BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 86/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 92/06 (Ma) - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach- 1 - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 f374r den Amts-sitz M. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 2 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen - 4 - Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittel-bar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 3 Dabei kam der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz t344ti-ge und 1992 zum Notar in E. /Th374ringen bestellte weitere Beteiligte zu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am Landgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin t344tige und 1996 zur Justizr344tin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit 1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. t344ti-ge, 1997 als Notaranw344rter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notaras- 4 - 5 - sessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte wei-tere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, seit 1989 selbst344ndiger Rechtsanwalt in Hessen, mit Wirkung ab 1. Dezember 1992 zum Notar in Th374ringen ernannt und dort zun344chst in B. F. und anschlie337end in A. t344tig, erreichte die ersten 33 Pl344tze nicht. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die f374r M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgin-gen. Unter Ber374cksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig be-worbenen Stellen seien derzeit f374r die M. Stellen die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen. 5 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentschei-dung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er h344lt die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, die Anwen-dung des Regelvorranges gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO sowie die konkrete Bewerberauswahl f374r fehlerhaft. Der Antragsgegner habe unter Verlet-zung des ihm bei der Auswahl zustehenden Beurteilungsspielraums ins-besondere die Gewichtung der ausschlaggebenden Auswahlkriterien nicht offen gelegt, die Beurteilungsaspekte der pers366nlichen und fachli-chen Eignung unter den Mitbewerbern st344ndig wechselnd und nicht ein-heitlich angewandt, einen konkreten Eignungsvergleich nicht vorgenom-men, der Note des zweiten Staatsexamens zu gro337e Bedeutung beige-messen und dabei vor allem seine wesentlich gr366337ere berufspraktische Erfahrung vernachl344ssigt. 6 - 6 - Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf eine Notarstelle in M. neu zu bescheiden, zur374ck-gewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 7 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 BNotO 374ber eine ver-gleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 8 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundla-gen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst unein-heitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare An-wendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 9 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An- 10 - 7 - tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellter Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; die den Antragsteller betreffenden Beschl374sse NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471 und NotZ 1/07 - juris; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentschei-dung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 11 Danach ist s344mtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlent-scheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsge-richt hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Se-nats n344her dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtm344337igkeit des 12 - 8 - gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Auswahlver-fahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Aus-wahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 13 Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-tenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus f374r die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwid-rigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes de-tailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gew344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gest374tzt konnte er anschlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nach-pr374fbare Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festle-gen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbe-ziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punkte-systems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie337ende Umsetzung anhand der zun344chst erstellten Rangliste unter Ber374cksichtigung des Regelvor-rangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle strei- 14 - 9 - tenden Konkurrenten nach ihrer pers366nlichen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgegner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergeb-nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungst344-tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. 15 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 16 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbezo-genen Anwendung der Eignungskriterien unter Ber374cksichtigung des dem Antragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grundlagen erweist sich seine Abw344gung zugunsten der weiteren Betei-ligten zu 9 bis 11, die die Stellen erhalten sollen, im Ergebnis als fehler-frei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich auf die Darstellung der Auswahlentscheidung als nicht nachvollziehbar beschr344nkt und nur ein-zelne Abw344gungsgesichtspunkte aufgreift, ohne deutlich zu machen, wa-rum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11, sondern durch ihn selbst besetzt 17 - 10 - werden m374sste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des O-berlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Antrags-gegner den deutlich besseren allgemeinen juristischen Qualifikationen der Beteiligten zu 9 bis 11 eine wesentliche Bedeutung bei der Auswahl-entscheidung zugemessen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezem-ber 2007 - 1 BvR 2241/07). Alle drei weiteren Beteiligten haben in dem bedeutungsvolleren zweiten Staatsexamen ein 204vollbefriedigend223 erzielt (9,13 Punkte weiterer Beteiligter zu 9; 9,65 Punkte weitere Beteiligte zu 10; 9,10 Punkte weiterer Beteiligter zu 11). Sie liegen damit klar vor dem Antragsteller, der auf ein 204befriedigend223 (6,57 Punkte) gekommen ist. Im ersten Staatsexamen 374bertreffen der weitere Beteiligte zu 9 mit 204befriedi-gend223 (8,41 Punkte) und der weitere Beteiligte zu 11 mit 204vollbefriedi-gend223 (11,04 Punkte) den Antragsteller mit 204befriedigend223 6,96 Punkten ebenfalls; die weitere Beteiligte zu 10 liegt mit 204ausreichend223 (4 Punkte) - allerdings auf der 15 Punkteskala - hierbei etwas zur374ck. 18 Das vermag der Antragsteller 374ber die berufspraktischen Erfahrun-gen und die quantitativen Arbeitsergebnisse, worauf er sich mit seinen R374gen vor allem bezieht, gegen374ber allen drei weiteren Beteiligten ins-gesamt nicht auszugleichen. 19 Der weitere Beteiligte zu 9 374bertrifft auch insoweit den Antragstel-ler. 20 Die weitere Beteiligte zu 10 unterscheidet sich bei den Urkunds-zahlen nicht signifikant vom Antragsteller. Ihre berufspraktische Erfah- 21 - 11 - rung als Notarin ist allerdings etwas k374rzer. Dabei ist jedoch zu beach-ten, dass mit zunehmender Dauer der Berufspraxis allein keine entspre-chende Steigerung der fachlichen Leistung und damit Verbesserung der Eignungsprognose verbunden sein kann; der Qualifizierungseffekt nimmt vor allem wegen zwangsl344ufig auftretender Wiederholungen der Art der Beurkundungsvorg344nge ab (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Zudem hat die weitere Beteiligte zu 10 mit ihren T344tigkeiten im richterlichen Dienst einschlie337-lich ihrer T344tigkeiten im Ausbildungswesen (unter anderem Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft f374r Rechtsreferendare) vor ihrem Wechsel in das Notariat das vielschichtigere Bewerberprofil aufzuweisen. Der weitere Beteiligte zu 11 verf374gt zwar im Vergleich zum An-tragsteller 374ber eine geringere berufspraktische Erfahrung als Notar und hat deutlich weniger Urkundsgesch344fte vorzuweisen. Demgegen374ber durfte der Antragsgegner indes ber374cksichtigen, dass er vor seiner Be-stellung zum Notar als Notaranw344rter und Notarassessor t344tig war, mithin einen Notaranw344rterdienst abgeleistet hat. Hinzukommen seine in nicht zu beanstandender Weise vom Antragsgegner beachtete notarspezifi-sche Zusatzqualifikation 374ber die Publikations- und Vortragst344tigkeit, die gut ein Jahr ausge374bte T344tigkeit beim Deutschen Notarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer Sachsen, die Mit-gliedschaft im Ausschuss f374r FGG und Verfahrensrecht der Bundesnotar-kammer und die Mitarbeit im Referat Wiedervereinigungsrecht des DNotI. Dieses praktisch wie wissenschaftlich sehr weit gef344cherte, 374ber Jahre gezeigte notarspezifische Engagement hat Gewicht. 22 Angesichts der 374ber Jahre hinweg erfolgten sehr positiven dienstli-chen Beurteilungen einschlie337lich der Anlassbeurteilung der weiteren Be-teiligten zu 10 und der guten Ergebnisse bei der Pr374fung der Amtsf374h- 23 - 12 - rung der weiteren Beteiligten zu 9 und 11 wird die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten - ohne dass dagegen etwas zu erinnern w344re - insge-samt vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 92/06 (Ma) -
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