BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 8/06 vom 1. August 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 1. August 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht Ha. und gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht C. zugelassen. Am 20. November 1998 wurde er zum Notar mit Amtssitz H. bestellt. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 6. September 2005 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung als Notar nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil der Antragsteller in Verm366-gensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art sei-ner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Bereits zuvor - mit Verf374gung vom 4. Juli 2005, die unangefochten blieb - hatte der An-tragsgegner den Antragsteller gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorl344ufig seines Amtes enthoben. 2 Den gegen die Ank374ndigung der endg374ltigen Amtsenthebung (Verf374gung vom 6. September 2005) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Vor-aussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung des Notars gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in Verm366-gensverfall geraten ist und seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrden. 4 - 4 - 1. Ausgangspunkt ist der vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche W374rdigung, die der Senat sich zu Eigen macht. 5 Folgende Vorg344nge und Umst344nde kennzeichnen danach - zusammen-fassend - die wirtschaftliche Lage des Antragstellers: 6 - Es kam im Zeitraum 2003 bis 2005 in mehr als 20 F344llen zu Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen den Antragsteller, wobei dieser die jeweils offe-nen Betr344ge dann bezahlte. - R374ckst344nde beim B. und bei der Sparkasse W. f374hrten im Jahre 2003 und im Jahre 2005 zur Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Antragstellers (Erbbaurecht) in H. . Die Verfahren werden zwar zur Zeit nicht betrieben. Davon, dass die betreffenden Verbind-lichkeiten "reguliert" w344ren, kann indessen keine Rede sein. Nach den vom Antragsteller behaupteten "Stillhalteabkommen" mit den Gl344ubigerinnen h344t-te der Antragsteller monatlich mehr als 3.500 200 zu zahlen. Dass dies regel-m344337ig geschieht, ist nicht belegt und auch nicht nach den Einkommensver-h344ltnissen des Antragstellers nachweislich sichergestellt. Dass zwischenzeit-lich (im M344rz 2006) das Konto Nr. 88047 des Antragstellers bei der Sparkas-se W. ausgeglichen worden ist (Belege Anlage 6 und 6a zum Schriftsatz vom 24. Juli 2006), besagt nichts 374ber den Stand der Verbindlich-keiten bei beiden Banken insgesamt. - Weiter bestehen titulierte Verbindlichkeiten 374ber 25.500 200 (Prof. Dr. M. , mit dem monatliche Ratenzahlung in H366he von 3.000 200 vereinbart ist; belegt ist eine Teilzahlung vom 30. M344rz 2006, Anlage 7) und 37.000 200 (N. - 5 - J. ; Vers344umnisurteil, gegen das der Antragsteller zwar Einspruch einge-legt hat, wobei aber offen ist, wie er sich gegen den Anspruch verteidigen will). - Dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus vorhandenem (Grund-) Verm366gen ausgeglichen werden k366nnten, ist nicht erkennbar. - Mit den Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers geht einher, dass er in die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen ger344t, was die Behandlung von auf seinen Gesch344ftskonten eingehenden Fremdgeldern angeht. Daraus resultieren die Verurteilung vom 10. M344rz 2005 durch das Landgericht Ha. wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 70 200 ( StA Ha. ; Tatzeit: Ende 2001) und vier weitere Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 (S. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. September 2005) sowie das Ermittlungsverfah-ren StA Ha. ; letzteres mit dem Vorwurf, von einem Versicherer f374r eine Mandantin erhaltene Betr344ge nicht weitergeleitet zu ha-ben, der auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwalt-schaft Ha. vom 5. April 2006 ausger344umt worden ist. 2. Das Beschwerdevorbringen f374hrt - auch unter Ber374cksichtigung, dass f374r die Feststellung der Amtsenthebungsgr374nde im gerichtlichen Vorabverfahren der Schluss der m374ndlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt ma337geblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung. Nach den gesam-ten Umst344nden, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November 7 - 6 - 2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der Amtsenthebungsgrund des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdende wirtschaftliche Verh344ltnisse und Art der Wirtschaftsf374hrung) liege vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Verm366gensverfall geraten, n344mlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtun-gen nachzukommen. a) Soweit der Antragsteller sich auf die "Einnahmen-334berschuss-Rech-nung" vom 1. bis zum 31. Dezember 2005 beruft, aus der sich f374r das Jahr 2005 ein Gewinn374berschuss in H366he von 112.407,37 200 seiner Kanzlei ergeben soll (Anlage 3), ist schon fraglich, ob die darin genannten Zahlen einen Anhalt daf374r geben, was dem Antragsteller pers366nlich im Jahre 2005 monatlich zur Verf374gung gestanden hat. Dar374ber hinaus weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass diese Aufstellung nur bedingt aussagef344hig ist, weil sie von der Soziet344t des Kl344gers mit dem Rechtsanwalt und Notar E. stammt. Schlie337lich fehlen f374r 2006 Belege, die eine Einkommensprognose f374r die Zukunft erlauben k366nnten, v366llig. Die vom Antragsteller angek374ndigte Bescheinigung eines Steu-erberaters 374ber den gegenw344rtigen Verm366gensstatus fehlt bisher. 8 b) Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 10. April 2006 einzel-ne Vorg344nge (Zahlungen pp.) angesprochen und die dazu angek374ndigten Bele-ge mit Fax vom 24. Juli 2006 und Schriftsatz vom selben Tag (eingegangen am 25. Juli 2006) vorgelegt hat, l344sst sich auch daraus nicht auf eine grundlegende Ordnung der finanziellen Angelegenheiten des Antragstellers schlie337en. 9 Es fehlt nach wie vor eine Gesamt374bersicht von Schulden, Verm366gen, laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben. Der Hinweis auf einzelne Zah-lungen an Gl344ubiger einschlie337lich der regelm344337igen Begleichung von Geh344l- 10 - 7 - tern, Verm366gensschadenhaftpflichtversicherung (Anlage 8) und Krankenkas-senbeitr344gen (hier fehlen auch die angek374ndigten Belege) reicht ebenso wenig aus wie der Beleg einzelner Honorareing344nge auf den Gesch344ftskonten der So-ziet344t (Anlagen 1a, 1b; siehe auch Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Januar 2006) - ohne dass der Verbleib und die konkrete Verwendung derselben klar ist - und die Benennung einzelner Verm366genswerte und von Eink374nften der Familienangeh366rigen (Anlagen 15-31). Der Antragsteller r344umt im 334brigen im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass bez374glich der Immobilien Verbindlichkei-ten bestehen. Dass die zur Zeit 5.376,71 200 monatlich f374r beide Soziet344tsmitglie-der betragenden Zahlungen an das B. (Anlage 14a zum Schriftsatz vom 10. April 2006) sich durch Verkauf von zwei Immobilien auf 2.800 200 verringer-ten, ist bisher nicht ersichtlich. Die Kaufvertr344ge liegen zwar vor (Anlagen 4, 5), 374ber den Vollzug (Kaufpreiszahlung pp.) ist jedoch nichts bekannt. Dement-sprechend fehlt es an den vom Antragsteller angek374ndigten aktuellen Valuten-st344nden 374ber Kredite und monatliche Zahlungen nach Tilgung durch die Ver-kaufserl366se. Die Behauptung des Antragstellers, seine Verm366genslage habe sich nicht nur verbessert, sondern sei "stabil und sehr solide", ist danach - weiter-hin - ohne Substanz. In die gegenteilige Richtung deutet, dass zwischenzeitlich ein weiterer Mandant des Antragstellers gegen diesen den Vorwurf erhoben hat, zu Unrecht Mandantengelder einbehalten zu haben (Klageschrift vom 12. Mai 2006). Dieser neuerliche gegen den Antragsteller erhobene Zahlungs-anspruch ist noch nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Prozessbe-vollm344chtigte des Kl344gers zwischenzeitlich eine "Ehrenerkl344rung" zugunsten des Antragstellers abgegeben hat (Schreiben vom 21. Juli 2006). Als weitere Verbindlichkeit ist schlie337lich noch die Geldbu337e von 4.000 200 hinzugekommen, die das Anwaltsgericht C. am 8. Mai 2006 gegen den Antragsteller wegen 11 - 8 - des Vorgangs, der Gegenstand des Strafverfahrens StA Ha. (oben zu 1) war, zus344tzlich - neben einem Verweis - als anwaltsge-richtliche Ma337nahme verh344ngt hat. 3. Der Hinweis des Antragstellers auf die besondere Lage der - nach seiner Ansicht: zu vielen - Notare in H. in Abh344ngigkeit von den vom B. ver-gebenen Beurkundungsauftr344gen hilft, wie bereits das Oberlandesgericht aus-gef374hrt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Es kommt im Blick auf die Interessen der Rechtsuchenden allein darauf an, ob die Tatbest344nde des 247 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO gegeben sind. 12 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2006 - Not 12/05 -
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