BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 99/07 Verk374ndet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6b Abs. 3 Satz 1 Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine h366chstpers366n-liche Angelegenheit, weshalb die zu 247 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und 247 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grunds344tze 374ber die Aufteilung der Verantwor-tungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem B374ropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechts-anwalt ist und die Bewerbung 374ber seine Kanzlei betreibt. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 99/07 - OLG Frankfurt a.M. wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2007 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb in seinem Justizministerialblatt vom 1. Juli 2006 eine Notarstelle in der Gemeinde N. (Amtsgerichtsbezirk G ) aus. Die festgesetzte Bewerbungsfrist lief bis zum 14. August 2006. 1 Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in dessen Soziet344t auch ein An-waltsnotar t344tig ist, reichte mit Schreiben vom 21. August 2006 seine Bewer-bung um die ausgeschriebene Stelle ein. Zugleich beantragte er Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen der vers344umten Bewerbungsfrist. Zur Be-gr374ndung f374hrte er aus, die seit vielen Jahren in der Kanzlei besch344ftigte und stets 344u337erst zuverl344ssig arbeitende, langj344hrig erfahrene B374roleiterin des No- 2 - 3 - tariats habe es entgegen der bestehenden Weisung und der stets ge374bten Pra-xis unterlassen, ihm das Justizministerialblatt als seinerzeitigem Vertreter des in der Kanzlei t344tigen Notars K. vorzulegen und in den Umlauf bei allen Sachbearbeitern des B374ros zu geben. Erst am 15. August 2006 habe er zuf344llig von der Ausschreibung erfahren. Der Pr344sident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der den An-tragsgegner vertrat, teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Februar 2007 mit, seine Bewerbung auf die Notarstelle k366nne keine Ber374cksichtigung finden, da sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist bis zum 14. August 2006 bei dem zust344ndigen Pr344sidenten des Landgerichts einge-reicht worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k366nne nicht gew344hrt werden, da ihm, dem Antragsteller, h344tte auffallen m374ssen, dass ihm das Jus-tizministerialblatt vom 1. Juli 2006 nicht vorgelegt worden sei. 334berdies sei er nicht der punkt- und damit leistungsst344rkste Bewerber. Dies sei vielmehr der weitere Beteiligte R. , an den die Stelle 374bertragen werden solle. 3 Den gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Hierge-gen richtet die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Die zul344ssige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht ist der Rechtsauffassung des Antragsgegners beigetreten. Dieser habe mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der vers344umten Bewerbungsfrist abgelehnt. Der Antragsteller habe, nachdem ihm das Justizministerialblatt entgegen der Weisung und der 334bung in der Kanzlei nicht vorgelegt worden sei, selbst aktiv werden und sich um dessen Verbleib k374mmern m374ssen. H344tte er dies getan, h344tte er die Bewerbungsfrist einhalten k366nnen. 6 2. Dem pflichtet der Senat bei. 7 a) Zu Recht hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers unber374cksichtigt gelassen, weil sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist eingereicht worden war (247 6b Abs. 2 BNotO). 8 b) Dem Antragsteller war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO) zu gew344hren. Dies setzt voraus, dass der Bewerber ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einreichung der Be-werbung einzuhalten. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die Ma337st344-be des 247 32 VwVfG entsprechend anzuwenden (Schmitz-Valckenberg in Eyl-mann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., 247 6b BNotO Rn. 7). Ein Verschulden liegt danach vor, wenn der Bewerber die nach objektiven Ma337st344ben gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat und ihm nach den Umst344nden des Falles die Ein-haltung der Frist zumutbar gewesen w344re (z.B.: Schmitz-Valckenberg aaO, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 32 Rn. 20), wobei keine 374berspann-ten Anforderungen gestellt werden d374rfen (z.B.: BVerfG NJW 1995, 249). Zu-treffend sind der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon ausgegan-gen, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umst344nde, die zur Vers344umung 9 - 5 - der Bewerbungsfrist gef374hrt haben, nicht geeignet sind, ein ihm anzulastendes Verschulden auszur344umen. aa) Die unter anderem zu 247 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und 247 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grunds344tze 374ber die Aufteilung der Verantwortungsbereiche zwischen einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem seines Mandanten gleich steht, und dem des anwaltlichen B374ropersonals, dessen Verschulden dem Mandanten nicht zuzurechnen ist (siehe hierzu z.B.: Kopp/Ramsauer aaO Rn. 37 f; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 85 Rn. 20; Z366ller/Greger aaO 247 233 Rn. 20, 23 Stichwort B374ropersonal und -organisation), sind auf die vorlie-gende Fallgestaltung nicht 374bertragbar. Die Fristvers344umung ist nicht bei der Wahrnehmung eines Fremdmandats unterlaufen, sondern in einer eigenen An-gelegenheit des Anwalts, die mit seiner beruflichen T344tigkeit in der Kanzlei un-mittelbar nichts zu tun hatte. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Abgabe der Bewerbung um eine h366chstpers366nliche Angelegenheit des Interessenten handelt (Schmitz-Valckenberg aaO), ist der Rechtsanwalt in derartigen F344llen verpflichtet, sich selbst Gewissheit zu verschaffen, ob eine f374r ihn in Betracht kommende Notarstelle ausgeschrieben worden ist. 10 bb) Aber selbst unter Anwendung der zu 247 85 Abs. 2 ZPO und 247 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der Verantwor-tungsbereiche w344re ein Verschulden des Antragstellers festzustellen. Jedenfalls h344tte er, nachdem die Vorlage des Justizministerialblatts geraume Zeit nach seinem Erscheinen unterblieben war, sich dieses selbst heranziehen m374ssen. H344tte der Antragsteller rechtzeitig gehandelt, h344tte er die Bewerbung noch in-nerhalb der gesetzten Frist bei der zust344ndigen Stelle des Antragsgegners ein-reichen k366nnen. 11 - 6 - (1) Ein Rechtsanwalt darf sich zwar grunds344tzlich darauf verlassen, dass klare Anweisungen, deren Erledigung - wie hier die Vorlage des Justizministeri-alblatts - keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lassen, ausgef374hrt wer-den. Er braucht ohne besonderen Anlass nicht nachzufragen und im Einzelfall zu 374berwachen, ob seine Direktiven eingehalten werden (z.B. BVerfG NJW 1995, 249, 250; BGH, Beschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/09 - NJW 1991, 1179). Ist jedoch f374r den Rechtsanwalt bei geh366riger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar, dass seinem B374ropersonal im Rahmen des ihm 374bertrage-nen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind und es Anweisungen nicht beach-tet hat, muss der Rechtsanwalt selbst t344tig werden und f374r die ordnungsgem344-337e Erf374llung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1973 - IX ZR 171/72 - VersR 1973, 1144, 1145; OLG Oldenburg NJW 2007, 1698; ferner auch LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2007 - 17 Sa 1621/06 - juris Rn. 56). So liegt der Fall hier. 12 Dem Antragsteller h344tte auffallen m374ssen, dass die Vorlage der Ausgabe des Hessischen Justizministerialblatts vom 1. Juli 2006 entgegen der angewie-senen und ansonsten auch 374blichen Praxis nicht erfolgt war. Offen bleiben kann hierbei, ob einem Rechtsanwalt das Ausbleiben derartiger Publikationen im Drange der sonstigen Gesch344fte stets auffallen muss. Jedenfalls h344tte der An-tragsteller aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bemerken m374ssen, dass ihm im Juli 2006 das Justizministerialblatt nicht vorgelegt worden war. Der Antragsteller wusste, h344tte aber jedenfalls wissen m374ssen, dass Notarstellen im Hessischen Justizministerialblatt ausgeschrieben werden, und zwar insbeson-dere in der jeweils im Juli eines jeden Jahres erscheinenden Ausgabe. Da er sich f374r eine T344tigkeit als Notar interessierte, war die Kenntnis der Ausschrei-bungen von herausragender Bedeutung f374r seine berufliche Weiterentwicklung und damit f374r seinen Lebensweg. Aufgrund dieser Bedeutung f374r seine eigenen 13 - 7 - Angelegenheiten h344tte der Antragsteller der Vorlage des Justizministerialblatts besondere Aufmerksamkeit zuwenden m374ssen. Dies gilt auch unter Ber374cksichtigung dessen, dass der Antragsteller, wie er in der Beschwerde geltend macht, wegen der konkreten lokalen Versorgung mit Notaren im Bezirk des Amtsgerichts Gro337-Gerau, aufgrund der Diskussion um die baldige Einf374hrung des sogenannten Notarexamens und der mehrj344hri-gen Vakanz der Notarstelle in Nauheim nicht mit deren Ausschreibung im Juli 2006 rechnete. Hierauf durfte er nicht vertrauen. Diese Umst344nde k366nnen keine Verl344sslichkeitsgrundlage daf374r bilden, dass die Ausschreibung der hier in Rede stehenden Notarstelle im Juli 2006 auch tats344chlich unterblieb. Da die Ent-scheidung der Landesjustizverwaltung, ob und wann sie Notarstellen aus-schreibt, von einer Vielzahl von f374r den Au337enstehenden zuverl344ssig nicht 374berschaubaren Faktoren abh344ngt (z.B. Entwicklung des Urkundsaufkommens, 304nderung der notwendigen Urkundenzahl pro Stelle, Altersstruktur der Notare, 366rtliche Verteilung vakanter und vakant werdender Notarstellen, strukturpoliti-sche Vorgaben), konnten die vom Antragsteller hervorgehobenen Tatsachen allenfalls die Basis f374r eine einigerma337en plausible Spekulation darstellen, nicht jedoch eine verl344ssliche Vertrauensgrundlage schaffen. 14 - 8 - (2) Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragstel-ler hiernach sich sp344testens Anfang August 2006 das Justizministerialblatt vom 1. Juli 2006 selbst h344tte beschaffen m374ssen und dass er in diesem Fall die Be-werbungsfrist noch h344tte einhalten k366nnen. 15 Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 2 Not 3/07 -
Full & Egal Universal Law Academy