BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 1 0/13 vom 25. November 2013 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende beru f s- rechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei - Monats - Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen. b) BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 Satz 1, § 31 Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, ist nicht nur die strafrechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Beruf s- recht der Rechtsa nwälte maßgebend. Vielmehr ist im Bewerbungsverfahren sel b- ständig auch zu prüfen, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folg e- rungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen A n- forderungen an einen Notar zu ziehen sind . BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 10/13 - Kammergericht Berlin wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen , hat am 2 5 . November 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in D iederichsen, den Richter Dr. Herrmann und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag der Kläger in , die Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Fe - bruar 2013 zuzulassen, wird zurückgewiesen . Die Kost en des Zulassung s verfahrens hat die Kläger in zu tragen. Der Gegenstands wert d e s V erfahren s wird auf 5 0.0 e- setzt. Gründe: Der An trag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin gestellten Antra gs best e- hen keine Bedenken. Er ist insbesondere rechtzeitig eingereicht und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist allerdings unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteh en weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) noch stellen sich entscheidungserhebliche 1 2 3 - 3 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 11d Satz 2 BNotO ) oder weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) , auch ist ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß dem Ka m- mergericht nicht anzulasten (§ 124 A bs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils b e- stehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspun k- te sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 1 9 . Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). H iervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt we r- den kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a - c mwN). Die Entscheidung des Kammergerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beurteilungs spie l- raums der Beklagten und der eingeschränkte n Nachprüfbarkeit der angefocht e- nen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht. aa) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, dass eine Eignung s- vermutung zugunsten der Bewerbe r um ein Notaramt nicht besteht, vielmehr verbleibende Zweifel zu Lasten des jeweiligen Bewerbers gehen (vgl. BGH, S e- nat für Notarsachen , Beschl ü ss e vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 9 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, juris R n. 7). Auf der Grundlage einer Gesamtschau des Verhaltens der Kläger in als Notariatsverwalterin der Notariate N . , L . und G . sowie im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Juni 4 5 - 4 - 2012 durf t e die Beklagte davon ausgehen, dass Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin für das Amt einer Notarin zurzeit bestünden . bb) Gegen die persönliche Eignung spricht, dass die Klägerin unter Überschreitung der Drei - Monats - Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNo tO zahlreiche Beurkundungen vorgenommen hat. Die von der Beklagten hierzu getroffenen Feststellungen durch Auswe r- tung der Urkundenrollen der jeweiligen drei Notariate sind rechtlich nicht zu b e- anstanden, auch wenn d ie Urkundenrollen nicht im Original, s ondern lediglich in Kopie vorlagen. Die Kopien waren zum einen vom Amtsgericht Sch . als de m für die Verwahrung der Akten zuständigen Amtsge richt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO, Nr. 36 AVNot ) und in einem weiteren Fall von dem der Klägerin nac h- folgenden Notariatsverwalter gefertigt worden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Kopien geben könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Außerdem hat die Klägerin i m Verwaltungsverfa h- ren die Verstöße eingeräumt . Sie hat zu ihrer Rechtfertigung die Auffassung vertreten , dass Beurkundung en auch nach Ablauf der Drei - Monats - Frist erfo l- gen dürf t e n , wenn die den Beurkundungsv organg einleitende Anbahnung noch innerhalb der Drei - Monats - Frist erfolg t s e i . Dazu hat s i e sich dar auf berufen, dass Bedienstete der Beklagten und der Notarkammer in der Vergangenheit zu erkennen gegeben hätten , dass die Drei - Monats - Frist nicht gelte, wenn die Notarkammer bei der Abwicklung der Notariatsverwaltung von § 59 Abs. 1 BNotO abweiche und de r Verwalter auf die ihm zustehende Vergütung ver zic h- tet habe, weil a nsonsten die Abwicklung abgewirtschafteter Notariate nicht ko s- tendeckend möglich sei . Um solche Abwicklungen habe es sich bei den verwa l- teten Notariaten gehandelt. Darauf stützt sich die Klä gerin weiterhin in ihrem Zulassungsantrag. 6 7 - 5 - Mit Recht hat das Kammergericht unter diesen Umständen nicht bea n- standet , dass die Beklagte wegen de s nachhaltige n , vorsätzliche n und eige n- nützige n Verstoß es gegen zwingende berufsrechtliche Regelungen - bei all em Verständnis für wirtschaftliche Gründe, die vorgelegen haben mögen - Zweifel an d er persönlichen Eignung der Klägerin für das Notaramt angenommen hat . Soweit die Klägerin diese Würdigung beanstandet, v ersuch t sie , die eigene Würdigung an deren Stelle zu setzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich daraus nicht. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsät z- liche Bedeutung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt (vgl. Schi p- pel/B racke r , BNotO , 9. Aufl. , § 56 Rn. 7 und § 59 Rn. 26 ff. ; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 7. Aufl., § 58 Rn. 8 und § 59 Rn. 16 ff. ). Au f- grund des eindeutigen Wortlauts des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO ist die vo n der Klägerin in der Antragsbegründung angenommene Ausnahme von der Drei - Monats - Frist wegen des Verzichts auf die Vergütung des Notariatsverwalters nach § 59 Abs. 3 BNotO rechtlich nicht zulässig. Es stellt sich nicht die Frage d er verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 GG im Hinblick auf die Verwalterbestellung im hauptberuflichen Notariat . Da die Notariatsverwa l- tung im Anwaltsnotariat nach § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO grundsätzlich auf die bloße Abwicklung der bereits begonne nen Amtsgeschäfte gerichtet ist , soll d er Notariatsverwalter möglichst keine neuen Notariatsgeschäfte vornehmen (BT - Drucks. 3/219 S. 27 ; s. auch Eylmann/Vaasen/Wilke, BNotO , BeurkG, 3. Aufl., § 56 BNotO Rn. 1, 15 und 33 ). Da rin besteht der sachliche Grund, der die U n- terschiede zwischen der Notariatsverwaltung eines hauptberuflichen Notariats und im Anwaltsnotariat bei der Vornahme neuer Notariatsgeschäfte rechtfertigt. Keinesfalls durfte die Klägerin die nach ihrer Auffassung wirtschaftlich unbefri e- digende Situation bei der Verwaltung der Anwaltsnotariat e durch Vornahme 8 9 - 6 - neuer Notariatsgeschäfte unter Überschreitung der Drei - Monats - Frist verbe s- sern . Als Träger in eines öffentlichen Amts, d i e auf dem Gebiet der vorsorge n- den Rechtspflege wic htige Funktionen wahr nimmt, war sie in besonderem M a- ße zur Integrität verpflichtet. Der Vernehmung des früheren Präsidenten der B . Notarkammer Rechtsanwalt und Notar a.D. K . , des früheren Geschäftsführers der B . Notarkammer , Rechtsanwalt und No tar P . und deren Ber a- ter , des Vorsitzenden Richters am Landgericht a.D. M . , als Zeugen zu r B e- hauptung einer von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden allgemeinen Pr a- xis im Bereich der B . Notarkammer , welche die Beklagte e ntschieden in Abrede gestellt hat, bed a rf es nicht. S elbst wenn andere Verwalter in gleicher Weise gegen die Vorschrift in § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO verstoßen hätten, en t- band dies die Klägerin nicht davon, einer klaren gesetzlichen Bestimmung Fo l- ge zu leist en. Es handelt sich um zwingendes Recht , von dessen Geltung die Behörde keine Ausnahme machen kann (vgl. Eylmann/Vaasen/Wilke aaO Rn. 15) . c) Schließlich weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulass ung der Berufung gebieten kön n- ten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). Nach der verwa l- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Jan uar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechts materie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streiti g- 10 11 - 7 - ke i ten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten au f- weist, denn der Z ulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allg e- meine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem ist darzulegen , dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungs erheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Da r- l egungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschläg i- gen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigke i- ten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche A s- pekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutre f- fend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen de r Kläger in i n der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwi e- rigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche - die A n- wendung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO - wirft hier keine komplexen Tatsachen - oder Rechtsfragen auf, die i hre Beurteilung erschweren. Die Antragsbegründung legt außerdem nicht dar, dass die allgemein g e- haltenen Angriffe gegen die Beurteilung der maßgeblichen Notariatsgeschäfte geeignet wären, die Zweifel an der persönlichen Eignung der Klägerin zu bese i- tige n . Für die Beklagte war ersichtlich nicht eine präzise Zahl der von der Kläg e- rin unter Verstoß gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO vorgenommenen Notariat s- 12 13 - 8 - geschäfte maßgeblich, son dern die N achhaltig keit , mit der die Klägerin gegen das gesetzliche Verbot verstoß en hat, was sie grundsätzlich auch nicht in Abr e- de stellt . d) Die Zulassung der Berufung ist deswegen auch nicht wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111 d Satz 2 BNotO geboten. Einer weiteren Auf klärung bedarf es nicht. Ob und gegebenenfalls welche Vorteile die Klägerin aus der gese t- zeswidrigen Praxis gezogen hat, ist letztlich unerheblich. Das Kammergericht hat die disziplinarrechtliche Beurteilung der Verstöße offen gelassen und zutre f- fend auf d ie besondere Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO hingewiesen. e) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Be urte i- lung der persönlichen Eignung der Kläger in de ren Schreiben vom 18. Juni 2012 mit den Äußerungen über die Mitarbeiterin der Beklagten in Betracht geno m- men und d iese s im Hinblick auf die erhöhten persönlichen Anforderungen an einen Notar zu Lasten der Klägerin gewertet hat . Verhaltensweisen und Auffä l- ligkeiten, die für sich betrachtet eine negative Bew ertung nicht tragen würden, können in ihrem Zusammentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Dabei ist nicht wesentlich die stra f- rechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Berufs recht der Rechts anwälte, als vielmehr die i m Bewerbungsverfahren selbständig zu pr ü- fende Frage, ob aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anfo r- derungen an einen Notar zu ziehen sind ( vgl. BGH, Senat für Notarsachen, U r- teil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14 ). Ein Notar hat sich - gemäß der das allgemeine Verhaltensgebot des § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO konkretisierenden Vorschrift des § 31 BNotO - gegenüber Kollegen , G e- 14 15 - 9 - richten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten. Er muss im Um g ang mit Kollegen und anderen Sachlichkeit wahren. Unnötige Schärfen sind zu ve r- meiden, jede tatsächliche und r echtliche Kritik muss in angemessener Form vorgetragen werden, persönliche und eh r kränkende Vorwürfe sind zu unterla s- sen (vgl. Schippel/Bracker/Kanzleiter aaO § 31 Rn. 3) . Die erhöhten Anford e- rungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit de r vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspfl e- georgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist. Diesen Grundsätzen folgend, hat die Beklagte ohne Recht sfehler für d ie persönliche Eignungsprognose den Inhalt des Schrei ben s vom 18. Juni 2012 herangezogen und auch mit Blick auf die Verstöße gegen § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO die persönliche Eignung in Zwei fel gezogen . 16 - 10 - 3 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2013 - Not 12/12 - 17
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