BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 9/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - Not 64/06 (E) - wird zur374ckgewie-sen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus. Die Antragstellerin bewarb sich auf diese und eine weitere Stelle. 1 - 3 - Die Antragstellerin wurde am 31. August 1992 zur Richterin auf Probe in Niedersachsen ernannt. Nach ihrem Wechsel in den baden-w374rttembergischen Landesdienst wurde sie am 2. Februar 1998 als Notarvertreterin an das Notariat F. und sp344ter an das Notariat W. abgeordnet. Dort wurde sie am 2. Oktober 2000 zur Justizr344tin ernannt. Seit dem 15. Juli 2003 war sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstvorstandes dieses Notariats beauf-tragt, bevor sie am 1. M344rz 2004 zur Oberjustizr344tin bef366rdert wurde. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifi-zierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individu-elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-sondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbeson-dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - 4 - - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Die Antragstellerin kam hierbei auf Platz 24. Der weitere Beteiligte, der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den Platz 16. 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstelle-rin unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass ihrer Bewerbung auf die Stelle in E. die der besser platzierten Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu 6 - 5 - besetzen; die 374brigen im Rang vorgehenden Interessenten erhielten andere Stellen. Die Antragstellerin sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in ihren Rechten verletzt. Sie beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint sie, die Einzelabw344gung der sie betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Auf-hebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des An-tragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notarstelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richtes verfolgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat ihren Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren wei-terverfolgt. Sie nimmt auf ihre Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), jedoch in der Sache unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374s-se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 10 - 6 - 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dar-auf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-m374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 11 Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). 12 Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-dr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung f374r verfassungs-rechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 13 - 7 - 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirk-samkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffassung zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschrei-bung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Aus-richtung der Auswahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. 14 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 15 2. Zumindest im Ergebnis unbegr374ndet ist die R374ge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO nicht zuge-billigt, obgleich auch sie als badische Amtsnotarin dem durch diese Vorschrift beg374nstigten Personenkreis angeh366re. Dies ist jedenfalls nicht urs344chlich f374r die Auswahlentscheidung. Der Antragstellerin ist bei der Besetzung der Stelle in E. kein Mitbewerber vorgezogen worden, der nicht badischer 16 - 8 - Amtsnotar ist. 334berdies hat der Antragsgegner in seinem dem angefochtenen Bescheid beigef374gten Auswahlvermerk und nochmals in seiner Antragserwide-rung vom 8. November 2006 - ungeachtet des m366glicherweise seiner Ansicht nach nur zugunsten der ersten 18 Platzierten eingreifenden 247 115 Abs. 2 BNotO - einen "Vollvergleich" zwischen der Antragstellerin und ihren Mitbewer-bern vorgenommen, wie er notwendig ist, wenn s344mtlichen Beteiligten der Re-gelvorrang des 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO zugute kommt. Der Antragsgegner hat damit, wie er auf Seite sieben des Auswahlvermerks und auf Seite neun der Antragserwiderung ausdr374cklich betont, seine Entscheidung im Ergebnis nicht auf den Regelvorrang gest374tzt. 3. Ebenfalls fehlt es an einer Beschwer der Antragstellerin, soweit sie be-anstandet, der Antragsgegner habe bei der Auswahlentscheidung der jeweils erreichten Bef366rderungsstufe ein zu hohes Gewicht beigemessen. Die Antrag-steller ist selbst Oberjustizr344tin. Ihr ist kein Mitbewerber vorgezogen worden, der ein h366heres Bef366rderungsamt erreicht hat. 17 4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-lichen Beurteilungen der Antragstellerin und ihrer konkurrierenden Mitbewerber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notar-stellen erstellten, ber374cksichtigt. F374r die Auswahlentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten P. hat der Antragsgegner als ausschlaggebend angese-hen, dass dieser bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerber-feld nur vereinzelt erreichten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, w344hrend die Antragstellerin bei der Anlassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewer-tet worden sei. Dies ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18 - 9 - a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344si-denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344ch-tigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-urteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. So hat insbesondere die Antragstellerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl344rt, keine inhaltlichen Ein-wendungen gegen ihre Beurteilung zu haben. Dabei ist weiter zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen und kurz davor vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leis-tungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebungen dienten vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Ver-gleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe da-zu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hin-sichtlich der Antragstellerin erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Anlass- 19 - 10 - beurteilung Juni 2000; 6 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 und bei der Anlassbeurteilung im April 2003, sowie 7 Punkte bei der Regelbeurteilung im Juli 2005 und der Anlassbeurteilung im Dezember 2005). b) Ein Beurteilungsdefizit besteht auch nicht darin, dass der Antragsgeg-ner die Umst344nde, die zu der Absenkung der Gesamtnote, mit der die Antrag-stellerin beurteilt wurde, in den Jahren 2002 und 2003 (s.o.) f374hrten, nicht aus-dr374cklich ber374cksichtigt hat. Die Notensenkung ist zwar nicht auf ein zwischen-zeitliches Nachlassen der Leistungen zur374ckzuf374hren. Wie die seinerzeitige Pr344sidentin des Landgerichts F. im Text der Beurteilung vom 2. Oktober 2002 ausdr374cklich ausgef374hrt hat, lag der Notenabsenkung lediglich die Absicht zugrunde, die landesweiten Bewertungsma337st344be anzugleichen. Es gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt daf374r, dass die Antragstellerin hierdurch gegen374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde. Im 334brigen stammt der weitere Beteiligte P. , an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in E. zu vergeben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landge-richtsbezirk F. . Auch er hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich bleibender Leistungen eine Herabstufung der Ge-samtbewertung von sieben auf 6,5 Punkte hinnehmen m374ssen. Die Pr344sidentin des Landgerichts F. hat auch in dieser Beurteilung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte bezirks374bergreifende Harmoni-sierung der Beurteilungsma337st344be zur374ckzuf374hren sei. Jedenfalls im Verh344ltnis zu dem mit seiner Bewerbung erfolgreichen Beteiligten P. unterlagen die un-ter dem 2. Oktober 2002 erstellten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind. 20 - 11 - c) Im Ergebnis nicht zum Nachteil der Antragstellerin hat sich ferner aus-gewirkt, dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten P. , das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigef374gten Auswahlvermerk erstellt hat, unzutreffend ausgef374hrt hat, dieser Bewerber sei unter dem 2. Ok-tober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden (siehe S. 59 des Vermerks). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im Schrift-satz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen blo337en Schreibfehler, der f374r die Entscheidung nicht urs344chlich war. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa ein Abw344gungsfehler dergestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil der Antrag-stellerin unzutreffend ber374cksichtigt h344tte, diese habe im Gegensatz zum weite-ren Beteiligten P. bei ihrer Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "R374ckset-zer" hinnehmen m374ssen. Eine solche Erw344gung hat der Antragsgegner nicht angestellt. 21 5. Unbegr374ndet ist die Beanstandung der Beschwerde, der Antragsgegner habe das Engagement, das die Antragstellerin bei der Fortbildung von Justiz-angestellten gezeigt habe, in seine Abw344gung nicht einbezogen. 22 Zwar steht, anders als der Antragsgegner meint, 247 6b Abs. 4 BNotO der Ber374cksichtigung dieses Umstandes nicht entgegen. Die Beteiligung der An-tragstellerin an den Fortbildungsveranstaltungen ist in Nummer II 2 der Regel-beurteilung vom 27. Juli 2005 und der Anlassbeurteilung vom 5. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Die Einbeziehung dieses Umstandes h344tte der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung aber keinen zus344tzlichen Vorteil verschafft, der eine g374nstigere Anlassbeurteilung und eine l344ngere berufliche Erfahrung aufgewogen h344tte. So ist die Beteiligung an der Ausbildung anderer Dienstkr344fte bei der Auswahlentscheidung nur ein Hilfskrite-rium, das grunds344tzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, 23 - 12 - wenn der auf aktuellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f). 6. Gleiches gilt f374r das Engagement der Antragstellerin bei der Bew344ltigung des Umzugs des Notariats W. . 24 7. Soweit die Antragstellerin 374ber ihre allgemeine Beanstandung, der An-tragsgegner habe die Auswahlkriterien willk374rlich angewandt, hinaus r374gen m366chte, sie sei gegen374ber Mitbewerbern mit Promotion ohne sachlichen Grund benachteiligt worden, ist dies jedenfalls f374r die Auswahlentscheidung betreffend den Amtssitz in E. nicht erheblich. Der erfolgreiche Mitbewerber P. ist ebenfalls nicht promoviert und hat dementsprechend insoweit von dem Antragsgegner gegen374ber der Antragstellerin keinen Vorteil zugebilligt erhalten. 25 8. Weiter ist die Beanstandung der Antragstellerin unbegr374ndet, der Ver-gleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekr344ftig. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Ur-kundszahlen nur in eingeschr344nktem Ma337 R374ckschl374sse auf die Eignung f374r das Notaramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 19 f). G344nz-lich unber374cksichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen je-doch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch beschr344nkte Aussagekraft zu- 26 - 13 - kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 64/06 (E) -
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