen der Zwangsvoll-streckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nderisch an-vertraute Gelder zur374ckgreift. Eine solche abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden gen374gt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar k366nnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig f374r sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 7 - 5 - BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Notars bzw. der Art seiner Wirtschaftsf374hrung resultieren muss, w344hrend die dritte tatbe-standliche Alternative dieser Vorschrift demgegen374ber gerade an konkrete Amtst344tigkeiten des Notars ankn374pft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bedingte Gef344hrdung der Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-chenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsma337-nahmen seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt werden k366nnen; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gl344ubiger auf ihm anvertrau-te Fremdgelder Zugriff nehmen k366nnen, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-gezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 6). 2. Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO erf374llt sind, ergibt sich aus den folgenden Tatsachen. 8 a) Gegen den Antragsteller sind, wie sich aus dem unstreitigen Aktenin-halt, insbesondere aus der Verf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts vom 27. Oktober 2006 ergibt, folgende Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung er-gangen: 9 - Das Amtsgericht K. erlie337 am 16. April 2003 auf Antrag der W. 205..205205.. einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in H366he von 75,25 200 (620 M 21878/03). - Das Amtsgericht K. erlie337 am 2. Dezember 2003 auf Antrag der E. GmbH einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in H366he von 12.224,54 200 (620 M 25826/03). - 6 - - Das Amtsgericht K. erlie337 am 21. Mai 2004 auf Antrag der I. GmbH einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in H366he von 9.751,26 200 (620 M 22669/04). - Das Amtsgericht K. erlie337 am 12. August 2004 auf Antrag der K. Sparkasse einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in H366he von 100.000 200 (620 M 23653/04). - Das Amtsgericht K. ordnete am 30. Mai 2006 auf Antrag der K. Sparkasse die Zwangsverwaltung an 374ber den dem Antragstel-ler geh366renden Miteigentumsanteil von 541,72/10.000 an dem Grund-st374ck 205205205205205205205, K. , eingetragen im Grundbuch von K. ; es ging um die Vollstreckung eines der K. Sparkasse gegen den Antragsteller zustehenden dinglichen An-spruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde in H366he von 383.468,91 200 nebst 18 % Zinsen seit dem 13. Januar 1993 (640 L 36/06). - Das Amtsgericht K. ordnete am 26. Juni 2006 auf Antrag der K. Sparkasse gegen den Antragsteller und die D. GmbH & Co. Immobilien KG die Zwangsversteigerung 374ber deren jeweilige Miteigentumsanteile an dem Grundst374ck 205205205205205205.., K. , eingetragen im Grundbuch von Ki. an; es ging um die Vollstreckung eines der K. Sparkasse gegen die vorgenannten Schuldner zustehenden dinglichen Anspruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde in H366he von 511.291,88 200 nebst 14 % Zinsen - 7 - seit dem 4. Mai 2000 (K 146/06). Durch Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht K. ferner die Zwangsverwaltung an. - Das Amtsgericht K. erlie337 am 26. Oktober 2006 auf Antrag der T. einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in H366he von 1.311,42 200 (620 M 6404/06). - Das Amtsgericht K. erlie337 am 2. November 2006 auf Antrag von A. einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss wegen einer Forderung in H366he von 15.321,87 200 (620 M 6622/06). - Weitere Zwangsvollstreckungsverfahren (620 M 2042/06 und 620 M 3682/06 jeweils Amtsgericht K. ) wurden laut Mitteilung des Amts-gerichts K. vom 18. Juli 2006 von K. und von der K. Sparkasse gegen den Antragsteller betrieben. - Die K. Sparkasse betrieb aus der Urkunde Nr. 275/2001 des Notars B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (DR II 1063/06 der Gerichtsvollzieherin K. ). - Das Amtsgericht K. erlie337 im Laufe des Beschwerdeverfahrens am 11. Juli sowie am 2. und 14. August 2007 drei weitere Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen den Antragsteller. Die drei zuerst genannten Zwangsvollstreckungsverfahren sollen nach dem - allerdings weder durch Quittungen noch sonst belegten - Vorbringen des Antragstellers erledigt sein; die "Zwangsvollstreckungssache der Sparkasse 10 - 8 - vom 12.08.2004" soll von der Sparkasse "zur374ckgenommen" worden sein. Das 344ndert indes nichts daran, dass der Antragsteller - sogar unter dem Druck des Enthebungsverfahrens - nicht imstande war und ist, selbst geringere, bereits titulierte Verbindlichkeiten zu erf374llen. b) Hauptgl344ubiger des Antragstellers ist die K. Sparkasse mit of-fenen Forderungen 374ber insgesamt ca. 1,2 Mio. 200. Es ist auch nach dem Vor-bringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, wie er die-se Verbindlichkeiten erledigen oder zumindest im Rahmen eines Ratenzah-lungsplans geordnet zur374ckf374hren k366nnte. 11 aa) Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist eine Entlastung des Antragstellers durch die von ihm gegen die K. Sparkasse erhobene Vollstreckungsgegenklage nicht zu erwarten. Ob die, von dem Antragsteller erhoffte und mit Schriftsatz vom 25. November 2007 nochmals in Aussicht gestellte Umschuldung stattfinden kann, ist v366llig offen (weshalb auch dem Antrag auf Terminsverlegung nicht zu entsprechen war). Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wie und aus welchem Einkommen er die auch bei einer Umschuldung verbleibenden Zins- und Tilgungslasten bew344ltigen k366nnte. 12 bb) In der Beschwerdebegr374ndung verweist der Antragsteller auf den am 21. M344rz 2007 erfolgten Verkauf einer Eigentumswohnung auf S. - den f374r die D. GmbH & Co. Immobilien KG eine vollmachtslose Vertreterin abgeschlossen hat; eine genehmigte Erkl344rung liegt bislang nicht vor - zum Preis von 190.000 200. Jedoch besteht kein Anhalt, dass der Antragsteller den Kaufpreis, der vertragsgem344337 zur Abl366sung von auf der Immobilie ruhenden Belastungen zu verwenden ist, 374berhaupt oder zu Teilen empfangen h344tte oder 13 - 9 - in K374rze empfangen wird. Der allenfalls zu erwartende Betrag von 190.000 200 w374rde die bei der K. Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten im 334bri-gen nur geringf374gig auf ca. 1 Mio. 200 senken. Angesichts der - durch die laufend gegen den Antragsteller betriebenen Zwangsvollstreckungsma337nahmen beleg-ten - Einkommensenge muss davon ausgegangen werden, dass er auch die verringerten Verbindlichkeiten nicht vertragsgem344337 bedienen kann. F374r eine weitere Schuldentilgung, eine Raten- oder Umschuldungsvereinbarung sieht der Antragsteller selbst keine Grundlage angesichts der "nicht einfachen wirtschaft-lichen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt in K. "; konkrete Finanzie-rungszusagen, die ihm Umschuldungen oder Ratenvereinbarungen erm366glichen k366nnten, kann er nicht benennen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2007 - 2 Not 12/06 -
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