BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 8/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Justizverwaltung Anlass hat zu pr374fen, ob bei der Auswahl zwischen zwei Bewerbern um das Amt eines An-waltsnotars von der nach einem Punkteschema f374r die fachliche Eignung ermit-telten Reihenfolge deswegen abzuweichen ist, weil bei dem punktem344337ig h366her bewerteten Bewerber die theoretisch oder die praktisch erworbenen F344higkei-ten und Kenntnisse einseitig 374berwiegen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392). BGH, Beschluss v. 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - OLG Frankfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Be-schluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 (2 Not 3/06) teilweise abge-344ndert: Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. M344rz 2006 in der Fassung des Bescheids vom 9. Mai 2006 wird auch inso-weit zur374ckgewiesen, als er sich dagegen wendet, dass der An-tragsgegner beabsichtigt, bei der Besetzung der zehn im Jus-tizministerialblatt f374r Hessen vom 1. Oktober 2004 ausgeschrie-benen Notarstellen f374r F. (Amtsgerichts- bezirk F. ) den weiteren Beteiligten zu 1) vor dem Antragsteller zu ber374cksichtigen. 2. Geb374hren und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r das Land Hessen vom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts F. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus. Auf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanw344lten, darunter der Antragsteller und die beiden weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. M344rz 2006 teilte die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem An-tragsteller mit, dass seine Bewerbung f374r eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben k366nne. Gem344337 247 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Be-werbern nach deren pers366nlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachli-chen Eignung unter Ber374cksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufst344tig-keit. Die Punktzahl bestimme sich nach Ma337gabe der im Runderlass enthalte-nen Berechnungsweise. F374r den Antragsteller erg344ben sich 191 Punkte. Damit z344hle er nicht zu den zehn punktst344rksten Bewerbern und k366nne daher bei der Stellenbesetzung nicht ber374cksichtigt werden; denn Umst344nde, die im Hinblick auf die pers366nliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber f374r ein Ab-weichen von der Punktreihenfolge sprechen k366nnten, seien nicht gegeben. Der Antragsteller erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Nach Fristablauf werde dem Bestellungsverfahren Fortgang gegeben. 1 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2006 konkrete Einw344nde. Insbesondere wandte er sich dagegen, dass ihm f374r seine T344tigkeit beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Her- 2 - 4 - zegowina lediglich drei und nicht 15 Sonderpunkte angerechnet worden seien; au337erdem seien die Ma337st344be, nach denen gem344337 des Runderlasses die fach-liche Eignung der Bewerber punktm344337ig bewertet werde, in verschiedener Hin-sicht mit grundrechtlichen Gew344hrleistungen unvereinbar. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 hat die Pr344sidentin des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass seine Ein-w344nde es nicht rechtfertigen k366nnten, eine abweichende Auswahlentscheidung unter den Bewerbern zu treffen. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. Mai 2006 beim Oberlandesgericht "sofortige Beschwerde" erhoben mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Neubescheidung 374ber seine Bewerbung zu verpflichten. Er hat im Wesentlichen die Einw344nde gegen die vorgesehene Besetzungsent-scheidung wiederholt, die er bereits in seinem Schreiben vom 18. April 2006 vorgebracht hatte. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts hat er seinen Antrag dahin konkretisiert, dass er die angek374ndigte Besetzungsentscheidung des An-tragsgegners nur angreife, soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) und 2), die mit 202,55 beziehungsweise 199,55 Punkten die Pl344tze neun und zehn der vom Antragsgegner ermittelten Rangfolge einnehmen, vor ihm - dem An-tragsteller - zu ber374cksichtigen. 3 Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben, soweit der An-tragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 1) bei der Bewerberauswahl vor dem Antragsteller zu ber374cksichtigen. Das weitergehende Begehren des An-tragstellers in Bezug auf den Beteiligten zu 2) hat es - inzident in den Gr374nden seines Beschlusses - zur374ckgewiesen. Gegen die ihn betreffende Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde. Eine Begr374n-dung f374r sein Rechtsmittel hat er nicht eingereicht. 4 - 5 - II. 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 BRAO). Insbesondere ist auch die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Be-schwer des Beteiligten zu 1) gegeben. Durch den teilweisen Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch be-gr374ndete Verpflichtung des Antragsgegners, 374ber die Bewerbung des An-tragstellers und des Beteiligten zu 1) neu zu entscheiden, wird nicht nur die ur-spr374nglich mit dem Beteiligten zu 1) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen Notarstellen zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Gefahr begr374ndet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bin-dende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erm366glicht eine Neube-scheidung zum Nachteil des Beteiligten zu 1). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belas-tenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu m374ssen (Senat, Be-schl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598). 5 2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. 6 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings die als Antrag auf ge-richtliche Entscheidung (247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) auszulegende "sofortige Beschwerde" des Antragstellers vom 15. Mai 2006 f374r zul344ssig gehalten. Der Antrag war insbesondere innerhalb der Monatsfrist des 247 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO gestellt worden; denn diese Frist lief ab Eingang des Schreibens des 7 - 6 - Antragsgegners vom 9. Mai 2006 beim Antragsteller am 11. Mai 2006 erneut, da es sich bei diesem um einen sogenannten Zweitbescheid handelte. Auch wenn die bereits mit Bescheid vom 27. M344rz 2006 angek374ndigte Bewerberaus-wahl nicht ver344ndert worden ist, hat der Antragsgegner auf die Einw344nde des Antragstellers hin doch eine neue Sachentscheidung getroffen (vgl. - jew. m. w. N. - etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. 247 35 Rdn. 55; Sachs in Stel-kens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. 247 51 Rdn. 29, 40, 60). Dies entspricht seiner Ank374ndigung im Bescheid vom 27. M344rz 2006, in dem dem Antragsteller aus-dr374cklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Stellenbeset-zung gegeben worden war. Der am 15. Mai 2006 beim Oberlandesgericht ein-gegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung war daher rechtzeitig. b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Antrags-gegner aber nicht dadurch den ihm durch 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl einger344umten Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) 374berschritten und den Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG verletzt (vgl. 247 111 Abs. 1 BNotO), dass er dem Beteiligten zu 1) bei gleicher pers366nlicher Eignung gegen374ber dem An-tragsteller wegen besserer fachlicher Eignung (allein) aufgrund des h366heren Punkteergebnisses den Vorzug gegeben hat. Im Einzelnen: 8 aa) Nicht zu beanstanden ist zun344chst die Auffassung des Oberlandes-gerichts, es seien keine Einw344nde dagegen zu erheben, dass der Antragsgeg-ner dem Antragsteller f374r seine T344tigkeit beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien und Herzegowina bei einem Arbeitsaufwand von 30 bis 60 Tagen pro Jahr gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 lit. e cc des Runderlasses nicht mehr als 0,5 Punkte pro Halbjahr gutgeschrieben hat. Zutreffend weist das Oberlandesge-richt darauf hin, dass sich der Antragsteller hierbei zwar theoretisch mit notar-spezifischen Fragen habe auseinandersetzen m374ssen, damit jedoch keine prak- 9 - 7 - tische Beurkundungst344tigkeit verbunden gewesen sei. Es sei daher nicht gebo-ten, hierf374r mehr Sonderpunkte pro Halbjahr in Ansatz zu bringen, als ein Be-werber durch eine ununterbrochene, mindestens sechsmonatige T344tigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter von durchschnittlichem Umfang gem344337 lit. e aa pro Halbjahr erzielen k366nne. Im Gegenteil w374rde das System der Verteilung von Sonderpunkten gem344337 Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runder-lasses ins Ungleichgewicht gebracht, wenn dem Antragsteller die von ihm be-anspruchten 15 Sonderpunkte zugebilligt w374rden; denn um diese H366chstpunkt-zahl zu erreichen, m374sste eine T344tigkeit im Sinne des lit. e aa 374ber 15 Jahre ausge374bt werden oder ein Bewerber im Rahmen einer wissenschaftlichen T344-tigkeit im Deutschen Notarinstitut 450 Gutachten erstellen (lit. e ee). Zwar ergeben sich auf dieser Grundlage nicht - wie vom Antragsgegner angenommen - drei, sondern sechs Zusatzpunkte. Hierdurch vermag der An-tragsteller den Punktevorsprung des Beteiligten zu 1) indessen nicht aufzuho-len. 10 bb) Auch soweit das Oberlandesgericht die grunds344tzlichen Einw344nde des Antragstellers gegen das Punktsystem des Runderlasses f374r nicht durch-greifend erachtet hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Die Auffassung des Oberlandesgerichts steht insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Se-nats, der bereits mehrfach entschieden hat, dass keine Bedenken dagegen be-stehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktsystem gem344337 Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrecht-lichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 20004 bewertet und grunds344tzlich dem danach ermittelten punktst344rkeren Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschl374s-se vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11 - 8 - 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Weder der Einwand des Antragstellers, das neue Punktsystem erm366gliche Bewerbern, die aufgrund des Zuschnitts ihrer Soziet344t die Gelegenheit zu regelm344337igen Notarvertretungen oder Notariats-verwaltungen haben, einen unbegrenzten Punkteerwerb im Wege der Beurkun-dungst344tigkeit, den Bewerber aus kleineren Soziet344ten durch Punkterwerb f374r regelm344337ige Fortbildungen nicht ausgleichen k366nnten (vgl. dazu Senat, Be-schluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - Rdn. 17 ff. zur AVNot NRW vom 8. M344rz 2002 - JMBl. NRW S. 69 - i. d. F. vom 4. November 2004 - JMBl. NRW S. 256 -, zur Ver366ffentlichung bestimmt), noch seine Beanstan-dung, der Note im zweiten Staatsexamen komme nunmehr kein ausreichendes Gewicht mehr zu (s. dazu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211, 3212 Rdn. 8), zeigt eine generelle Unvereinbarkeit der Be-wertungsma337st344be des novellierten Runderlasses mit den Prinzip der Beste-nauslese auf. cc) Nicht beigetreten werden kann dem Oberlandesgericht dagegen, so-weit es annimmt, der Antragsgegner habe den ihm er366ffneten Beurteilungsrah-men deswegen 374berschritten, weil die Auswahl zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller hier nicht allein aufgrund des ermittelten Punktverh344ltnis-ses h344tte getroffen werden d374rfen. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts: 12 Das Punktesystem und die hierauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in eine Rangskala bergen die Gefahr, dass den Be-sonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermittelt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweiligen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an feste 13 - 9 - Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbil-dung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfas-sen. Dem tr344gt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Dar374ber hinaus ist aber auch zu fra-gen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst einge-flossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337-geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstal-tungen beruht, w344hrend eine Beurkundungst344tigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausge374bt wurde; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter He-ranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der prak-tisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 16). Fehlt es indessen an Besonderheiten im dargestellten Sinne, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Justizverwaltung die Bewerberauswahl nach der durch die errechneten Gesamtpunktzahlen ermittelten Rangfolge vornimmt. Nicht etwa hat sie auch ohne derartige Besonderheiten stets im Wege eines dar374ber hinausgehenden Individualvergleichs der Bewerber dar374ber zu befin-den, ob von der errechneten Rangfolge abzuweichen und ein nachrangig plat-zierter Bewerber vorzuziehen ist. Denn f374r eine derartige Pr374fung fehlt es man-gels brauchbarer Beurteilungskriterien an einer tragf344higen Grundlage. Sie k366nnte daher im Ergebnis nur zu einer willk374rlichen Abweichung von der ermit-telten Rangfolge f374hren. 14 - 10 - Nach diesen Ma337st344ben durfte der Antragsgegner die Auswahl zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller allein aufgrund der ermittelten Punktwerte vornehmen. Zwar hat der Beteiligte zu 1) keine Beurkundungst344tig-keit nachgewiesen und seine Gesamtpunktzahl wesentlich durch 100 Punkte f374r den Bereich der theoretischen Fortbildung erzielt; es liegt daher bei ihm ein un-ausgewogenes Verh344ltnis zwischen theoretischer Fortbildung und praktisch er-worbenen F344higkeiten und Kenntnissen vor, das grunds344tzlich Anlass gibt zu pr374fen, ob ein nach Punkten nachrangiger Bewerber vorzuziehen ist, weil ihm aufgrund eines ausgewogeneren Verh344ltnisses dieser beiden Kriterien eine bessere fachliche Eignung zuzubilligen ist. Indessen liegt es beim Antragsteller nicht nennenswert anders. Dieser hat lediglich 18 Beurkundungen nachgewie-sen und hierf374r nur 1,8 Punkte erzielt. Dies begr374ndet aber nur einen derart mi-nimalen Unterschied zwischen den beiden Bewerbern, dass der Antragsgegner sich nicht veranlasst sehen musste, in eine Pr374fung einzutreten, ob zugunsten des Antragstellers von der punktem344337ig ermittelten Rangfolge abzuweichen sein k366nnte. 15 Soweit das Oberlandesgericht seine gegenteilige Auffassung darauf st374tzt, dass insoweit die T344tigkeit des Antragstellers beim Aufbau des Notari-atswesens in Bosnien und Herzegowina in die Betrachtung mit einbezogen werden m374sse, l344sst dies zum einen au337er acht, dass diese T344tigkeit bereits Anlass zur Vergabe von sechs Sonderpunkten an den Antragsteller ist. Sie ist daher an sich nicht geeignet, das ermittelte Rangverh344ltnis in Frage zu stellen; denn ansonsten w374rden dem Antragsteller hierf374r faktisch mehr Sonderpunkte gutgebracht, als das Oberlandesgericht selbst - und zutreffend - als h366chstm366g-lich angenommen hat. Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen 374ber den Inhalt seiner Aufbaut344tigkeit geben aber auch keinen hinreichenden Anhalt f374r die Annahme, beim Antragsteller habe gerade wegen dieser T344tigkeit ein aus-gewogeneres Verh344ltnis zwischen theoretischer und praktischer Erfahrung vor- 16 - 11 - gelegen als beim Beteiligten zu 1; der Antragsgegner war daher auch unter die-sem Aspekt nicht gehalten zu pr374fen, ob von der zwischen diesen beiden Be-werbern punktm344337ig ermittelten Rangfolge abzuweichen ist. Der angefochtene Beschluss kann daher, soweit er den Beteiligten zu 1) betrifft, keinen Bestand haben. 17 Schick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 Not 3/06 -
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