BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 8/08 vom 17. November 2008 in dem Verfahren wegen Aufforderung gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 7 Abs. 7 Satz 2, 247 67 Abs. 1, 247 111 Abs. 4; FGG 247 20 Abs. 1, 247 29 Abs. 4 Beantragt ein Notarassessor gem344337 247 111 BNotO gerichtliche Entschei-dung gegen eine Aufforderung gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO, so ist die f374r den Bezirk zust344ndige Notarkammer nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. BGH, Beschluss vom 17. November 2008 - NotZ 8/08 - OLG K366ln - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 17. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Notarkammer gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln - 2 VA (Not) 14/07 - vom 29. Februar 2008 wird als un-zul344ssig verworfen. Die Notarkammer hat dem Antragsteller die H344lfte der ihm im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen not-wendigen Auslagen zu erstatten. Im 334brigen sind f374r beide Instanzen au337ergerichtliche Kosten nicht zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb eine Notarstelle in X aus. Die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen von Notarassessoren wurden sp344ter zur374ckge-nommen oder erledigten sich anderweitig. Unter Berufung auf 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO forderte der Antragsgegner den Antragsteller als dienst344ltesten Notarassessor mit Schreiben vom "13.03.2007" (richtig: 13. Juni 2007) auf, sich um die Notarstelle zu bewerben. 1 Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Bescheid des Antrags-gegners gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben. Hiergegen haben der Antragsgegner und die Notarkammer sofortige Beschwerde erhoben. 2 W344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Antrags-gegner nach Einziehung der fraglichen Notarstelle die Aufforderungsverf374gung aufgehoben. Der Antragsteller hat daraufhin, soweit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners betroffen ist, die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt; der An-tragsgegner hat sich dieser Erkl344rung angeschlossen. 3 II. 1. Die sofortige Beschwerde der - f374r den Bezirk zust344ndigen - Notarkammer ist unzul344ssig. Ihr fehlt die Beschwerdeberechtigung. 4 - 4 - a) Gem344337 247 20 Abs. 1, 247 29 Abs. 4 FGG i.V.m. 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO und 247 40 Abs. 4, 247 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts beeintr344chtigt ist (Senatsbeschl374sse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ 1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437; vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sand-k374hler in: Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl. 2008, 247 111 Rn. 167). Dabei gen374gt weder eine blo337 formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Ber374hrung rechtlicher Interessen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Beschwer (Se-nat, Beschluss vom 28. November 2005, aaO; Bassenge in: Bassenge/ Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, 247 20 FGG Rn. 2), d.h. die unmittelbare Beein-tr344chtigung dem Beschwerdef374hrer zustehender materieller Rechte durch den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung (Bassenge aaO, Rn. 5 ff; Briesemeister in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, 247 20 Rn. 7, 12; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, 247 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, 15. Aufl. 2003, 247 20 Rn. 12). Bei einer Beh366rde liegt eine solche Beeintr344chtigung dann vor, wenn sie durch die angefochtene Entscheidung an der Erf374llung der ihr obliegenden 366ffentlich-rechtlichen Aufgabe gehindert wird (KG Berlin, OLGZ 75, 63, 66; Bumiller/ Winkler aaO). 5 b) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Beteiligten nicht erf374llt. 6 Nach 247 67 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer die Interessen der "Ge-samtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare" wahrzunehmen. Die No-tarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeintr344chtigt, wenn die angefoch-tene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angeh366renden Notare verletzt (vgl. f374r die Antragsbefugnis im Sinne des 247 111 7 - 5 - Abs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und BGHZ 139, 249, 251; Custodis in: Eylmann/Vaasen/Custodis, 2. Aufl. 2004, 247 111 Rn. 103; Sandk374hler aaO, Rn. 100). Das Recht zu einer allgemeinen Le-galit344ts- oder Legitimit344tskontrolle steht ihr hingegen nicht zu (Senat, BGHZ 139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ 1975, 696 ff). Berechtigte Interessen der Gesamtheit der in der weiteren Beteiligten zusammengeschlossenen Notare sind vorliegend nicht ber374hrt. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist allein die Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, sich um die fragliche Notarstelle zu bewerben. Von dem Er-folg des Aufforderungsverfahrens ist die weitere Beteiligte nur reflexartig bez374g-lich ihrer Rechte und Pflichten aus dem 366ffentlich-rechtlichen Dienst- und Aus-bildungsverh344ltnis zu dem antragstellenden Notarassessor betroffen. Die Auf-gabe, eine den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechende Zahl von Notarstellen - notfalls im Wege der Aufforderung gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO - zu besetzen, obliegt der Landesjustizverwaltung. Aus die-sem Gesichtspunkt kann eine Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten nicht hergeleitet werden (vgl. Senat BGHZ 139, 249, 251). 8 Allerdings hat eine Notarkammer im gerichtlichen Verfahren bestimmte Mitwirkungsrechte (vgl. 247 111 Abs. 4 Satz 4 BNotO); dies hat aber nicht zur Fol-ge, dass sie als "echte" Beteiligte anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 44/06 - Rn. 8). Dass das Oberlandesgericht die Rechtsla-ge insoweit anders beurteilt und die Notarkammer analog 247 65 Abs. 1 VwGO f366rmlich beigeladen hat, vermag eine Beschwerdeberechtigung nicht zu begr374nden. 9 - 6 - Im 334brigen trifft auch die Auffassung der Notarkammer nicht zu, die Se-natsentscheidung BGHZ 63, 274 = DNotZ 1975, 693 habe eine vergleichbare Fallkonstellation zum Gegenstand gehabt. Die Besonderheit dieses Falles, bei dem die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der zust344ndigen Notar-kammer die Bestellung eines Notarverwesers unterlassen hatte, lag darin, dass - anders als hier - eine gerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Landesjustiz-verwaltung 374berhaupt nur dann m366glich war, wenn man der Kammer ein An-tragsrecht nach 247 111 Abs. 1 BNotO zubilligte (Senat aaO S. 278 bzw. S. 695). 10 2. Was das Verh344ltnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner angeht, so haben die Beteiligten nach der Aufhebung der Aufforderungsver-f374gung die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Insoweit ist aber 374ber die Kosten des Verfahrens unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (247 91a ZPO analog); die Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten ist 247 13a FGG zu ent-nehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antrags zu be-r374cksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - BGHR FGG 247 13a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Allerdings kann sich das Gericht mit einer summarischen Pr374fung begn374gen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach 247247 91a ZPO, 13a FGG ist nicht darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu kl344ren (Senats-beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ 33/07). 11 Hier stellt sich gerade eine solche schwierige, in Rechtsprechung und Literatur bisher kaum behandelte Rechtsfrage, n344mlich die nach den rechtlichen Voraussetzungen einer m366glicherweise zur Entlassung eines Notarassessors nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO f374hrenden Aufforderung. Der Erfolg des 12 - 7 - dagegen gerichteten Antrags nach 247 111 BNotO ist so ungewiss, dass es nicht billig erscheint, dem Antragsgegner gem344337 247247 91a ZPO, 13a FGG au337erge-richtliche Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben. III. Die unzul344ssige Beschwerde der Notarkammer kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). 13 Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 VA (Not) 14/07 -
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