BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 8/09 vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann, den Notar Eule und die Notarin Dr. Brose-Preu337 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1996 zum Notar bestellt. 1 Der Antragsgegner er366ffnete ihm mit Verf374gung vom 15. September 2008, dass seine Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO in Aussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung gef344hrdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Zur Be- 2 - 3 - gr374ndung f374hrte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe erhebliche Steuerr374ckst344nde, wegen derer das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betrei-be und ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 284 AO aufgefordert habe. Der Steuerr374ckstand habe per 9. September 2008 bezogen auf das f374r ihn allein gef374hrte Steuerkonto 88.663,68 200 und auf dem f374r ihn und seine Ehefrau gef374hrten Steuerkonto 8.262,24 200 betragen. Die Steuerr374ckst344n-de erh366hten sich nach Angaben des Finanzamts laufend. Insgesamt beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 204.466,24 200, darunter auch vollstreckbare Bei-tr344ge f374r die Notar- und die Rechtsanwaltkammer in H366he von 1.670 200. Dem st374nden keine ausreichenden Aktiva gegen374ber. Soweit er sich darauf berufe, Anspr374che auf ein Anwaltshonorar von 20.000 200 aus einer Erbstreitigkeit und auf ein Auseinandersetzungsguthaben von 145.990 200 gegen fr374here Sozien zu haben, sei v366llig ungewiss, ob und wann er diese Forderungen, deren Berechti-gung jedenfalls in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben zweifelhaft sei, realisieren k366nne. Die vom Antragsteller angegebenen monatlichen Einnahme-374bersch374sse aus seiner Kanzlei zeigten, dass seine wirtschaftliche Situation selbst bei geringf374gigen nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen noch prek344rer werde. Zudem sei der Antragsteller nicht krankenversichert, so dass eine Erkrankung jederzeit zu einer noch akuteren finanziellen Bedr344ngnis f374hre. Gegen diese Verf374gung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nicht vorliegen. 3 - 4 - Er hat geltend gemacht, er befinde sich zwar in einem finanziellen Eng-pass. Seinen gegenw344rtigen Verbindlichkeiten st374nden jedoch seine laufenden Eink374nfte sowie Au337enst344nde gegen374ber. 334berdies seien ein au337ergew366hnlich hohes Honorar in der Erbstreitigkeit sowie sein vorerw344hntes Auseinanderset-zungsguthaben zu erwarten. F374r die Klage gegen seine fr374heren Sozien habe sich schon ein Prozessfinanzierer gefunden. Die Mandantin des Erbrechts-streits werde ihm zudem ein zinsloses Darlehen 374ber 100.000 200 gew344hren, wenn ihr ein Drittel des Nachlasses mit einem Wert von 1.850.000 200 zuflie337e. Die Forderungen des Finanzamts seien nicht in voller H366he begr374ndet. Etwa 40.000 200 beruhten auf unzutreffenden, nicht mit ihm abgestimmten Erkl344rungen fr374herer Sozien. Hinsichtlich der weiteren Forderungen f374hre sein Steuerberater Gespr344che mit dem Finanzamt, um diese in Teilbetr344gen auszugleichen. Voll-streckungen des Finanzamts seien nur deshalb erfolglos geblieben, weil sie in gemeinsam mit seinem Anwaltskollegen eingerichtete Konten versucht worden seien. 4 Hinsichtlich weiterer im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordener 32 Zwangsvollstreckungsauftr344ge, die dem Gerichtsvollzieher K. B. seit Oktober 2006 erteilt worden waren, hat der Antragsteller vorgetragen, "fast alle" Vollstreckungsverfahren seien durch Zahlung oder R374cknahme der Auftr344ge erledigt worden. 5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers mit dem ange-fochtenen Beschluss zur374ckgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzun-gen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. 6 - 5 - Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung gef344hrdeten die Interessen der Rechtsuchenden gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO. Eine Zer-r374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars sei regelm344337ig anzuneh-men, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erheblicher Gr366337enordnung be-st374nden oder gerichtlich geltend gemacht und gegen ihn Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen durchgef374hrt w374rden. 7 Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers seien schlecht. Die Passiva 374berstiegen die Aktiva deutlich. Der aktualisierten Berechnung des An-tragsgegners, die mit Verbindlichkeiten von 374ber 260.000 200 ende, sei der An-tragsteller nicht entgegengetreten. Seine wirtschaftliche Lage habe sich weiter dadurch verschlechtert, dass das seiner Ehefrau geh366rende Familienwohnheim in der Zwangsvollstreckung in H366he von lediglich 135.000 200 zugeschlagen wor-den sei, w344hrend der Antragsteller nach seiner eigenen Sch344tzung f374r darauf lastende Verbindlichkeiten von 190.000 200 mithafte. 8 Sein Aktivverm366gen umfasse lediglich die laufenden Eink374nfte aus seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt und Notar. Diese reichten nicht aus, die Schulden mittelfristig zur374ckzuf374hren oder auch nur die laufenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Das Ausma337 der finanziellen Schwierigkeiten zeige sich auch daran, dass die R374ckst344nde gegen374ber dem Finanzamt zwischenzeitlich um 35.000 200 angestiegen seien und nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der Oberfinanzdirektion der Antragsteller auch die laufenden Steuerschulden nicht zahle und die Umsatzsteuer nicht anmelde. Die Vielzahl von Vollstreckungsauf-tr344gen, die gegen den Antragsteller eingegangen seien und selbst vergleichs-weise geringe Forderungen betr344fen, lasse auf die au337erordentlich angespann-te wirtschaftliche Lage des Antragstellers schlie337en. 9 - 6 - Soweit er eine Liquidit344tsrechnung vorgelegt habe, sei diese nicht geeig-net, darzutun, er werde auch nur mittelfristig in der Lage sein, mit seinen Gl344u-bigern tragf344hige Tilgungsvereinbarungen zu schlie337en. Die Berechnung beru-he im Wesentlichen auf Erwartungen und Hoffnungen, von denen nicht abseh-bar sei, ob sie sich bewahrheiteten. Gleiches gelte f374r seine angebliche Forde-rung gegen seine fr374heren Sozien 374ber 145.000 200 und das ihm angeblich in Aussicht gestellte Darlehen 374ber 100.000 200. 334ber die seinen Angaben zufolge noch ausstehende Honorarforderung gegen374ber der Mandantin des Erbrechts-streits habe er keine Kostenrechnung vorgelegt und auf den Einwand des An-tragsgegners, eine Vorschussleistung schon erhalten zu haben, nichts mehr ausgef374hrt. 10 Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 11 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssi-ge Beschwerde ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den An-trag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstellers (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var., Abs. 3 Satz 3 BNotO) vorliegen. Zwar ist das bisher in 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 12 - 7 - (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Je-doch ist vorliegend gem344337 247 118 BNotO in der Fassung dieses Gesetzes 247 50 Abs. 3 BNotO weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-zuwenden. 1. Die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers gef344hrdet die Interes-sen der Rechtsuchenden (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Var. BNotO). 13 a) Neben der Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars, die regelm344337ig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erhebli-cher Gr366337enordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344n-dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung gem344337 247 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. M344rz 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsf374hrung des Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen berech-tigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-bar (Senat aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gr374n-den diese Zwangsma337nahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verh344ltnisse, Verm366genslosigkeit oder 334berschuldung des Notars zur374ckzuf374hren sind (Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 aaO; 20. M344rz 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. M344rz 1998 - NotZ 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). 14 - 8 - Derartige Umst344nde belegen in aller Regel die von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte oder ihm drohende Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung begr374nden die Gefahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ck-greift. Hierbei gen374gt eine abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall An-haltspunkte ergeben haben, der Notar k366nne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entgegentre-ten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig f374r sich verbraucht (Senatsbeschl374sse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. M344rz 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.). 15 b) Gemessen an diesen Ma337st344ben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ma337geblichen Kenntnisstand zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen f374r eine Amts-enthebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO weiterhin vor. 16 aa) Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts, die der Antragstel-ler als solche nicht in Zweifel zieht, ist er seit Oktober 2006 fortlaufend einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsma337nahmen verschiedener Gl344ubiger aus-gesetzt. 17 - 9 - Soweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen Zwangs-vollstreckungsauftr344ge gegen ihn erteilt worden seien, weitgehend getilgt, bevor es zu Zwangsma337nahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der j374ngeren Zwangsvollstreckungsantr344ge nicht richtig (siehe dazu unten bb). Dessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der Feststel-lung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsf374hrung gef344hrde die Interessen der Rechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von Zwangsvollstreckungsauftr344gen die diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um Zwangsma337-nahmen zu vermeiden. Die im Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschlie337ende Aufz344hlung von Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen, die regelm344337ig eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtssu-chenden indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftli-chen Verh344ltnisse" in 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsf374hrung". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begr374ndet aus den oben unter a) genannten Gr374nden die Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsf374hrung. 18 bb) Die vom Senat erg344nzend angestellten Ermittlungen (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO und 247 12 FGG) und weitere neu-ere Erkenntnisse, die der Antragsgegner mitgeteilt hat, best344tigen, dass sich die Gl344ubiger des Antragstellers nicht nur w344hrend einer mittlerweile 374berwunde-nen Phase der beruflichen T344tigkeit des Antragstellers veranlasst gesehen ha-ben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach Erlass der angefochtenen Verf374gung und bis in die j374ngste Zeit sind gegen den An-tragsteller Zwangsvollstreckungsauftr344ge erteilt und -ma337nahmen ergriffen 19 - 10 - worden. Der Senat verweist nimmt insoweit erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Bezug auf die Aufstellung im Bescheid der Rechtsan-waltskammer f374r den Oberlandesgerichtsbezirk X vom 29. Juni 2009, durch den die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen wurde, sowie auf die mit Schriftsatz des Antrags-gegners vom 22. September 2009 374bersandte Auflistung weiterer Vollstre-ckungsma337nahmen. Gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen tats344chlichen Feststellungen zu den gegen den ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsma337-nahmen hat der Antragsteller keine Einw344nde erhoben. Der Senat hat auch im 334brigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aufstellung zu zweifeln. Hiernach sind neben diversen sonstigen Zwangsvollstreckungsma337nah-men, von denen der am 2. September 2009 erlassene Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss wegen einer Forderung von 50.412,22 200 hervorzuheben ist, insbesondere am 16. Mai sowie am 2. und 11. Juni 2009 gegen den Antragstel-ler Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (247247 807, 901 ZPO) erlassen worden (32 M 243/09, 275/09, 290/09 des Amtsge-richts X ). Die eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller am 30. Juli 2009 gegen374ber dem Obergerichtsvollzieher B. abgegeben. 20 cc) Es ist auch kein Anhaltspunkt daf374r ersichtlich, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse so zu ordnen, dass die Ursachen f374r die Notwendigkeit entfallen, Forderungen ge-gen ihn zwangsweise durchzusetzen. Im Gegenteil ist eine weitere Verschlech-terung seiner finanziellen Situation zu erwarten. 21 - 11 - So vergr366337ern sich insbesondere die vollstreckbaren Steuerr374ckst344nde weiterhin stetig. Betrugen sie zum Zeitpunkt der Verf374gung des Antragsgegners vom 15. September 2008 auf beiden Steuerkonten noch insgesamt 96.925,92 200, stiegen sie nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion H. vom 12. August 2009 zum 11. August 2009 auf 139.585,61. Nach der vom Se-nat eingeholten weiteren Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 22. September 2009 belief sich der vollstreckbare Steuerr374ckstand per 21. September 2009 auf 140.752,61 200. 22 Die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 30. Juli 2009 abgegeben hat, best344tigt zudem die bereits vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, dass der Antragsteller abgesehen von seinen Einnahmen aus der Kanzlei 374ber keine wesentlichen Aktiva verf374gt. 23 Zur H366he seiner Eink374nfte hat er zwar in dieser Erkl344rung, wie auch ge-gen374ber dem Senat, keine Angaben gemacht. Angesichts der fortschreitenden Verschuldung allein schon gegen374ber dem Fiskus ist der Senat jedoch davon 374berzeugt, dass seine laufenden Einnahmen - wie bereits das Oberlandesge-richt festgestellt hat - nicht ausreichen, um seine finanziellen Verh344ltnisse so weit zu konsolidieren, dass wenigstens der Abschluss von Tilgungsvereinba-rungen mit seinen Gl344ubigern aussichtsreich erscheint. In dieser negativen Prognose sieht sich der Senat dadurch best344rkt, dass die Verm366genshaft-pflichtversicherung des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegen-374ber der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt hat, es bestehe f374r ihn kein Versiche-rungsschutz mehr, da er die Beitr344ge nicht mehr entrichte. Dies stellt ein zu-s344tzliches Indiz f374r die Aussichtslosigkeit seiner wirtschaftlichen Lage dar. Ein Anwaltsnotar, der, wie der Antragsteller, seinen Versicherungsschutz durch Bei-trags344umnis gef344hrdet, befindet sich in aller Regel in einer hoffnungslosen fi- 24 - 12 - nanziellen Situation. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes f374r die an-waltliche Berufshaftung ist im Hinblick auf 247 14 Abs. 2 Nr. 9, 247 51 BRAO und 247 47 Nr. 3 BNotO von existenzieller Bedeutung daf374r, den Anwalts- und Notar-beruf weiter aus374ben zu k366nnen. Daher wird ein Anwaltsnotar die Pr344mienan-spr374che seiner Berufshaftpflichtversicherer zumeist vorrangig vor anderen For-derungen bedienen und sie erst ausfallen lassen, wenn er v366llig mittellos ge-worden ist. Daf374r, dass im vorliegenden Fall etwas Anderes gelten k366nnte, ist nichts ersichtlich. Letztlich hat der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt, dass seine aktuellen Eink374nfte nicht ausreichen, um eine Besserung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse als m366glich erscheinen zu lassen. Wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und vom Antragsteller nicht bestritten herausgestellt hat, beruht die g374nstige - allerdings ohne jegliche substantiierten Angaben zu den derzeitigen 334bersch374ssen untermauerte - Prognose des An-tragstellers allein auf der vagen, bislang offenkundig nicht bewahrheiteten Hoff-nung, seine Einnahmen k374nftig steigern zu k366nnen. All dies gilt auch unter Be-r374cksichtigung seines Vorbringens im Schriftsatz vom 22. Oktober 2009. Es mag sein, dass er einzelne gegen ihn gerichtete Forderungen, namentlich die der Oldenburgischen Landesbank AG, mittlerweile beglichen hat. Der An-tragsteller r344umt aber selbst ein, dass ein tragf344higes Sanierungskonzept bis-lang nicht erarbeitet werden konnte. Dass dies in absehbarer Zeit m366glich sein wird, ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte hierf374r bestehen nicht. Viel-mehr beruhen die Hoffnungen des Antragstellers auf ungesicherten Spekulatio-nen. 25 - 13 - Ebenso ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, dass es v366llig ungewiss ist, ob der Antragsteller das von ihm erwartete Anwaltshonorar aus der Erbrechtsstreitigkeit, das von der Mandantin zugesagte zinslose Darlehen von 100.000 200 und das Auseinandersetzungsguthaben von 145.990 200, dessen er sich ber374hmt, wird erlangen k366nnen. Insoweit hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde keine Umst344nde aufgezeigt, aus denen sich konkrete Per-spektiven ergeben, diese Mittel tats344chlich realisieren zu k366nnen. 26 c) Unbeachtlich ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem Entstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-schaftsf374hrung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsf374hrung im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO begr374nden, ist unma337geblich (Schippel/Bracker/P374ls, BNotO, 8. Aufl., 247 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden an. 27 d) Ebenso ist unma337geblich, dass die Amtsf374hrung des Antragstellers als Notar bislang tadelsfrei war. 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO ist ein abstrakter Gef344hr-dungstatbestand. Zu konkreten Missst344nden bei der notariellen T344tigkeit muss es deshalb auch unter Ber374cksichtigung des Grundrechts des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a). 28 2. Nach alledem kann der Senat offen lassen, ob zus344tzlich die Amtsenthe-bungsgr374nde der Gef344hrdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund der wirtschaftlichen Verh344ltnisse (247 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. BNotO) oder des Verm366gensverfalls (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegen. Beides ist hier aller- 29 - 14 - dings schon aufgrund der ergangenen Haftbefehle und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (247 915 i.V.m. 247247 807, 901 ZPO) zu vermuten. Schlick Wendt Herrmann Eule Brose-Preu337 Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 28.05.2009 - Not 10/08 -
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