BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 82/07 Verk374ndet am: 28. Juli 2008 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter in dem Verfahren der Gesch344ftsstelle wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 80/06 (Ma) - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie de weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach- 1 - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 f374r den Amts-sitz M. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 2 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen - 4 - Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 3 Dabei kamen der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz t344tige und 1992 zum Notar in E. /Th374ringen bestellte weitere Beteiligte zu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am Landgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin t344tige und 1996 zur Justizr344tin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit 1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. t344ti-ge, 1997 als Notaranw344rter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras- 4 - 5 - sessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-tere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, seit 2000 als Notarassessor in Nordrhein-Westfalen und seit seiner Bestel-lung zum Notar 2003 in K. t344tig, erreichte die ersten 33 Pl344tze nicht. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-gen. Unter Ber374cksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-worbenen Stellen seien derzeit f374r die M. Stellen die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. 5 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG verletzt. Durch den v366lligen Verzicht auf ein Punktesystem sei die Transparenz der Auswahlentscheidung nicht gew344hrleistet. Sie sei f374r den einzelnen Bewerber nicht mehr gew344hrleis-tet. Gerade das inhomogene Bewerberfeld verlange nach einer abstrak-ten Schematisierung. 6 Abgesehen davon habe der Antragsgegner den ihm bei einem Eig-nungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum deutlich 374berschrit-ten. In Bezug auf die ausgew344hlten weiteren Beteiligten sei die Entschei-dung vor allem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristischen Staatspr374fungen weniger geeignet seien, seine - des An-tragstellers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gew374rdigt worden seien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten h344tten und er auch 374ber die zus344tzlichen Qualifizierungen das vielseitigere Be- 7 - 6 - werberprofil aufweise. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichm344337igen Ber374cksichtigung aller Kriterien bei jedem Be-werber; mit der Methode des Antragsgegners lasse sich letztlich jede Auswahlentscheidung rechtfertigen. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Notarstelle in M. zu 374bertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 8 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO 374ber eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend an-gewandt und ausgesch366pft. 9 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-wahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nach-vollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-tungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den 10 - 7 - Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). 11 Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-dung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 12 Danach ist s344mtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen 13 - 8 - Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-scheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-richt hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Se-nats n344her dargelegte Auffassung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Be-setzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Auswahlentschei-dung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 14 Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-tenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus f374r die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-rigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-tailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gew344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gest374tzt konnte er anschlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-pr374fbare Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-gen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-ziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-systems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes 15 - 9 - unbedenklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie337ende Umsetzung anhand der zun344chst erstellten Rangliste unter Ber374cksichtigung des Regelvor-rangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei-tenden Konkurrenten nach ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgegner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344-tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. 16 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 17 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbezo-genen Anwendung dieser Kriterien unter Ber374cksichtigung des dem An-tragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grundlagen er-weist sich seine Abw344gung zugunsten der weiteren Beteiligten - gegen die sich der Antragsteller im Besonderen wendet - im Ergebnis als fehler-frei. Insoweit kann auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des 18 - 10 - Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Der Antragsteller, der vor allem die Feststellungen zur besseren Eignung der weiteren Beteiligten in Zweifel zieht, vermag nicht aufzuzei-gen, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch die weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt werden m374sste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) Gegen374ber den weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 verf374gt der An-tragsteller - wie auch vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegt - 374ber die etwas bessere allgemeine juristische Bef344higung. Allerdings ha-ben im zweiten - bedeutenderen - Staatsexamen alle vier Bewerber ein 204vollbefriedigend223 erreicht, wobei sich die maximale Punktedifferenz auf lediglich 1,27 Punkte bel344uft (10,37 Punkte beim Antragsteller gegen374ber 9,10 Punkte beim weiteren Beteiligten zu 11). 19 Demgegen374ber weisen die weiteren Beteiligten zu 9 und 10 weit umfangreichere berufspraktische Erfahrungen auf. Sie kommen zudem auf deutlich bessere quantitative Arbeitsergebnisse. Danach durfte der Antragsgegner ihnen unter weiterer Ber374cksichtigung ihrer durchg344ngig 374ber einen langen Zeitraum erzielten guten dienstlichen Beurteilungen den Vorzug geben, ohne den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen. Auf die Gewichtung der angegebenen jeweiligen zus344tzli-chen Qualifikationen, auf die der Bevollm344chtigte des Antragstellers in der m374ndlichen Verhandlung noch einmal besonders hingewiesen hat, kommt es insoweit nicht mehr entscheidend an. 20 Gleiches gilt im Ergebnis auch f374r die Auswahlentscheidung zu-gunsten des Weiteren Beteiligten zu 11: 21 - 11 - Auch er liegt bei den berufspraktischen Erfahrungen nicht unerheb-lich vor dem Antragsteller. Bei den quantitativen Arbeitsergebnissen ist dagegen Letzterer klar besser. Dem hat der Antragsgegner indes in nicht zu beanstandender Weise die notarspezifische Publikations- und Vor-tragst344tigkeit, die - senatsbekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. No-vember 2006 - NotZ 16/06 - juris Tz. 23) - wissenschafts- und praxisori-entierte anspruchsvolle, gut ein Jahr ausge374bte T344tigkeit beim Deutschen Notarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer Sachsen, die Mitgliedschaft im Ausschuss f374r FGG und Verfahrensrecht der Bundesnotarkammer und die externe Mitarbeit im Referat 204Wieder-vereinigungsrecht223 beim DNotI des weiteren Beteiligten zu 11 entgegen gehalten. Auch insoweit wird die Auswahlentscheidung - ohne dass da-gegen etwas zu erinnern w344re - vom Beurteilungsspielraum des Antrags-gegners gedeckt. Der Hauptvorwurf des Antragstellers, die Auswahlme-thode des Antragsgegners leide an einer - insbesondere strukturellen - Beliebigkeit, weil damit an sich jede Auswahl zu rechtfertigen sei, 22 - 12 - trifft nicht zu. Die Besetzungsentscheidung ist vielmehr - wie dargelegt - das Ergebnis einer sehr differenzierten Abw344gung nach vorher festgeleg-ten Auswahlkriterien. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 80/06 (Ma) -
Full & Egal Universal Law Academy