BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 74/07 vom 19. September 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 19. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 7. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X . Er hatte sich auf eine von zwei im Jahr 2003 ausgeschriebenen Stellen f374r einen Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk Y beworben und war der punktbeste Bewerber. Zur Vergabe der Notarstelle an den Antragsteller kam es jedoch nicht, weil die Ausschreibung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) zur374ckge- 1 - 3 - nommen wurde. Gegen den Abbruch der Stellenbesetzungsverfahren legte der Antragsteller vergeblich Rechtsmittel ein (vgl. Senatsbeschluss vom 28. No-vember 2005 - NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641). 2 Am. 15. Dezember 2004 wurde im Justizministerialblatt Nordrhein-West-falen wiederum eine Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk Y ausge-schrieben. Der Antragsteller bewarb sich auch um diese Stelle. Der Bewertung der pers366nlichen und fachlichen Eignung der Bewerber legte der Antragsgegner die AV des Justizministeriums betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) zugrunde. Danach erlangte der Antragsteller nur die neunte Rangstelle. Seine gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhobenen Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 40/06 - juris). Am 15. April 2006 wurde eine der beiden bereits f374r das Jahr 2003 vor-gesehenen Notarstellen erneut ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich wieder um die Stelle. Die nach Ma337gabe des 247 17 AVNot 2004 ermittelte Ge-samtpunktzahl f374r den Antragsteller betr344gt 104,8 Punkte. Bester Mitbewerber war der weitere Beteiligte mit 193,35 Punkten. Ein Vergleich der Punktwerte ergibt folgendes Bild: 3 - 4 - Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 1 7 2. Staatsexamen 48,35 26,8 RA-T344tigkeit 28,5 30 Fortbildungen 88,5 48 Beurkundungen 28 0 Sonderpunkte 0 0 Summe 193,35 104,8 Nach Unterrichtung durch den Antragsgegner, dass beabsichtigt sei, die Notar-stelle dem besser bewerteten weiteren Beteiligten zu 374bertragen, hat der An-tragsteller um gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO nachgesucht. Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die am 15. April 2006 ausge-schriebene Notarstelle zu 374bertragen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 4 - 5 - II. 5 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und beeintr344chtigt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die fachliche Eig-nung des Antragstellers auf der Grundlage des 247 17 AVNot 2004 - insbe-sondere auf der Grundlage des dort niedergelegten Punktesystems - bewertet hat. Der Senat hat bereits in dem zwischen dem Antragsteller und dem An-tragsgegner ergangenen Beschluss vom 26. M344rz 2007 (aaO Rn. 6 ff) die AVNot 2004 darauf 374berpr374ft, ob sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG aaO) standh344lt; er hat das neu gefasste Punktesystem des 247 17 Abs. 2 AVNot 2004 - im Anschluss an vergleichbare Verwaltungsvorschriften in Hessen und Schleswig-Holstein, die dem Bundesverfassungsgericht bereits vorgelegen hatten und nicht beanstandet worden waren (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 10 m.w.N.) - f374r rechtlich unbedenklich erachtet. Daran ist entgegen den von dem Antragsteller in der Beschwerdebegr374ndung erneuerten Angriffen festzuhalten. 6 2. Der Antragsteller kann nicht mit dem Einwand durchdringen, f374r ihn als Einzelanwalt sei keine Chancengleichheit gegen374ber denjenigen Mitbewerbern gegeben, die in einer Rechtsanwalts- und Notarsoziet344t t344tig seien. Anders als f374r jene habe f374r ihn praktisch keine M366glichkeit bestanden, als Notarvertreter oder Notarverwalter t344tig zu werden und auf diese Weise Beurkundungspraxis zu sammeln (vgl. 247 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 Buchst. d AVNot 2004). 7 - 6 - Dem steht - wiederum (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 aaO Rn. 16) - entgegen, dass das Vorbringen des Antragstellers zu der angeblichen Benachteiligung v366llig im Allgemeinen geblieben ist. F374r die von ihm ange-mahnte gesetzliche Regelung, die einer Benachteiligung der Einzelanw344lte steuern soll, best374nde m366glicherweise Anlass, wenn es tats344chlich Rechts-anw344lte g344be, denen die 334bernahme von Beurkundungst344tigkeiten, die sie zur Vorbereitung einer Bewertung um eine Notarstelle anstrebten, ohne sachliche Gr374nde verwehrt worden w344re. Konkrete Anhaltspunkte hierf374r hat der An-tragsteller indes nicht dargelegt. Er hat nicht einmal behauptet, sich selbst um die 334bernahme von Notarvertretungen oder -verwaltungen bem374ht zu haben, noch weniger, dass ihm ein solcher Wunsch abgeschlagen worden w344re. Zu-dem ist auch im vorliegenden Fall der Punktevorsprung des weiteren Beteiligten gegen374ber dem Antragsteller so gro337, dass der weitere Beteiligte auch dann eine (deutlich) h366here Punktzahl h344tte, wenn sein Punktwert f374r Beurkundungen - im Sinne der Argumentation des Antragstellers - au337er Betracht gelassen w374r-de. 8 3. Der Antragsteller macht erneut geltend, dass der mit Blick auf die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) vorge-nommene Abbruch der 2003 eingeleiteten Besetzungsverfahren f374r die Y Notarstellen, von denen eine (die streitgegenst344ndliche) Stelle nunmehr neu ausgeschrieben worden ist, rechtswidrig war. Diese R374ge hat der Senat bereits 9 - 7 - in dem Beschluss vom 28. November 2005 (NotZ 30/05 - NJW-RR 2006, 641 Rn. 17 ff) zur374ckgewiesen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 07.05.2007 - 2 VA (Not) 2/07 -
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