BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 81/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 166/06 (Ma) - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach- 1 - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 f374r den Amts-sitz M. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 2 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen - 4 - Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 4 Dabei kam der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz t344ti-ge und 1992 zum Notar in E. /Th374ringen bestellte weitere Beteiligte zu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am Landgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin t344tige und 1996 zur Justizr344tin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit 1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. t344ti-ge, 1997 als Notaranw344rter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras- 5 - 5 - sessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-tere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 als Notaranw344rter angestellt und seit seiner Bestellung zum Notar 1998 in W. /Th374ringen t344tig, erreichte Platz 33. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-gen. Unter Ber374cksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-worbenen Stellen seien derzeit f374r die M. Stellen die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom Antragsgegner nach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge insoweit, als ihm die auf den R344ngen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der von ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der Antragsgeg-ner habe die so genannte Landeskinderklausel auf nicht nachvollziehbare Weise angewandt und - wie auch das Oberlandesgericht - den gebotenen Vergleich s344mtlicher Bewerber nicht vorgenommen. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen Festlegung der Bewerberreihenfolge f374r alle 25 ausgeschriebenen Stellen. 7 Abgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei einem Eignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften Ge-brauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie die der Pr374fer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amtspr374fer 8 - 6 - kein eigener Beurteilungsspielraum einger344umt, er sei vielmehr auf eine richtige Interpretation der fremden Beurteilung beschr344nkt; sein Beurtei-lungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. In Bezug auf die weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor al-lem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristi-schen Staatspr374fungen weniger geeignet seien, seine - des Antragstel-lers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gew374rdigt worden seien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten h344tten und er nicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-wiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichm344337igen Ber374cksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber. 9 Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf die Notarstelle M. neu zu bescheiden, zur374ckgewie-sen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, soweit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. 10 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 BNotO 374ber eine ver-gleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 11 - 7 - Eine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorbem. 247247 3-5 und 7 Rn. 14; Z366l-ler/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrenten-streitverfahren des Antragstellers um die Stellen H. , M. und Mo. scheidet aus. Der Antragsteller 374bersieht - worauf er schon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewie-sen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste vorl344ufige Ordnungsma337nahme f374r das zahlenm344337ig gro337e Bewerberfeld handelt, die einen besonderen Verbindungszusammenhang f374r die recht-lich und tats344chlich selbst344ndig zu behandelnden Besetzungsentschei-dungen f374r konkrete Notarstellen und die dagegen angestrengten Kon-kurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. 12 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-wahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nach-vollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-tungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 13 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellter Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 14 - 8 - Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-dung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 15 Danach ist s344mtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-scheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-richt hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Se-nats n344her dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlver-fahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Aus- 16 - 9 - wahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 17 Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-tenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus f374r die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-rigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-tailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gew344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gest374tzt konnte er anschlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-pr374fbare Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-gen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-ziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-systems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie337ende Umsetzung anhand der zun344chst erstellten Rangliste unter Ber374cksichtigung des Regelvor-rangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei-tenden Konkurrenten nach ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. 18 - 10 - Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgegner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344-tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. 19 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 20 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbezo-genen Anwendung dieser Kriterien unter Ber374cksichtigung des dem An-tragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grundlagen er-weist sich seine Abw344gung zugunsten der weiteren Beteiligten im Ergeb-nis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich darauf be-schr344nkt, lediglich die Feststellungen zur besseren Eignung der weiteren Beteiligten teilweise in Zweifel zu ziehen, aber nicht mit Substanz dar-legt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch die weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt werden m374sste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des O-berlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. 21 - 11 - Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 8 - der allerdings nicht f374r die M. Stellen vorgesehen ist und daher in diesem Verfahren auch nicht mit dem Antragsteller konkurriert - sowie des Qualifikations-vergleichs 374ber die allgemeine juristische Bef344higung, berufspraktische Erfahrung, quantitativen Arbeitsergebnisse, dienstliche Beurteilungen sowie notarspezifische Zusatzqualifikationen wird erg344nzend auf den pa-rallel ergangenen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 32/07 - betreffend die Auswahlentscheidung 374ber die Besetzung der vom An-tragsteller ebenfalls beworbenen Notarstelle H. verwiesen. 22 Soweit es die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 anlangt, verf374gt der Antragsteller - wie auch vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegt - 374ber die etwas bessere allgemeine juristische Bef344higung. Allerdings ha-ben im zweiten - bedeutenderen - Staatsexamen alle vier Bewerber ein 204vollbefriedigend223 erreicht, wobei sich die maximale Punktedifferenz auf lediglich 1,26 Punkte bel344uft (10,36 Punkte beim Antragsteller gegen374ber 9,10 Punkte beim weiteren Beteiligten zu 11). 23 Demgegen374ber weisen die weiteren Beteiligten zu 9 und 10 - zum Teil erheblich - umfangreichere berufspraktische Erfahrungen und deut-lich bessere quantitative Arbeitsergebnisse auf. Danach durfte der An-tragsgegner ihnen unter weiterer Ber374cksichtigung ihrer durchg344ngig po-sitiven dienstlichen Beurteilungen den Vorzug geben, ohne den ihm zu-gewiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen. 24 Gleiches gilt auch f374r die Auswahlentscheidung zugunsten des wei-teren Beteiligten zu 11: 25 - 12 - Zwar liegt dieser - im Gegensatz zu den weiteren Beteiligten zu 9 und 10 - auch bei der berufspraktischen Erfahrung etwas und bei den quantitativen Arbeitsergebnissen sogar deutlich hinter dem Antragsteller. Dem hat der Antragsgegner indes in nicht zu beanstandender Weise die notarspezifische Publikations- und Vortragst344tigkeit, die - senatsbe-kannt - anspruchsvolle gut ein Jahr ausge374bte T344tigkeit beim Deutschen Notarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer Sachsen, die Mitgliedschaft im Ausschuss f374r FGG und Verfahrensrecht der Bundesnotarkammer und die Mitarbeit im Referat Wiedervereini-gungsrecht des DNotI entgegen gehalten. Dieses praktisch wie wissen-schaftlich sehr weit gef344cherte, 374ber Jahre gezeigte notarspezifische En-gagement, dem der Antragsteller nichts Vergleichbares entgegen zu set-zen hat, durfte auch in Anbetracht der etwas schw344cheren vorgenannten Eignungsergebnisse den Ausschlag f374r die Auswahl des Beteiligten zu 11 geben. Auch diese Entscheidung wird - ohne dass dagegen etwas zu er-innern w344re - vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. 26 Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 166/06 (Ma) -
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