BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 9/02 vom 8. Juli 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 113 a GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die " Zu r - verfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16). BGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - OLG Dresden wegen Einkommensergänzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fr Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner am 8. Juli 2002 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der B e - schluß des Senats fr Notarverwaltungssachen des Oberlande s - gerichts Dresden vom 28. Januar 2002 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2001 und der Hilfsantrag werden z u rckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tr a - gen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschftswert betrgt 20.000 Euro. - 3 - Grnde: I. 1. Nach der vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 22. November 1999 beschlossenen, vom Schsischen Staatsministerium der Justiz am 30. Mrz 2000 besttigten Änderung der Einkommensergnzungssatzung (EErg-Satzung) berechnet sich das Berufseinkommen der Notare aus den B e - rufseinnahmen und, anders als bisher, den sonstigen Einnahmen, abzglich der Berufsausgaben (§ 1 Abs. 1 EErg-S atzung). Sonstige Einnahmen sind nach § 2 Abs. 2 EErg-Satzung alle Vergtungen, die ein Notar fr die Zurverf - gungsstellung seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt. Sie werden insoweit auf die gemû Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antr ag s - gegnerin zu gewhrende Einkommensergnzung angerechnet, als sie den fr die Besoldungsgruppe R 1 in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebenttigkeitsve r - ordnung (BNV) genannten Betrag (derzeit 9.600 DM jhrlich) bersteigen; dem Betrag sind die im Zusammenhang mit den sonstigen Einnahmen entstand e - nen, notwendigen und angemessenen Aufwendungen zuzuschlagen (§ 2 Abs. 3 EErg-Satzung). 2. Der Antragsteller ist seit 1993 Notar mit dem Amtssitz in T. , B. . Er erhielt in den Jahren 1993 und 1996 bis 1999 Einkommensergnzung. Dem am 8. Mrz 2001 gestellten Antrag auf Einkommensergnzung fr das Jahr 2000 fgte er eine Aufstellung der Berufseinnahmen und Berufsausgaben bei, die sonstigen Einnahmen gab er aber nur ihrer Art (bis April 2000 Richter des Verfassungsgerichtshofs Berlin; Prfer fr das Landesjustizprfungsamt; Leiter einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft), nicht aber ihrer Höhe nach an. Eine Ergnzung der Angaben lehnte er ab. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wies - 4 - die Antragsgegnerin den Antrag auf Einkommensergnzung fr das Jahr 2000 ab und forderte einen bereits ausgezahlten Vorschuû von 15.000 DM nebst Zinsen zurck. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Ihr tritt der Antragsteller entgegen. Hilfswe i - se beantragt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Gelegenheit zu geben, se i ne Angaben zu ergnzen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulssig, insbesondere rechtzeitig und durch den hierzu wirksam bevollmchtigten Geschftsfhrer der Antragsgegn e - rin eingelegt (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Oberla ndesgericht meint, die Änderung der Einkommenserg n - zungssatzung verstoûe gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei durch keinen sachl i - chen Grund gerechtfertigt, den Notaren, die der Einkommensergnzung nicht bedrfen, sonstige Einnahmen ungeschmlert zu belassen, sie den Bedrftigen aber, soweit sie den Freibetrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV) bersteigen, zu en t - ziehen. Dem liegt ein unzutreffendes Verstndnis des Amtsverhltnisses des N o tars zugrunde. a) Der Notar ist als Trger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) zwar, was seine Amtsbefugnisse und die Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nhe des öffentlichen Dienstes - 5 - gerckt (Senat, BGHZ 23, 46, 48; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3). Die staatliche Einbindung des Berufs beseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes fr das "freie Notariat", nmlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur selbstndigen Ausbung, nicht (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.). Bei der Amtsausbung ist der Notar, wie § 1 BNotO verbrgt, nicht nur gegenber den Beteiligten, sondern auch gegenber dem Staat unabhngig. Wirtschaftlich ist der Notar selbstndig (§ 17 Abs. 1 BNotO), er schafft (grundstzlich) selbst die sachlichen und persnlichen O r - ganisationsgrundlagen seiner Amtsausbung und haftet fr Berufsfehler allein (§ 19 BNotO). Die Vorstellung, die aus der Amtsausbung erzielten Einko m - men der Berufsangehrigen mûten, nach dem Muster von Beamten derselben Besoldungsgruppe, an sich auf im wesentlichen vergleichbarer oder gleicher Hhe liegen, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist deshalb ein Notar, dem eine weniger eintrgliche Amt s - stelle bertragen ist, gegenber anderen Notaren rechtlich nicht benachteiligt. Er hat das Amt aus freien Stcken bernommen und kann jederzeit aus ihm ausscheiden (§ 48 BNotO). Um eine der Amtsstellen mit hherem Gebhre n - aufkommen hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der Auswahl der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO; Senat BGHZ 124, 327 st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 20/01, ZNotP 2002, 119) ausgeschieden. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt u n - eingeschrnkt auch fr das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsg e g- nerin (fr Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert (vgl. BVerfGE 73, 280). Die Mglichkeit der Bewerbung um eine eintrglichere - 6 - Amtsstelle ist durch das "Vorrcksystem" gewhrleistet (Senat, Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906; v. 18. September 1995, NotZ 44/94). Die Anrechnung der sonstigen Einkommen auf die Einkommenserg n - zung fgt mithin nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einer durch das be r - tragene Amt schon begrndeten Benachteiligung einen weiteren Nachteil hi n - zu. Vielmehr erhlt der Notar, dessen Berufseinkommen auf dasjenige eines Richters am Amtsgericht (R 1) angehoben wird, gegenber Berufskollegen, die eine Einkommensergnzung nicht beziehen, einen Vorteil. Er ist um des ffen t - lichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebhrenaufkommen ein leistungsfhiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt (Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. Mrz 2000, NotZ 15/99, DNotZ 2000, 713). Die Anrechnung der ber dem Freibetrag li e - genden sonstigen Einnahmen auf die Einkommensergnzung begrenzt den Vorteil auf das Maû, das die Antragsgegnerin unter Bercksichtigung der vo r - handenen Mittel zur Erreichung des Zweckes der Einkommensergnzung fr gengend befu n den hat. b) Die weiteren Überlegungen des Oberlandesgerichts gehen auf de s - sen rechtlichen Grundansatz zurck und sind wie dieser nicht tragfhig. Die Anrechnung von sonstigen Einnahmen auf die Einkommenserg n - zung widerspricht nicht der Entscheidung des Gesetzgebers, abweichend vom Beamtenrecht (vgl. § 69 Satz 2, Nr. 2 BBG, § 6 Abs. 3 BNV), von der Ablief e - rung der Vergtung fr Nebenbeschftigungen abzusehen. Sie ist Ausdruck der wirtschaftlichen Selbstndigkeit des Notars. Der Staat sieht davon ab, ihn fr seine Amtsttigkeit zu alimentieren, auf die Vergtung aus einer die - 7 - Amtsttigkeit nicht strenden und aus diesem Grunde genehmigungsfhigen (§ 8 Abs. 1 bis Abs. 3 BNotO) oder genehmigungsfreien (§ 8 Abs. 4 BNotO) Ttigkeit greift er nicht zu. Der Notar, der Einkommensergnzung bezieht, lût sich dagegen aus den Abgaben, die die Berufsgenossen an die Antragsgegn e - rin zu entrichten haben (§ 113a Abs. 8 BNotO), alimentieren. Auf die Aliment a - tionsleistung werden sonstige Einnahmen angerechnet. Der Zugriff erfolgt nicht zugunsten des Staatshaushalts, sondern zugunsten der Solidarkasse des B e - rufsstandes, aus der die Einkommensergnzung gespeist wird. Die Beschrnkung der Anrechnung auf Einnahmen aus der Arbeitskraft des Notars stellt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen S y - stembruch dar. Allerdings wre die Heranziehung der Einnahmen aus anderen Quellen (Kapitaleinknfte, Einknfte aus Vermietung und Verpachtung u.a.) geeignet, die von der Antragsgegnerin bewirtschaftete Solidarkasse weiter zu entlasten. Ein sachlicher Zwang, so weit zu gehen, besteht indes nicht. Ein Verzicht des Notars auf Einnahmen aus diesen Quellen wrde keinen Beitrag dazu leisten, dem ffentlichen Zweck, Notariate in strukturschwachen Gebieten zu erhalten, Genge zu tun. Der Einsatz der durch die Aufgabe von Nebent - tigkeiten freiwerdenden Arbeitskraft ist dagegen - dem Grundsatz nach - g e - eignet, das Gebhrenaufkommen des Notars zu verbessern und damit eine Entlastung der Kasse des Antragsgegners herbeizufhren. Dies gilt unbesch a - det dessen, daû die angerechnete Nebenbeschftigung mit einer ordnungsg e - mûen Fhrung des Notariats, insbesondere der Aufrechterhaltung der Amt s - bereitschaft (vgl. § 15 BNotO), vereinbar sein muû. Der Auffassung des Obe r - landesgerichts, der Notar sei, bei beanstandungsfreier Amtsttigkeit, ohne Ei n - fluû auf die Hhe seiner Berufseinknfte, kann nicht beigetreten werden. Die Beschrnkung seiner Ttigkeit auf den Amtsbereich (§ 10a Abs. 2 BNotO) - 8 - nimmt die Intensitt, mit der er die dort vorhandene Nachfrage nach notariellen Dienstleistungen wahrnimmt, nicht vorweg. Die Bereitschaft der im Amtsbereich Eingesessenen, ihre Beurkundungsbedrfnisse bei dem rtlichen Notar zu b e - friedigen, hngt von einer Reihe von Umstnden ab (Qualitt der fachlichen Leistung, Anwesenheit an Ort und Stelle whrend der blichen Brozeiten, Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum), auf die der Notar, auch durch Verzicht auf Nebenttigkeiten, Einfluû hat. Der werbenden Kraft von Pers n - lichkeit und Leistung des Notars ist es auch berlassen, auswrtige Beurku n - dungswillige fr das Notariat zu gewi n nen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht die Anrec h - nungsvorschrift der Einkommensergnzungssatzung nicht in einem Wide r - spruch zur Ausgestaltung des Nebenttigkeitsrechts der Bundesnotarordnung. § 8 BNotO regelt die Frage, welche Ttigkeiten der Notar neben dem Notaramt ausben darf. Zweck der Regelung ist es, die Unabhngigkeit und Unparte i - lichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Gefhrdung von vor n - herein entgegenzutreten (st. Senatsrechtspr., vgl. nur Beschl. v. 8. Mai 1995, NotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundstze 2). Sie hat mithin allein die Ausbung des ffentlichen Amtes, nicht aber die wirtschaftl i - che Existenzfhigkeit der einzelnen Notarstellen und schon gar nicht die A n - rechnung von Einnahmen aus einer Nebenttigkeit im Blick. In dem Umstand, daû § 8 BNotO sich zu dieser Frage nicht verhlt, kann deshalb nicht, wie das Oberlandesgericht meint, eine die Anrechnung ausschlieûende gesetzgeber i - sche "Wertentscheidung" gesehen werden. 2. a) Im Ergebnis ist auch ein Verstoû gegen den Schutz des Vertrauens in die bis zum Kalenderjahr 1999 geltende Regelung (Art. 20 GG, Recht s - - 9 - staatsprinzip) zu verneinen. Das bisherige System war darauf angelegt, ein unzureichendes Einkommen aus dem Amte am Vergleichsmaûstab einer Richterbesoldung anzuheben ("Ausgleich der betriebsbezogenen Unterde k - kung"). Nunmehr knpft die Satzung die Einkommensergnzung an das Erge b - nis der Verwertung der Arbeitskraft des Notars an. Es kann nicht von vornhe r - ein von der Hand gewiesen werden, daû sich ein Vertrauen eines Bewerbers um das Notaramt oder eines Amtsinhabers darauf bilden konnte, daû die A n - tragsgegnerin bis zur vorgesehenen Obergrenze Defizite ausgleicht, die auf die wirtschaftlichen Strukturen am Amtssitz zurckzufhren sind, mithin ein Mi n - desteinkommen aus dem Notaramt verbrgt. Indes htte ein solches Vertrauen hinter das Anliegen, im Interesse der Gesamtheit der Berufsgenossen und der Lebensfhigkeit des Notariats in den neuen Bundeslndern die Abgaben an die Antragsgegnerin zu begrenzen, zurckzutreten. Einwirkungen auf nicht a b - geschlossene Sachverhalte mit Wirkung fr die Zukunft (unechte Rckwirkung) sind, wenn bei einer Abwgung das Allgemeininteresse das individuelle Ve r - trauensinteresse berwiegt, zulssig (BVerfGE 25, 154; 79, 46 st. Rspr.). Dies ist hier der Fall. Nach dem unstreitigen, in den Grundzgen auch gerichtsb e - kannten, Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Zahl der Antrge auf Einko m - mensergnzung seit Schaffung der Kasse im Jahr 1990 sprunghaft gestiegen. Wie die Antragsgegnerin mitteilt, waren in den Jahren 1990 bis 1992 zwei A n - trge zu verzeichnen, fr das Jahr 2000 waren bis 31. Mrz 2001 insgesamt 44 Antrge gestellt worden. Das Gebhrenaufkommen in den neuen Bundesl n - dern hat sich gegenber 1996, einem allerdings die Spitze des Beurkundung s - booms kennzeichnenden Zeitpunkt, um ca. 30 v.H. verringert. Nach den B e - rechnungen der Antragsgegnerin ist fr den gegenwrtigen Zeitpunkt damit zu rechnen, daû 98 von insgesamt 542 Amtsinhabern nach der Struktur ihrer N o - tarstellen in Bereichen liegen, in denen eine Einkommensergnzung in Frage - 10 - kommt. Die Anhebung der Schwelle der Einkommensergnzung tritt in ihren Folgen hinter die bei der Beibehaltung der bisherigen Regelung zu besorgende Unterdeckung des Haushalts zurck. Abgeschpft werden nur Einnahmen aus Ttigkeiten, die neben der hauptberuflichen Amtsfhrung (§ 3 Abs. 1 BNotO) zulssig sind. Das Vertrauen in ein bestimmtes Mindesteinkommen aus der Berufsttigkeit bleibt mithin im Grundsatz unerschttert, die Modifikation betrifft Randbereiche, die das Berufsbild nicht bestimmen. b) Nach dem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, daû die Einkommensergnzung nicht den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG g e - nieût. Der Zahlungsanspruch gegenber der Antragsgegnerin beruht auf f - fentlichem Recht und weist nicht die Zge auf, die ffentlich-rechtliche Positi o - nen (z.B. Ansprche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenvers i - cherung, BVerfGE 53, 298; 76, 293) eigentumsgleich erscheinen lassen. Die Eigenleistung der Notare, nmlich die Abgaben an die Antragsgegnerin, k n - nen zwar betrchtlich sein. Abgesehen davon, daû sie nach § 113a Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 BNotO einer Vielzahl von Zweck en dienen, stellen sie, auch s o - weit sie fr die Ergnzung des Berufseinkommens Verwendung finden, keine Leistung dar, die in einem individuellen Zweckverhltnis zu einer Gegenle i - stung steht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an die Antragsgegnerin - soweit sie der Einkommensergnzung dienen - Sondera b - gaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines ffentlichen Zwecks le i - sten, zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, nmlich der Erhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (BGHZ 126, 16, 27 ff). Sonderabgaben sind, in Abgrenzung zu Vorzugslasten (Gebhren und Beitrge), dadurch g e - kennzeichnet, daû sie unabhngig von einer Gegenleistung geschuldet sind (BVerfGE, 81, 186; vgl. BVerfGE 67, 274; 78, 267). Dem entspricht es auch, - 11 - daû die Abgabe nicht als solche einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin begrndet, eine Zahlung vielmehr nur mit Rcksicht auf das ffentliche Intere s - se an der Erhaltung des Notariats erfolgt, und daû die Hhe der Einko m - mensergnzung von der Hhe der entrichteten Abgabe unabhngig ist. Dies stellt sie auûerhalb eines individualisierenden Versicherungsprinzips (Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 111). Selbst wenn indessen die Einko m - mensergnzung nach Art. 14 GG geschtzt wre, bliebe die Änderung d er Ei n - kommensergnzungssatzung aus den zu a) dargelegten Grnden innerhalb einer - nicht ausgleich spflichtigen - Inhalts- und Schrankenbesti m mung. 3. Fehler bei der Anwendung der Einkommensergnzungssatzung sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Die Entschdigung des Antragstellers als Richter des Verfassungsgerichtshofs von Berlin (§ 13 VerfGHG Berlin) zhlt zu den sonstigen Einnahmen des Antragstellers. Hierbei ist es unerheblich, ob fr diese Ttigkeit, wenn sie ein Beamter verrichtete, eine Ablieferungspflicht nach § 6 Abs. 3 BNV bestnde. Die Einkommensergnzungssatzung nimmt, was im Satzungsermessen der Antragsgegnerin liegt, nur auf den Freibetrag in § 6 Abs. 2 Satz 1 BNV Bezug. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle, daû Vergtungen fr Lehr- und Prfungsttigkeiten (Zweite juristische Staatsprfung, Leitung einer Arbeitsgemeinschaft) nach § 7 BNV von der A b - lieferungspflicht ausg e nommen sind. III. Der Hilfsantrag ist unstatthaft. Das Verfahren ber den Antrag auf g e - richtliche Entscheidung ist mit dem Ausspruch des Senats abgeschlossen. Der - 12 - Antragsteller ist nicht gehindert, seinen Antrag auf Einkommensergnzung fr das Jahr 2000 unter Nachtrag der fehlenden Angaben zu wiederholen. Die A n - - 13 - tragsgegnerin hat ihm auch bereits zugesagt, ihm hierzu die Mglichkeit zu geben. Rinne Tropf Kurzwelly Lintz Ebner
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