BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 88/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2007 - Not 8/07 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 200 festgesetzt Gr374nde: Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 1 2 Nach der st344ndigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte 374ber Antr344ge auf Erlass einst-weiliger Anordnungen nach 247 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundes- - 3 - gerichtshof grunds344tzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht ver366ffentlicht). Ein m366glicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechts-schutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein k366nnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschl374ssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesge-richt hat auch im Rahmen der Entscheidung 374ber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags gepr374ft und ohne sachfremde, objektiv willk374rliche Erw344gungen ver-neint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Ver-fahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gew344hrt worden. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2007 - Not 8/07 -
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