BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 89/07 Verk374ndet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2007 - 2 Not 11/06 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragssteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990 wurde er zum Notar bestellt. 1 Am 31. August 2005 er366ffnete das Amtsgericht F. das Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers wegen Zahlungsunf344higkeit. Daraufhin enthob der Pr344sident des Landgerichts G. den Antragsteller mit 2 - 3 - Verf374gung vom 28. September 2006 gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorl344ufig seines Amtes, weil er in Verm366gensverfall geraten sei und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung sowie seine wirtschaftlichen Verh344lt-nisse die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Der Bescheid wurde bestandskr344ftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 - NJW 2007, 1287). Durch Bescheid vom 13. September 2006 er366ffnete der Pr344sident des Oberlandesgerichts F. dem Antragsteller, dass er dessen end-g374ltige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Der Antragsteller habe die mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des Verm366-gensverfalls nicht widerlegt. Die Verm366genslage des Antragstellers lasse wei-terhin die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden besorgen. 3 Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bejaht. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts F. vom 13. September 2006 aufzuheben, weiter. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 5 - 4 - Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen (247 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO), dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erf374llt sind. 6 1. Der Antragsteller ist in Verm366gensverfall geraten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). 7 a) Der Verm366gensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-venz344hnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungs-gr374nden des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schlie337t. Er setzt 374ber den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verh344ltnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verh344ltnisse im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Unter den Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Verm366gensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO Rn. 4 m.w.N.). So ist es hier. Das Amtsgericht F. hat am 31. August 2005 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. Der Antragsteller hat dementsprechend in diesem Verfahren auch ausdr374cklich "einger344umt, dass in Verm366gensverfall gera-ten ist" (S. 1 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2006). 8 b) Tatsachen, die geeignet w344ren, die Vermutung zu entkr344ften, sind nicht festzustellen. 9 - 5 - Dazu w344re erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in abseh-barer Zeit erf374llt werden sollen und k366nnen oder dass im Rahmen des Insol-venzverfahrens die realistische M366glichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gl344ubiger 374ber ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. 247 227 Abs. 1 InsO; Senatsbeschluss aaO Rn. 5). Dies ist nicht geschehen. 10 aa) In dem vorangegangenen Verfahren hatte der Senat zur Verm366gens-lage des Antragstellers die folgenden - in diesem Verfahren nicht angegriffe-nen - Feststellungen getroffen: 11 Ausweislich des Gutachtens des zum Insolvenzverwalter 374ber das Ver-m366gen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H. vom 22. August 2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der Inanspruchnahme aus einer B374rgschaft in H366he von 1.632.168,59 200 und aus Privatdarlehen in H366he von 854.943,85 200 sowie Steuerschulden in H366he von 449.592,30 200. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegen374ber Sozialversi-cherungstr344gern, Lohnempf344ngern und aus Lieferungen und Leistungen in H366-he von rund 55.000 200. Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich also auf rund 3 Mio. 200. 12 Das Aktivverm366gen des Antragstellers besteht demgegen374ber lediglich aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter auf-grund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt et-wa 186.000 200 angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in H366he von 469.979,51 200 belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank M. dienen, der noch in H366he von 20.361,96 200 zur R374ckzahlung offen 13 - 6 - steht. Die sonstige - mit Fortf374hrungswerten angesetzte - Aktivmasse bel344uft sich auf rund 96.000 200, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in H366he von etwa 40.000 200 zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht dar374ber hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Anwesen zur Verf374gung, das zur Sicherung dreier, den Eheleuten gew344hrter Bankkredite mit einer Grundschuld in H366he von 1.022.583 200 belastet ist. Die Verbindlichkeiten aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 200. bb) Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass sich an der vorbeschriebenen, ruin366sen 334berschuldung etwas Wesentliches ge344ndert h344tte. 14 Zwar sind die vier Eigentumswohnungen inzwischen verkauft. Daraus sind aber - nach Abl366sung der auf den Eigentumswohnungen lastenden Grund-schulden - nur 60.000 200 zur Tilgung sonstiger Kredite verblieben. 15 Es mag sein, dass sich die A. Bank laut ihrem Schreiben vom 14. Februar 2007 bei einem freih344ndigen Verkauf des Anwesens der Ehefrau des Antragstellers und Empfang des gesamten Kaufpreises "vorstellen" kann, auf die Restschuld zu verzichten. Ein Verkauf des Hauses - und eine entspre-chende weitgehende Befriedigung der A. Bank - ist aber bislang nicht er-folgt. Im 334brigen w344re der Antragsteller dann nur von den mit dem Haus ver-bundenen Krediten in H366he von ca. 1,2 Mio. 200 entlastet. Es fehlt jeder Anhalt, dass er einen 334berschuss erzielen k366nnte, den er zur Tilgung seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwenden k366nnte. 16 - 7 - Die aktuelle Verm366genslage des Antragstellers stellt sich - selbst bei un-terstelltem erfolgreichen Verkauf des Hauses der Ehefrau - demnach wie folgt dar: 17 ca. 3.000.000,00 200 Betrag der Verbindlichkeiten insgesamt - 1.224.170,41 200 Kredit f374r das Anwesen der Ehefrau, abge- l366st durch Verkauf und Auskehr des gesam- ten Kaufpreises an die A. Bank - 20.361,96 200 Restkredit f374r die Eigentumswohnungen, abgel366st durch deren Verkauf - 60.000,00 200 Resterl366s aus dem Verkauf der Eigentums- wohnungen, verwandt zur Schuldentilgung - 56.000,00 200 96.000 200 374briges Aktivverm366gen ./. ca. 40.000 200 Kosten des Insolvenzverfahrens 1.639.467,63 200 Verbleibende Verbindlichkeiten Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, dem f374r die Schuldentilgung nur ca. 4.420 200 monatlich zur Verf374gung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 9), diese Belastungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonst geord-net zur374ckf374hren k366nnte. Der Antragsteller geht selbst nicht mehr davon aus, dass ihm die A. 150.000 200 zur Ver-f374gung stellen und ein Insolvenzplanverfahren erfolgen k366nnte (S. 4 Abs. 6 der Beschwerdeschrift); folgerichtig stellt er selbst fest, dass er "wegen des derzeit noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage ist, die Vermutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen" und sieht sich in einer "finanziellen Notlage" (S. 4 Abs. 5, S. 6 Abs. 1 und 7 der Beschwerdeschrift). Der Verm366gensverfall wird von ihm im Grunde nicht bestritten. 18 - 8 - 2. Die vorbeschriebenen - zerr374tteten - wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers gef344hrden die Interessen der Rechtsuchenden (247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Diesbez374glich hat der Senat in dem Beschluss vom 20. November 2006 (Rn. 13) festgestellt: 19 "Der Antragsteller hatte sich von der sp344teren K344uferin K. im Dezember 2004 ein Darlehen 374ber 60.000 200 gew344hren lassen. Obwohl er dieses Darlehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. M344rz 2005 nicht wie erhofft aus dem Erl366s des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zur374ckzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die K344uferin K. zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von 245.000 200 die ihm zur Verf374gung gestellten 60.000 200 ben366tigte, beurkundete er den Kaufvertrag. Die K344ufer K. war schlie337lich gezwungen, zur Begleichung der restlichen 60.000 200 einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tra-gen." In seiner wirtschaftlichen Notlage vermengte der Antragsteller mithin pri-vate und amtliche Angelegenheiten und gef344hrdete hierdurch erheblich die Inte-ressen der von ihm unparteiisch und unabh344ngig zu betreuenden Rechtsu-chenden. An diesem Sachverhalt 344ndert nichts, dass es wegen des geschilder-ten Verhaltens, wie der Antragsteller geltend macht, nicht zu einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren kam und ihm die K344uferin K. keine Vorw374rfe gemacht haben mag. 20 3. Sind demnach die Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erf374llt, ist der Antragsteller - schon bei Erf374llung eines dieser Entsetzungsgr374n-de des 247 50 Abs. 1 BNotO - zwingend seines Amtes zu entheben (vgl. Schip-pel/Bracker-P374ls, BNotO 8. Aufl. 2006 247 50 Rn. 2). Die Landesjustizverwaltung kann davon nicht, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf die angeordnete Notariatsvertretung absehen. 21 - 9 - Im 334brigen w344re es schon aus Gr374nden der 304mterklarheit nicht zul344ssig, was der Antragsteller aber offenbar anstrebt, auf unabsehbare Zeit die Notari-atsvertretung (247 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) und - daneben - den weiterhin vorl344u-fig amtsenthobenen Notar in seinem "Amt" zu belassen. 22 Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 Not 11/06 -
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