BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 1 0 / 1 2 vom 26. November 2012 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notar e Dr. Str z yz und Dr. Frank am 26. November 2012 beschlossen: De r Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammer gerichts vom 1. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv erfahrens zu tragen . Der Streitwert wird auf 50.000 e tzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist un begründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers b e- stehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U rteils , noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Das Kammergericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe, auf die er die Unrichtigkeit des Urteils stützt, gre i- fen nicht durch. Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, dass die Vor - aussetzungen der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil 1 2 - 3 - sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. 1. Die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars ist regelm ä- ßig anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größe n- ordnung bestehe n oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingun g dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09 , Rn. 14 mwN). Soweit sich der Kläger im Rahmen seines Berufungszulassungsantrags gegen die Annahmen des Kammergerichts zur Höhe der offenen Forderun gen wehrt, greift dies im Ergebnis nicht durch. Auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten abweichenden Forderungshöhe von lediglich 100.739,33 - im Berufungszulassungsantrag nicht bele g- ten - Zahlung von 3.500 von 97.739,33 alb weiterhin fällige und vollstreckbare Fo r- derungen in erheblicher Höhe . Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger geltend macht, schon eine erhebliche Schuldtilgung anderer Forderungen vorgeno m- men zu haben. Das ändert nichts an dem Umst and, dass die Höhe der gegen ihn gerichteten Forderungen weiterhin die Annahme rechtfertig t , die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Notars gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. 3 4 5 - 4 - Un begründet ist der weitere Vortrag des Klägers, das Kammer gericht h abe unberücksichtigt gelassen, dass die Einnahme - Ü berschussrechnungen von 2008 bis 2010 so niedrig e Ergebnisse gehabt hätten, weil er im Jahre 2008 60.000 re 2009 36.000 im Jahre 2010 48.000 getilgt habe, was seine Einnahme - Überschussrechnung belastet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit die finanziellen Mittel zur Schuldtilgu ng aufbringen könne. Das Kammergericht hat diesen Umstand bei seiner Würdigung der Vermögens - Einkommensverhältnisse des Klägers durchaus einbezogen. Die Einnahme - Überschussrechnung en des Klägers , die nur ganz geringen Gewinn oder Verlust ausweisen , waren n icht aussagekräftig . Sie ließen offen , von welchen Beträgen der vermögenslose Kläger in der betre f- fenden Zeit gelebt haben könnte . D as Kammer gericht hat nach den Angaben des Klägers ein en monatliche n Gewinn von ca. 5.500 . Hie r- von bliebe , wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten vom Nettoei n- kommen abgezogen werden, kein Betrag übrig, der zur Tilgung der Verbindlic h- keiten in absehbarer Zeit reicht. Gegen diese Würdigung ist nichts zu erinnern. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts nicht nur einen monatlichen Umsatz von 10.000 o- nat erzielt , sondern in Höhe von 12.000 er seine Schulden in n ächster Zukunft werde tilgen können, greift nicht durch. Zum einen bleiben diese Zahl en völlig unbelegt und nicht nachvollziehbar. Eine Einnahme - Ü berschussrechnung für das Jahr 2011 hat der Kläger nicht vorg e- legt. Der Kläger trägt vor , seit 2010, für das d ie vom Kammergericht angeno m- menen Zahlen zutreffend seien , habe sich eine bessere Geschäftsentwicklung ergeben. Unbeschadet des Umstands, dass eine solche allein behauptet und nicht nachgewiesen ist, ist nicht erkennbar, dass diese zur Tilgung der hier noc h fraglichen offenen Forderungen geführt hätte . Hiergegen spricht schon , 6 7 - 5 - dass trotz der angeblich besseren Einnahmesituation in 2011 und der verbindl i- chen Zusage die Schuldtilgung bis Ende 2011 vorzunehmen - wie im Schriftsatz vom 5. Juni 2011 ange kündigt - diese ersichtlich nicht erfolgt ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, das Kamme r- gericht habe die von ihm vorgelegten Honorarvereinbarungen bezüglich neu akquirierter Mandate und der Zusammenarbeit mit der US - Botschaft nicht b e- rüc ksichtigt, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Zutreffend hat das Kammergericht darauf abgestellt, dass die behaupteten Einnahmen mangels konkreter Angaben nicht nachvollziehbar sind. Erstinstanzlich hatte d er Kläger sich noch darauf berufen, dass bereits im Jahre 2011 erhebliche Einnahmen aus diesen neu gewonnenen Mandaten zu erwarten seien. Da die gegen ihn gerichteten nicht unerheblichen Forderungen hiervon jedenfalls nicht getilgt werden konnten, bleibt weiterhin offen, womit der Kläger die hoh en Verbindlic h- keiten in überschaubarer Zeit ausgleichen könnte. Erfolglos ist auch der Einwand des Klägers, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einnahme von 25.000 M . Südafrika in die Tilgung geflossen sei . Das Kammergericht hat j e- doch nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung überhaupt zur Schuldtilgung ve r- wandt worden ist, so ndern angenommen , dass sie jedenfalls nicht in die hier noch offene Forderung über 97.739,33 ä- ger nicht in Abrede. Es ist daher nach wie vor gerechtfertigt anzunehmen , dass keine Vermögenswerte oder Einkünfte den offe nen Forderungen gegen den Kläger gegenüberstehen, die die begründete Aussicht auf eine absehbare Ti l- gung oder jedenfalls die Abwendung der Gefahr von Vollstreckungsmaßna h- men böte n (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Ab s. 1 Nr. 8 Verhältnisse, wirtschaftliche 1). 8 9 - 6 - Soweit der Kläger noch geltend macht, das Kammergericht habe gegen den im Amtsenthebungsverfahren zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es seinen Vortrag zu Einnahmen insbesondere aus sein en Mandatsverträgen übergangen oder nicht berücksichtigt ha be, geht dies ebe n- falls fehl. D er Kläger hat die vorgelegte Vergütungsvereinbarung anonymisiert und nicht konkrete Auskunft über die Frage der tatsächlich zu erwartenden Ei n- nahmen ge geben und diese substantiiert belegt. Die anwaltliche Verschwi e- genheitspflicht hinderte ihn daran nicht, denn sie gilt nicht, soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren darauf angewiesen ist, umfassend vorzutragen (Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 18 Rn. 67) . Da s Kammergericht durfte deshalb darauf abstellen , ob die in Aussicht gestellten Zahlungen tatsächlich eingegangen und der Schuldtilgung zugeführt wur den. Dies ko nn te jedenfalls hinsichtlich der hier offenen Forderungen verneint werden, woraus sich ohne weitere konkrete Angaben des Klägers allein der Schluss ziehen l ieß , dass es sich um in der Zukunft liegende unbestimmte Erwartungen handelt e. Einna h- men, die in absehbarer Zeit für eine Schuldtilgung zur Verfügung st ünden, st e- hen ihm ersichtlich nicht zu G ebote . 2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger auch gegen die Bewertung des Kammergerichts, die Art seiner Wirtschaftsführung gefährde die Interessen der Rechtsuchenden. Das Kammergericht lasse unberücksichtigt, dass Vollstr e- ckungsmaßnahmen gegen ihn unb erechtigt erfolgt und zum Zwecke der Sch ä- digung in Auftrag gegeben worden seien. Dabei lässt der Kläger unberücksic h- tigt, dass eine geordnete Wirtschaftsführung ausschließt, dass überhaupt Vol l- streckungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Sollten diese un zulässig sein, stehen hiergegen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Forderung en , derentwegen Vollstreckungsmaßnahmen 10 11 - 7 - eingeleitet wurden, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts b e- reits getilgt waren . Abgese hen davon, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt noch unstreitig 97.739,33 an Forderungen offen sind, ist d ie Wirtschaftsführung eines Notars, die - wie hier - Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Ford e- rungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nich t hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Ve r- hältnisse, Vermögenslosigkeit oder Verschuldung des Notars zurückzuführen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09 , Rn. 14 mwN). Dementsprechend ist es auch unerheblich, wenn der Kläger sich darauf beruft, dass die Gläubiger in in der höchsten Forderung , die Q . GmbH , durch ihre Anwälte Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe, o b- wohl die Gläubigerin selbst diese nicht beauftragt habe und in Gesprächen mit ihm über die Schuldtilgung gestanden habe . Dahingestellt bleiben kann deshalb auch , ob die Büroangestellte d es Klägers krankheitsbedingt ausgefallen ist. Die Vielzahl von Vollstreckungen g e- gen den Kläger lassen sich nicht allein mit einem Engpass infolge krankheit s- bedingten Ausscheidens einer Angestellten erklären. Jedenfalls war er geha l- ten, seine Büroorganisat ion un verzüglich auf einen solchen Ausfall einzustellen oder selbst die entsprechenden Tätigkeiten vorzunehmen. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 8/09, Rn. 27). 3. Ohne Erfolg bleibt die Rü ge des Klägers, die Amtsenthebung sei desw e- gen unzulässig, da die Notarkammer nicht entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO vor der Amtsenthebung durch die Beklagte hinreichend gehört worden sei. Zwar sei die Notarkammer angehört worden und habe mit Schrifts atz vom 12 13 - 8 - 27. Mai 2011 Stellung genommen. Danach habe sich jedoch die Höhe der off e- nen Forderung, die die Beklagte ihrer Amtsenthebung zugrunde gelegt habe, um ca. 50.000 mäßigt . Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, zu dem die Notarkammer erneut hätt e angehört werden müssen. Der Einwand greift nicht durch. Das Gesetz sieht die Anhörung der Notarkammer vor einer Amtsenthebung vor. W enn und soweit eine (beachtl i- che) wesentliche Änderung der Sachlage nach der Anhörung der Notarkammer eintritt, ist d iese nach der Senatsrechtsprechung zu wiederholen, damit sich die Änderung nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirkt. Andernfalls ist eine erneute Anhörun g der Notarkammer nicht geboten; sie wäre sonst eine bloße Förmelei (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2008 - NotZ 6/08, Rn. 7 f . ). Vorliegend hat sich zwar der Bestand der der Amtsenthebung zugrunde gelegten Forderung durch die Beklagte um ca. 50.000 Dadurch hat sich die desolate Einkommens - und Vermögenssituation des Klägers j edoch nicht geändert. Der verbliebene offene Betrag erheblich, dass der Kläger - wie dargelegt - weiterhin außer Stande ist, ihn in absehbarer Zeit zu tilgen. Für eine erneute Anhörung bestand daher kein A n- lass. 4. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 11 b Abs. 1 Satz 1 BNotO liegt ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind durch die Senatsrechtsprechung hinreichend gek lärt. Dies gilt auch für die Fr a- ge der Anhörung der Notarkammer. 14 15 16 - 9 - 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111d Abs. 2 Satz 1 BNotO e r- folgt. Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Fran k Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - Not 22/11 - 17
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