BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 10/10 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren wegen Auf forderung zur Erteilung von A uskünften über die Vermögensverhältnisse Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fort setzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen BNotO § 111b Abs. 1 Satz 1 Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls a n- zuerke n nende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneing e- schränkt auf die Besti m mungen der Verwal tungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10 - OLG Frankfurt/Main - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 18. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter i n Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Not a rin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. September 2010 zugestellte Urteil des 1. Notarsenats des Ober landesgerichts Frankfurt am Main wird a b gelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und N otar im Geschäftsbereich des Bekla g- ten. Nach dem das Amtsgericht F . den Beklagten davon in Kenntnis g e- setzt hatte, dass aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung eines im E i- gentum des Klägers stehen den Grun d stücks angeordnet worden war und d er Beklagte zu dem von einer darauf la s tenden Zwangssicherungshypothek des Finanzamts F . erfahren hatte , nahm er die Prüfung auf, ob der Kläger g e- 1 2 - 3 - mäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amte s als Notar zu en t heben sei . Er forderte den Kläger deshalb mit Verfügung vom 15 . September 2009 zu ein er Stellungnahme auf. Dieser gab hierzu mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 Erklärungen ab. Daraufhin for der te der Beklagte ihn unter dem 12. Oktober 2010 schriftlich auf, zu neun Fragen betreffend die Forderu n gen des Finanzamts, die gegen ihn als Erben seiner Mutter erhoben wu r den, seine erbrechtliche Stellung, den Stand des Erbscheinsverfahrens sowie die durch die Grundschuld besicherten Ansprüche einer Bank zu berichten. We i terhin gab der Beklagte dem Kläger auf, mitzuteilen, ob weitere Zwangsvollst r e- ckungsve r fahren oder - maßnahmen gegen ihn anhängig seien . Ferner bat er ihn, eine aktuelle Vermögens - und Einko mmens aufstellung ein z u reichen . Der Kläger erwiderte auf das Schreiben mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 . Der Beklagte war der Auffassung, die gestellten Fragen seien "überwi e- gend nicht bzw. nicht hinreichend" beantwortet und forderte den Kläger mit Ve r- fügung vom 29. Oktober 2009 wiederum auf, zu zehn einzelnen Pun k ten seine Vermögensverhältnisse betreffend Aufklärung zu verschaffen . Die Fragen w a- ren teilweise identisch mit denen, die im Schreiben vom 12. Oktober 2009 g e- stellt worden waren. We ite r hin mahnte der Beklagte die vollständige aktuelle Vermögens - und Einkommens aufste l lung an. Der Kläger ist der Auffassung, mit den Auskunftsbegehren habe der B e- klagte die Grenzen des ihm bei der Ermittlung zustehenden Ermessens übe r- schritten. Er hat deshalb gegen die Verfügungen vom 12. und 29. O k tober 2009 mit Schriftsatz vom 11. November 2009 einen " Antrag auf gerichtliche En t- scheidung" gestellt. 3 4 5 - 4 - D as Landgericht D . hatte den Kläger mit Berufungsu rteil vom 23 . April 2009 zu einer Freiheitsstra fe von ein em Jahr wegen Insolvenzve r- schleppung verurteilt , deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde . Seine hiergegen gerichtete Revisi on ist durch Beschluss des Obe rlandesg e- richts D . vom 12. März 2010 ve r worfen worden. In der vorliegen den verwaltungsrechtlichen Notarsache hat das Oberla n- desge richt den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung unter Hi n weis auf § 111b Abs. 1 und § 118 BNotO in eine Klage umg e deutet und diese als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle das Rechtssc hutzbedürfnis für die gerichtliche Anfechtung der ursprünglichen Auskunftsbegehren. Infolge se i ner zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Veru r teilung sei sein Notaramt nach § 47 Nr. 4, § 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B e- amt StG erloschen. Auch bezüglich des mittlerweile hilfsweise gestellten For t- setzungsfeststellungsan trag s fehle es am Rechtsschutzinteresse in Gestalt des erforderlichen Fortsetzungsfestste l lungsinteresses. Wie der Kläger selbst dem Grunde nach nicht in Abrede stellen wolle, seien die Notar e ve r pflichtet, der Dienstau f sicht A uskünfte bezüglich ihrer Vermögenssituation zu erteilen, wenn Anhaltspunkte vor lä gen, dass ein Vermögensverfall oder negative wirtschaftl i- che Ve r hältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 ode r 8 BNotO gegeben sein könnten. Selbst wenn der Kläger im Hinblick auf eine von ihm eingelegte Ve r- fassungsbe schwerde entsprechend § 24 Abs. 2 B eamt StG als unu n terbrochen im Amt verblieben gelten würde, müsste sich die sodann notwend i ge erneute Überpr ü fung auf seine dann gegebene aktuelle Vermögens situation beziehen. Deshalb seien die i n den Schreiben vom 12. und 29. Oktober 2009 gestellten und von ihm bea n standeten Fragen bereits durch Zeitablauf überholt. 6 7 - 5 - Mit - nach Schluss der dem angefochtenen Urtei l zug runde liegenden m ündlichen Verhandlung ergangenem - Beschluss vom 27. September 2010 hat der Verfassungsgerichtshof X ausgesprochen, das Urteil des Landge richts D . vom 23. April 2009 und der Beschlus s des dortigen Oberlandesgerichts vom 12. März 2010 verletzten den Kläger in se i- nen Grun d rechten. Weiterhin hat der Verfassungsgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts D . aufgehoben und die Sache nach dort zurüc k- verwiesen. Dieses hat daraufhin dur ch Beschluss vom 22. Februar 2011 das vorgenannte Urteil des Landgerichts D . im Schuldspruch und den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht z u- rückverwiesen. Der Kläger hat unter Hinweis auf die Entscheidung d es Ve r- fassungsgerichtshofs Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entsche i- dung in der verwaltungsrechtlichen Notarsache gestellt. Hinsichtlich des For t- setzungsfes t stellungsinteresses macht er geltend, er habe nicht gerügt, d ass die Di enstaufsicht überhaupt A uskunft begehrt habe, sondern dass die Art und Weise der Fragestellung en , die zeitliche Abfolge der Fragen und deren mehrf a- che Wi e derholung trotz Beantwortung keine sachgerechte Bearbeitung eines möglic h erweise berechtigten Anliegen s darstellten, sondern allenfalls die Form von Psychoterror angenommen hätten. 8 9 - 6 - II. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Ber u fung (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 VwGO ) ist u n begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder der Zulassung s- grund der ernstliche n Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U r t eils noch der der grundsätzliche n Bedeu tung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 1. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils b e- stehen, wenn ge gen sie nach summarischer Pr ü fung gewichtige Gesichtspun k- te spr e chen (Kopp/Schenke, VwGO, 17 . Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist aus zugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz o der eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl ü ssigen Gegenargumenten infrage gestellt we r- den kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne n ä her e Pr ü fung nicht beantworten l ä sst, ob die Entscheidung m ö glicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (au s f ü hrlich hierzu: K opp/Schenke aaO Rn. 7, 7a - d mw N ). Dabei sind - unte r dem Vorbehalt des § 128a VwGO - auc h neue Tatsachen und Beweism ittel zu b e rücksichtigen (BVerwG NVwZ 2003, 490 , 491 ). b) Derartige Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Klage - ungeachtet der Frage, ob die Au skunftsersuchen nach § 44a Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO übe rhaupt isoliert anfechtbar sind - als unzulässig abg e- wiesen. 10 11 12 13 - 7 - aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Entscheidung nicht mehr d a rauf gestützt werden kann , dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, weil das Notaramt des Klägers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheit s strafe von einem Jahr gemäß § 47 Nr. 4 , § 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erloschen ist. Nachdem der Verfassungsgerichtshof X den die Revision gegen das Urteil des Landgerichts D . verwe r- fenden Beschluss des dortigen Oberlandesgerichts aufgehoben hat, ist der E r- löschens tatbestand entsprechend § 24 Abs. 3 BeamtStG entfallen. Der Kl ä ger kann daher weiterhin durch Maßnahmen de r Dienstaufsicht in seinen Rec h ten als Notar beeinträc h tigt werden. bb) Das angefochtene Urteil wird jedoch durch die weiteren Erwägu n gen d es Oberlandesgerichts getragen. Die Auskunftsverlangen des Beklagten haben sich erledigt, da dieser sie im Hinblick auf die (zunächst) rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des K lägers und das deshalb - bei ex post - Betrachtung allerdings lediglich vermein t- liche - Erlöschen seines Notaramts ni cht weiterverfolgt hat und eine Beantwo r- tung nicht mehr erwart et. Der Kläger ist damit durch die beanstandeten Ma ß- nahmen des Beklagten nic ht mehr beschwert und kann deshalb in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO ). Zwar ka nn gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO auch ein erledigter Verwaltungsakt in Notarsachen im Wege der so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage Gegenstand der g e- richtlichen Nac h prüfung sein. Voraussetzung für eine solche Klage ist jedoch, dass der Kläger ein berechti gtes Interesse an der Feststellung hat. Hierfür g e- nügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anz u- 14 15 16 - 8 - erkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch id e- eller Art (z.B. BVerwG NVwZ - RR 2010, 154 Rn. 4 m wN). An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats zur Zulä s- sigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsg e richtsor dnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt. Ein solches Feststellungsinteresse ist jedoch nicht e r kennbar. (1) Die Wi e derholungsgefahr, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltu ngsakts begründen kann, besteht, wie das Oberlande s gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Zwar wird der Kläger damit rechnen müssen, auch künftig mit Auskunftsersuchen des Bekla g ten konfrontiert zu werden, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen eines Amtse nthebungsgrundes (§ 50 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) vorli e- gen. Die Berechtigung des Bekla g ten hierzu stellt der Kläger jedoch nicht in Abrede. Seiner Auffassung nach beruht die Rechtswidrigkeit der von ihm bea n- standeten und mittlerweile erledigten Aus k unftsersuchen vom 12. und 29. Okto - ber 2009 vielmehr auf dem Inhalt und der zeitlichen Abfolge der Berichtsanfo r- derungen des Beklagten sowie darauf, dass einzelne Fragen trotz Beantwo r- tung erneut gestellt wurden. Insoweit hat der Kläger jedoch eine Wi e derh olung nicht zu beso r gen. Welche Art von Auskünften mit welchem Inhalt einem Notar von der Dienstaufsichtsbehörde abverlangt werden, um die V o raussetzungen eines Amtsenthebungsgrundes zu prüfen, und in welcher zeitl i chen Frequenz dies geschieht , hängt von d en Umständen des jeweiligen Ei n zelfalls ab. Sollte der Kläger erneut Anlass zur Prüfung geben, ob s ei ne Amt s enthebung geboten ist, werden sich der Inhalt und die Abfolge etwaiger Auskunftsersuchen allein d a nach richten, welche Verhältnisse und tatsächliche n Anhaltspunkte zu dem maßgeblichen Zei t punkt bestehen. Die beanstandeten Verfügungen können, da 17 - 9 - sie auf die Vermögensverhältnisse des Klägers im Oktober 2009 bezogen w a- ren, i n soweit keine Präjudizwirkung entfalten. (2) Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 V wGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderliche Fortsetzung s feststellungsinteresse kann auch in einem Rehabilitationsinteresse bestehen (z.B . BVerwG aaO ) . Ein solches er füllt die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn es bei vernünftiger Wü rdigung der Verhältnisse des Ei n zelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist, namentlich weil der Betroffene durch die behördliche Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchti gt worden ist (BVerwG aaO mwN ). Dabei kann sich eine so l- che Beeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsen t- scheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens erg e ben (BVerwG aaO). Auch wenn der Kläger meint, die von ihm beanstandeten Auskunf tser - suchen seien ihrem Inhalt und der zei t lichen Abfolge nach unverhältnismäßig und setzten ihn "Psychoterror" des Beklagten aus, besteht ein anzuerkenne n- des Rehabilitationsinteresse nicht. Bei der gebotenen besonn e nen Betrachtung enthalten die Auskunftsv erlangen des Beklagten weder hinsichtlich des Inhalts der g e stellten Fragen noch der Form nach ehrenrührige oder anderweitig den Kläger persönlich herabsetzende Passagen. Er beanstandet insoweit auch ke i- ne konkreten Textstellen. Die Au s kunftsersuchen sind vielmehr in jeder Hinsicht sachlich abgefasst und waren, wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt, au f- grund der gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollst e ckungsmaßnahmen objektiv geboten. Dies gilt auch, wenn die Ersuchen Fragen enthalten haben sollten, die der Kläger bereits hinre i chend beantwortet hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Wie derholung - möglicherweise - bereits be antwor teter Fr a gen 18 19 - 10 - seiner Schikane diente. Vielmehr wäre dies auf eine abweichende Bewe r tung des Aussagegehalts der ert eilten Auskünfte oder auf einen etwaigen Irrtum des Sachbearbeiters zurückz u führen. cc) Abschließend ist anzumerken, dass die Klage auch deshalb unzulä s- sig war, weil der Kläger es versäumt hat, das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Sa tz 1 BNotO erforderliche Vorverfahren durchz u führen. Das hessische Landesrecht sah im Jahr 2009 den Ausschluss des Wide r- spruchsverfahrens in verwaltungsrechtl i chen Notarsachen überhaupt nicht vor und bestimmt im Üb rigen auch jetzt den Fortfall des Vorverfa hrens bei En t- scheidung en nach der Bundesnotarordnung nur , wenn die Notarkammer o der der Präsident des Oberlandesgerichts den Verwaltungsakt erlassen oder di e- sen abgelehnt hat ( N r. 10.5 der Anlage zu § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.d.F. vom 29. N o vember 2010, GVB l. I S. 421). 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall , wenn das Verfahren eine f ü r den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und - fähige rechtliche oder tats ä chliche Frage aufwirft, d e- ren Auftr eten in einer u n bestimmten Vielzahl von F ä llen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Han d- habung des Rechts b e r ü hrt (Kopp/Schenke aaO Rn. 10 m wN; vgl. auch BGH, Besc hlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsät zliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 ; Z ö l ler/Heßler, ZPO, 28 . Aufl., § 543 R n. 11). Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlic h und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt. Vielmehr beruht die angefocht e- ne Entscheidung allein auf einer Würdigung der Einzelfallu m stände. 20 21 - 11 - 3. Zu den sonstigen Gründen für die Zul assung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist ebenfalls nichts vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich. Galke Diederichsen Her r mann Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2010 - 1 Not 3/09 - 22
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