BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 9/08 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 26. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller und die weitere Beteiligte bewarben sich um die im Jus-tizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk E. . Das Auswahlverfahren wurde gem344337 247 17 der Allgemeinen Ver-f374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fas-sung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgef374hrt. F374r den An-tragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 157,15 und f374r die weitere Beteilig- 1 - 3 - te eine solche von 185 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Ein-zelnen wie folgt dar: Bewerber weitere Beteiligte Antragsteller Rang 1 2 2. Staatsexamen 38,75 45,6 RA-T344tigkeit 22,25 30 Fortbildungen 40 31 Beurkundungen 80 43 Sonderpunkte 4 (Fachanw344ltin f374r Familienrecht) 7,55 (Ausbildung und T344tigkeit als Notargehilfe) Summe 185 157,15 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Sep-tember 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle der weiteren Beteiligten zu 374bertragen. 2 Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere bestreitet, dass den in den Vertretungszeitr344umen vom 3. bis 23. Juni 2005 und vom 20. Juli bis 12. August 2005 von der weiteren Beteiligten gefertigten Urkunden tats344chlich "Vertretersituationen" zugrunde gelegen haben, Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, die ausgeschriebene Stelle ihm zu 374bertragen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. 3 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich unter Ber374cksichtigung der wegen des Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei. 4 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in 247 17 AVNot n344her geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Der An-tragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 5 2. Die weitere Beteiligte, die als Rechtsanw344ltin in einer Soziet344t mit dem Rechtsanwalt und Notar a.D. Bo. t344tig ist, hat ihre Urkundst344tigkeit als Vertreterin des Notars Bo. ausge374bt. Der Umstand, dass ein Anwalts-notar ein Soziet344tsmitglied mit seiner Vertretung betraut - gegebenenfalls auch mit dem Ziel, den Vertreter als m366glichen Nachfolger f374r die Notart344tigkeit "auf-zubauen" - ist f374r sich genommen bedenkenfrei. Eine solche Verhaltensweise entspricht vielmehr dem Regelfall und ist vor allem dadurch erkl344rlich, dass ge-rade zu einem Soziet344tsmitglied ein besonderes Vertrauensverh344ltnis besteht. So hat im 334brigen auch der Antragsteller seine praktischen Beurkundungser- 6 - 5 - fahrungen als Vertreter des Notars Br. gemacht, mit dem er seinerseits eine Soziet344t unterh344lt. Das Vorbringen des Antragstellers, Rechtsanwalt und Notar Bo. sei in dem genannten Vertretungszeitraum (auch) in seiner Kanzlei als Rechts-anwalt t344tig gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der pers366nlichen Eignung der weiteren Beteiligten aufkommen zu lassen. 7 Der Vertretert344tigkeit der weiteren Beteiligten lagen wirksame Vertre-tungsverf374gungen zugrunde. Dass die weitere Beteiligte ihre Urkundst344tigkeit eigenverantwortlich und "h366chstpers366nlich" wahrgenommen hat und damit den Anforderungen des 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot vollumf344nglich entsprochen worden ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 43/06 - juris Rn. 21 f). Die Verpflichtung, gegen374ber der zust344ndigen Beh366rde im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung wahr-heitsgem344337e Angaben zu machen - wobei der Umstand, dass ein Anwaltsnotar w344hrend des Vertretungszeitraums in seinen B374ror344umen anwesend und dort als Rechtsanwalt t344tig ist, einen Verhinderungsgrund nicht von vornherein aus-schlie337t -, trifft den Notar. Zweifel an der pers366nlichen Eignung der weiteren Beteiligten w344ren nur dann angebracht, wenn sie selbst sich im Zusammen-hang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmiss-br344uchlich verhalten h344tte. Hierf374r bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. 8 3. Soweit der Antragsteller anf374hrt, dass die weitere Beteiligte innerhalb der Vertretungszeitr344ume an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und bei Ausf374llen des Bewerbungsformulars falsche Angaben gemacht habe, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die pers366nliche Eignung der weiteren Beteilig- 9 - 6 - ten in Zweifel zu ziehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 2 VA (Not) 18/07 -
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