BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 80/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 2. Mai 2007 - Not 6/07 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 200 festgesetzt Gr374nde: Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 1 Nach der st344ndigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte 374ber Antr344ge auf Erlass einst-weiliger Anordnungen nach 247 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes-gerichtshof grunds344tzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 2 - 3 - 1/94 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht ver366ffentlicht). Ein m366glicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts-schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein k366nnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdef374h-rers nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entschei-dungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbe-schl374ssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rah-men der Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags gepr374ft und ohne sachfremde, objektiv willk374rliche Erw344gungen verneint. Damit ist dem An-tragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gew344hrt worden. Dies ist im 334brigen dadurch nachdr374ck-lich best344tigt worden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbe- - 4 - schluss vom 6. Juni 2007 (1 BvR 1424/07) die gegen den angefochtenen Be-schluss eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Ent-scheidung angenommen hat. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2007 - Not 6/07 -
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