BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 76/07 vom 19. September 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 19. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X . Er bewarb sich um die im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen 205205205205 ausgeschriebene Stelle f374r einen Notar in der Stadt Y (Amtsgerichtsbezirk X ). Au337er ihm bewarb sich unter anderem der weitere Beteiligte. 1 - 3 - Der Antragsteller hatte sich auf die angestrebte Notarstelle durch den Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen vorbereitet; Urkundsgesch344fte hatte er allerdings kaum get344tigt. Der weitere Beteiligte, ebenfalls Rechtsanwalt in Hessen, hatte die Ausbildung zum w374rttembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) erfolgreich durchlaufen; das Erbrecht bildete einen Schwerpunkt seiner anwaltlichen T344tigkeit. 2 Der Antragsgegner hatte die pers366nliche und fachliche Eignung des An-tragstellers und des weiteren Beteiligten auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums der Justiz und f374r Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), ge344ndert durch Runderlass des Ministeriums der Justiz vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323 - im Folgenden: Runderlass 2004), bewer-tet. Unter Anwendung des in Abschnitt A II Nr. 3 Runderlass 2004 niedergeleg-ten Punktesystems hatte er f374r die fachliche Eignung des Antragstellers einen Punktwert von 161,95, f374r den weiteren Beteiligten einen Punktwert von 131,9 ermittelt. Ein Vergleich der Punktwerte im Einzelnen ergibt folgendes Bild: 3 Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 2 1 2. Staatsexamen 36,4 42,85 RA-T344tigkeit 43,5 45 Fortbildungen 7 72,5 Beurkundungen 39 1,6 Sonderpunkte - f374r Notarausbildung 3 Punkte - f374r V326/T344t. Erbrecht 3 Punkte 6 0 Summe 131,9 161,95 - 4 - Gest374tzt auf diese Bewertung unterrichtete der Antragsgegner durch Verf374gung vom 11. M344rz 2005 den weiteren Beteiligten, dass nicht beabsichtigt sei, ihm die Notarstelle zu 374bertragen. Hiergegen suchte der weitere Beteiligte um ge-richtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO nach. Der Senat hob den Be-scheid des Antragsgegners vom 11. M344rz 2005 auf und verpflichtete den An-tragsgegner, den weiteren Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63). In dem sich anschlie337enden neuen Auswahlverfahren entschied der An-tragsgegner, dass die Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu 374bertragen sei, und teilte diese Absicht dem Antragsteller durch Bescheid vom 7. Dezember 2006 mit. Der dagegen nunmehr von dem Antragsteller erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und letzteren zu ver-pflichten, 374ber die Besetzung der Notarstelle neu zu entscheiden, weiter. 4 II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig und beeintr344chtigt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 5 1. Auf der Grundlage des vorzitierten Senatsbeschlusses ist davon auszu-gehen, dass das von dem Antragsgegner gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 Runder- 6 - 5 - lass 2004 angewandte Punktesystem als solches den verfassungsrechtlichen Anforderungen standh344lt und auch die hier erfolgte Ermittlung der Punktwerte frei von Rechtsfehlern ist. Die Beteiligten erinnern insoweit nichts. 7 2. Die neue Auswahlentscheidung des Antragsgegners war an den folgen-den Grunds344tzen des Senatsbeschlusses vom 24. Juli 2006 (aaO Rn. 14 ff) zu messen: a) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Ein-ordnung der fachlichen Qualifikationsmerkmale in eine benotete Rangskala bergen die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht im-mer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichts-punkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht er-setzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunkt-zahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vor-zug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsent-scheidung l344ge darin nicht. 8 b) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersicht-lich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausge- 9 - 6 - richtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu be-r374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutref-fend und vollst344ndig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass 2004 in Ab-schnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten hervorra-gende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) gefordert - das ihnen geb374hrende Gewicht. c) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu pr374fen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Ge-sichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gew344hrleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat der Antragsgegner das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelm344337ig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das von dem Antragsgegner verwendete Bezugssystem gew344hrleistet n344mlich nicht, dass die einzelnen Vor-aussetzungen, die von den Bewerbern f374r ihre fachliche Eignung zu erf374llen sind, stets in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im Auswahlverfahren die h366chste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch inten-sive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heran-ziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst. 10 - 7 - 3. Die neue Auswahlentscheidung des Antragsgegners beachtet die vorbe-schriebenen Grunds344tze. 11 12 a) Es ist nicht zu beanstanden (sondern war im Gegenteil von Rechts wegen zu fordern), dass der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten - mit Blick auf dessen erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bezirksnotar und einen im Erbrecht liegenden Schwerpunkt der anwaltlichen T344tigkeit - insgesamt sechs Sonderpunkte zugebilligt hat. Dadurch wurden "im Rahmen der Gesamt-entscheidung" (vgl. Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e Doppelbuchst. cc Runderlass 2004) f374r das Notaramt besonders qualifizierende Umst344nde ber374cksichtigt, die in dem Raster des von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a bis d Runderlass 2004 vor-gegebenen Raster des Punktesystems keinen Eingang gefunden hatten, aber zu beachten waren, um eine vollst344ndige Erfassung der fachlichen Eignung des weiteren Beteiligten zu gew344hrleisten (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 7 f, 15 und 17). b) Der Antragsgegner hat sich nicht mit einer schematischen 334bernahme des Ergebnisses der Bewertung nach dem Punktesystem begn374gt. Er hat - wie geboten (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 16) - abschlie337end die in das Punkte-system aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte darauf 374berpr374ft, ob sie im vorliegenden Fall angemessen gewichtet sind. Darin liegt nicht, wie der Antragsteller meint, ein g344nzliches Verlassen des Punktesys-tems oder eine unzul344ssige Doppelbewertung einzelner Kriterien. Die von Ver-fassungs wegen zu fordernde 334berpr374fung des punktm344337igen Ergebnisses geht vielmehr von diesem aus; sie ist allein darauf gerichtet, dass den die Eig-nung zum Notar indizierenden Kriterien in einer "wertenden Gesamtschau" das im Einzelfall angemessene - im Punktesystem noch nicht ausgesch366pfte - Ge-wicht zukommt. 13 - 8 - 14 Auf dieser Grundlage ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner - den Punkteunterschied 374berwindend - entscheidend ins Gewicht fallen lie337, dass der Antragsteller im Wesentlichen nur theoretisch auf das Notaramt vorbe-reitet ist, der weitere Beteiligte hingegen zwar geringe theoretische Fortbildung, aber erhebliche urkundliche Praxis gepaart mit einschl344giger theoretischer "Vor-Ausbildung" aufzuweisen hat. Dabei vernachl344ssigte der Antragsgegner nicht, dass ein Teil der von dem weiteren Beteiligten - mit Entwurf und Vollzug - be-sorgten Urkundsgesch344fte keine besonderen Schwierigkeiten boten. Sachge-recht war ferner, dass der Antragsgegner den Wert der von dem weiteren Betei-ligten ausge374bten Kautelarpraxis zugleich f374r dessen systematische Fortbildung gegen374ber dem Besuch der rein theoretisch angelegten Fortbildungsveranstal-tungen hervorhob, der f374r den Antragsteller sprach. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2007 - 2 Not 1/07 -
Full & Egal Universal Law Academy