BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 9/09 Verk374ndet am: 7. Juni 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 113 Abs. 3 Nr. 1 a) Die L344ndernotarkasse kann die Einkommenserg344nzung durch Satzung auch f374r in der Vergangenheit liegende Zeitr344ume absenken, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes 374berschritten werden. b) Eine der Konstellationen, in denen schutzw374rdiges Vertrauen in den Fortbestand einer g374nstigen Rechtslage grunds344tzlich nicht besteht, sind die F344lle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit einer neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist und die neu beschlossene Satzung lediglich die fr374here, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2008 - NotZ 105/07). c) Seit der 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - allerdings unwirksam - beschlos-senen Begrenzung der Einkommenserg344nzung auf das R 1-Gehalt eines s344chsi- - 2 - schen Richters in der Eingangsstufe mit gleichem Familienstand ist dem betroffe-nen Personenkreis bekannt, dass die L344ndernotarkasse unmissverst344ndlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommenserg344nzung abzusenken. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 9/09 - OLG Dresden wegen Einkommenserg344nzung f374r das Jahr 2007 - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Mai 2009 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antragsgegnerin unter Ab344nderung des angefochtenen Be-schlusses verpflichtet wird, an den Antragsteller 25,17 200 zu zah-len, und sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den An-tragsteller neu zu bescheiden, nur auf einen m366glichen Mehrbe-trag von 21.634,80 200 bezieht. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 21.659,97 200. - 4 - Gr374nde: I. Der 1957 geborene, verheiratete Antragsteller ist Notar in K. (Sach-sen-Anhalt). Er beantragte f374r das Kalenderjahr 2007 eine Einkommenserg344n-zung nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. 1 Diese gab dem Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Bemessung der Einkommenserg344nzung die von ihrem fr374heren Verwaltungsrat im Jahr 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 beschlossene und durch Beschluss des neu gew344hlten Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 mit R374ckwirkung zum 1. Januar 2007 best344tigte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Hiernach war einem Notar eine Ein-kommenserg344nzung zu gew344hren, wenn und soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem344337 247 2 Abs. 1 der Zweiten Be-soldungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familien-stand zur374ckblieb. Vor der Neufassung zum 1. Januar 2005 war demgegen374ber Vergleichsma337stab die R 1-Besoldung eines s344chsischen Richters am Amtsge-richt gleichen Lebensalters und Familienstands wie der Notar. 2 Gegen den Einkommenserg344nzungsbescheid, der mit der verzinsten R374ckforderung eines Teils des dem Antragsteller gew344hrten Vorschusses ab-schloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Neben der von der Antragsgegnerin f374r die Einkommenserg344nzung herangezogenen Bemes-sungsgrundlage hat er beanstandet, dass 25,17 200 f374r die Beschaffung eines Computerprogramms nicht als ber374cksichtigungsf344hige Berufsausgaben aner- 3 - 5 - kannt wurden. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag im Verfahren au337er Streit gestellt. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Bescheid wegen eines m366glichen Anspruchs auf Einkommenserg344nzung von bis zu 21.659,97 200 (21.634,80 200 Differenz zwischen dem R 1-Gehalt in der Eingangsstufe und in der Lebensaltersstufe des Antragstellers sowie 25,17 200 Kosten f374r das Compu-terprogramm) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstel-ler unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 4 Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, zwar best374nden gegen den Be-schluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007, mit dem die 2004 vom fr374-heren, auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage bestell-ten Verwaltungsrat beschlossene 304nderung des Art. 15 der Hauptsatzung bes-t344tigt worden sei, keine Bedenken in formeller Hinsicht. 5 Der Beschluss gen374ge aber nicht den materiellen Anforderungen des 247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO. Den satzungsgebenden Organen der Antragsgegne-rin stehe bei der Bestimmung des Ma337es des Erforderlichen im Sinne des 247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO zwar ein weiter Ermessensspielraum zu, der es grunds344tzlich auch zulasse, dem Notar eine Einkommenserg344nzung nach ei-nem geringeren Vergleichsma337stab als der Besoldung eines Richters der Be-soldungsgruppe R 1 (Ost) mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu ge-w344hren. Bei der Aus374bung des Satzungsermessens seien jedoch unter ande-rem die Entwicklung der Ausgaben f374r die Einkommenserg344nzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beitr344ge in vertretbarer Weise zu prognostizieren und zu bewerten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Verwaltungsrat der An-tragsgegnerin in Vorbereitung des Beschlusses vom 10. Januar 2007 374berhaupt 6 - 6 - mit dem Problemkreis der Absenkung des Mindestberufseinkommens der Nota-re neu befasst habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dessen Mitglie-der in dem Bem374hen, das alte, verfassungsrechtlich nicht ordnungsgem344337 zu-stande gekommene Satzungsrecht zeitnah durch neues, verfassungsgem344337es zu ersetzen, auf die Richtigkeit und die Fortgeltung der Erw344gungen vertraut h344tten, welche der Beschlussfassung im Jahr 2004 zugrunde gelegen h344tten. Diese Vorgehensweise stelle sich jedoch als unzul344nglich dar, da sich die Um-st344nde, auf deren Grundlage die Prognose zur Entwicklung des abgabepflichti-gen Geb374hrenaufkommens und der Ausgaben f374r Einkommenserg344nzung an-zustellen gewesen sei, gegen374ber dem Erkenntnisstand des Jahres 2004 er-heblich ge344ndert h344tten. Der Finanzbedarf f374r die Einkommenserg344nzung sei 2004 und 2005 deutlich hinter den seinerzeitigen Erwartungen zur374ckgeblieben. Gleichwohl k366nne das Gericht die Antragsgegnerin nicht zur Zahlung der Differenz zwischen dem R 1-Gehalt der Eingangsstufe und der Besoldung eines Amtsrichters mit dem Lebensalter des Antragstellers verpflichten. Die Sa-che sei nicht entscheidungsreif. Das dem Verwaltungsrat der Antragsgegnerin bei der Satzungsentscheidung zustehende Ermessen k366nne das Gericht nicht durch eine eigene Abw344gung ersetzen. Der Antragsgegnerin sei zun344chst Ge-legenheit zu geben, einen ermessensfehlerfreien Beschluss, dem auch r374ckwir-kende Geltung beigegeben werden k366nne, nachzuholen. Es sei nicht auszu-schlie337en, dass eine ab dem Jahr 2007 wirkende Begrenzung der Einkom-menserg344nzung auf die R 1-Besoldung (Ost) in der Eingangsstufe frei von Er-messensfehlern best344tigt werden k366nne. 7 Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Sache sei bereits zu seinen Gunsten entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin habe ihr Satzungser- 8 - 7 - messen fehlerhaft ausge374bt, so dass die Satzungs344nderung nichtig sei. Damit gelte die fr374here Satzung fort, nach der ihm eine Einkommenserg344nzung zuste-he, die auf der Grundlage des R 1-Gehalts eines s344chsischen Richters gleichen Lebensalters und Familienstandes zu berechnen sei. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass des Einkommenserg344nzungsbescheids insoweit kein Ermessen mehr. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009, der am 5. Januar 2010 vom S344chsi-schen Staatsministerium der Justiz und f374r Europa als Aufsichtsbeh366rde ge-nehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 bekannt gemacht wurde, hat der Verwaltungsrat Art. 5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin um einen Absatz 2 erg344nzt. Hiernach gilt f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ablauf des 5. Juni 2008 Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der fr374heren Hauptsatzung mit folgendem Wortlaut: 9 "Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im T344tigkeitsbereich der L344ndernotarkasse in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe gem. 247 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-334bergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Famili-enstand zur374ck, so gew344hrt ihm die L344ndernotarkasse eine Ein-kommenserg344nzung in H366he des Unterschiedsbetrages." II. Das Verfahren richtet sich gem344337 247 118 Abs. 3 BNotO nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Bestimmungen. Die hiernach gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im 334brigen zul344ssig (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO a.F.), in der Sache jedoch weitgehend unbegr374ndet. 10 - 8 - 1. Die Antragsgegnerin ist nicht zu verpflichten, dem Antragsteller f374r das Jahr 2007 eine Einkommenserg344nzung auf der Grundlage der R 1-Besoldung eines s344chsischen Richters gleichen Lebensalters zu gew344hren. Die Sache ist insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers entscheidungsreif. 11 a) Entgegen der der Beschwerdebegr374ndung des Antragstellers zugrun-de liegenden Ansicht ist das Satzungsrecht der Antragsgegnerin nicht dadurch gleichsam "verbraucht", dass ihr Verwaltungsrat 2004 und 2007 die Bemes-sungsgrundlage f374r die Einkommenserg344nzung auf die Besoldung eines s344ch-sischen Richters der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt hat und die betreffenden Beschl374sse - aus jeweils unterschiedlichen Gr374nden - nichtig sind (siehe aber zur grunds344tzlichen, vor374bergehenden Fortgeltung der bis zur Beschlussfassung vom 10. Januar 2007 durch den neu gew344hlten Ver-waltungsrat erlassenen Satzungen Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 11 ff), so dass auch f374r das Jahr 2007 zwingend die urspr374ng-liche Satzungsbestimmung 374ber die H366he der Einkommenserg344nzung anzu-wenden w344re. Es kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob der Auf-fassung des Oberlandesgerichts zur Unwirksamkeit des Verwaltungsratsbe-schlusses vom 10. Januar 2007 374berhaupt beizupflichten ist. Die Nichtigkeit der beiden Beschl374sse, die der Senat f374r den letztgenannten zugunsten des An-tragstellers unterstellt, f374hrt im Gegensatz zu dessen Ansicht nicht notwendig dazu, dass ihm f374r das Jahr 2007 eine Einkommenserg344nzung auf der Grund-lage der vorherigen, f374r ihn g374nstigeren Fassung des Art. 15 Abs. 1 der Hauptsatzung zu gew344hren ist. Die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht daran gehindert, durch einen neuen Satzungsbeschluss auch f374r den hier in Rede stehenden Zeitraum r374ckwirkend die Bemessungsgrundlage f374r die Einkom-menserg344nzung abzusenken. Sie hat ihren Willen, von dieser M366glichkeit f374r 12 - 9 - das Kalenderjahr 2007 Gebrauch zu machen, mittlerweile auch durch den Be-schluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 bekundet. Auf der Basis einer solchen neuen Satzungsbestimmung kann die Antragsgegnerin sodann anstelle des teilweise vom Oberlandesgericht aufgehobenen Bescheids vom 21. April 2008 einen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage inhaltsgleichen er-lassen. b) aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. November 2007 (NotZ 55/07 - ZNotP 2008, 132, 133 Rn. 14 f) ausgef374hrt, dass es der An-tragsgegnerin nicht generell verwehrt ist, die Einkommenserg344nzung gegen-374ber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu vermindern. 13 Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufsein-kommen der Notare zu erg344nzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer ge-ordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist ( 247 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO ). Die Einkommenserg344nzung dient, anders als die Besoldung der Rich-ter, nicht der Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu beitragen, ein leistungsf344higes Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Geb374hrenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gew344hrleisten. Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsf344higkeit und Leistungsbereitschaft durch den geringen Gesch344ftsanfall eines kleineren No-tariats und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher T344tigkeit ( 247 3 Abs. 1, 247 8 Abs. 1, 2 BNotO ) begrenzt sind. Au337erdem soll die Einkommenser-g344nzung die sachliche und pers366nliche Unabh344ngigkeit sowie die unparteiliche Amtsf374hrung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gew344hr-leisten. Bei der Bestimmung des Ma337es des "Erforderlichen" steht den sat-zungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielraum 14 - 10 - zu. Dieser Spielraum l344sst es unter Beachtung des notwendigen Vertrauens-schutzes grunds344tzlich auch zu, die den Notaren gew344hrte Einkommenserg344n-zung zu verringern (Senat aaO, Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller kann des-halb, wie er wohl auch selbst nicht verkennt, nicht beanspruchen, dass die H366-he der Einkommenserg344nzung in der bisherigen H366he auf Dauer unangetastet bleibt. bb) Die Antragsgegnerin kann eine solche Absenkung auch noch nach Ablauf des Jahres, f374r das die Einkommenserg344nzung zu gew344hren ist, durch nachtr344glichen Satzungsbeschluss vornehmen. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Satzungen mit f374r den Betroffenen nachtei-ligen Bestimmungen auch f374r in der Vergangenheit liegende Zeitr344ume erlassen werden k366nnen, sofern nicht die Grenzen des verfassungsrechtlich verankerten Vertrauensschutzes 374berschritten werden (z.B. BVerwGE 67, 129, 131 f; BVerwG NVwZ 1991, 360, 361; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 243/07 - NJW-RR 2008, 1189, Rn. 13). Dies hat der Senat insbesondere auch f374r die Satzungen der Antragsgegnerin entschieden (siehe Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 105/07 - juris Rn. 26 zur Abgabensatzung). Eine der Konstellationen, in denen schutzw374rdiges Vertrauen in den Fortbestand einer g374nstigen Rechtslage grunds344tzlich nicht besteht, sind die F344lle, in denen die nachteiligen Rechtsfolgen mit der neuen Satzung nicht erstmalig angeordnet werden, sondern ein gleichartiger Regelungsversuch vorangegangen ist (BVerwGE aaO) und die neu beschlossene Satzung lediglich die fr374here, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassene ersetzt (Senat aaO). 15 - 11 - Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Der Verwaltungsrat der Antrags-gegnerin hatte bereits 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Absenkung des Vergleichsma337stabs f374r die Einkommenserg344nzung beschlossen und die entsprechende 304nderung der Satzung durch Beschluss vom 10. Januar 2007 mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres best344tigt. Zwar sind die Sat-zungs344nderung aus dem Jahr 2004 und - nach Ansicht des Oberlandesge-richts - auch der Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Januar 2007 nichtig. Die Unwirksamkeit beruht jedoch nicht darauf, dass die vorgesehene Verringe-rung der Bemessungsgrundlage der Einkommenserg344nzung insgesamt unzu-l344ssig w344re (vgl. soeben aa). Vielmehr waren die oben in den Gr374nden zu I. wiedergegebenen, vom Oberlandesgericht angef374hrten anderweitigen Ge-sichtspunkte und - nach fr374heren Entscheidungen der Vorinstanz - f374r die Jahre 2005 und 2006 das Fehlen einer 334bergangsregelung ma337gebend. Dem An-tragsteller war deshalb seit 2004 bekannt, dass die Antragsgegnerin unmiss-verst344ndlich und nachhaltig das Ziel verfolgte, das Niveau der Einkommenser-g344nzung abzusenken. Weiter wusste er, dass dies lediglich aus Gr374nden schei-terte, die, jedenfalls f374r die Zeit ab 2007, nicht in der inhaltlichen Unzul344ssigkeit eines solchen Vorhabens lagen, sondern dies auf behebbaren Satzungsm344n-geln beruhte. Aus diesem Grunde musste der Antragsteller damit rechnen, dass die Antragsgegnerin - die auch die berechtigten Interessen der Notare in den Blick zu nehmen hat, aus deren Beitr344gen die Einkommenserg344nzung aufge-bracht wird - nach den gescheiterten Regelungsversuchen ihre Absicht weiter-verfolgt und diese dadurch verwirklicht, dass sie durch neue Satzungsbestim-mungen die fr374heren, auf unvollkommener rechtlicher Grundlage erlassenen mit R374ckwirkung ersetzt. 16 c) Die Antragsgegnerin hat im 334brigen diese Absicht nunmehr durch den Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 5. Oktober 2009 in die Tat umgesetzt und 17 - 12 - - mit Wirkung zum 1. Januar 2007 - die Einkommenserg344nzung auf das Gehalt eines s344chsischen Richters am Amtsgericht mit der Besoldungsgruppe R 1 in der Eingangsstufe begrenzt. Ob die entsprechende Satzungs344nderung wirksam ist, wogegen nach vorl344ufiger W374rdigung des Senats derzeit nichts spricht, be-darf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Selbst wenn der ange-fochtene Bescheid vom 21. April 2008 hinsichtlich des Vergleichsma337stabs f374r die Einkommenserg344nzung nunmehr in dem vorgenannten Satzungsbeschluss eine ordnungsgem344337e Grundlage h344tte, k366nnte der Senat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung insoweit nicht zur374ckweisen, da die Antragsgegnerin gegen den auf Neubescheidung erkennenden Beschluss des Oberlandesge-richts kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sollte hingegen der Verwaltungsratsbe-schluss vom 5. Oktober 2009 immer noch keine ordnungsgem344337e Rechts-grundlage f374r die Absenkung der Einkommenserg344nzung darstellen, w344re der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin aus den vorgenannten Gr374nden nicht dar-an gehindert, nochmals einen erneuten Satzungsbeschluss zu erlassen, durch den der etwaige Mangel mit R374ckwirkung zum 1. Januar 2007 geheilt w374rde. - 13 - 2. Begr374ndet ist die sofortige Beschwerde, soweit die Kosten f374r die Be-schaffung von B374rosoftware in H366he von 25,17 200 anzuerkennen sind. Die Sa-che ist hinsichtlich dieser Position entscheidungsreif, da der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen zusteht. Aus diesem Grunde war sie wegen 25,17 200 bereits zur Zahlung und nicht nur zur Neubescheidung zu verpflichten. 18 Galke Diederichsen Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 29.05.2009 - DSNot 11/08 -
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