BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 10/14 vom 16. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Erlöschens des Notaramts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 47 Nr. 1, § 48a Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Alter s- grenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung di e- ser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändig t erhalten hatte. BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 10/14 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin von Pentz, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Z ulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der 1944 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde 1986 zum Notar bestellt. Seine Ernennungsurkunde hat auszugsweise folgenden Wortlaut: " ich hiermit für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht G . " . Der Kläger beantragte beim Beklagten , ihm zu bestätigen, dass er seine Tätigkeit als Notar über die Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortf ühren dürfe. Er ist der Auffassung, die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze verstoße gegen deutsches Verfassungsrecht und europäisches Recht. Dessen ungeac h- tet wirke seine Bestellung als Nota r aufgrund des Wortlauts der ihm hierüber 1 - 3 - ausgehänd igten Urkunde über die gesetzliche Altersgrenze hinaus fort. Der B e- klagte lehnte den Antrag ab. Der Kläger hat sein Begehren gerichtlich weiterve r- folgt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen d ieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache wede r grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch weist die Sache besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder bestehen ernstl i- che Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ober landesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die mittlerweile ständige, vom Bundesverfassungsgericht wiederholt nicht beanstandete Rech t- sprechung des Senats (grundlegend Bes chluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30; zuletzt Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW - RR 2014, 1085 Rn. 4 ff m. umfangr. w. N. ; siehe hierzu auch den diese Entscheidung nicht beanstandenden Beschluss des BVerfG vom 27. Jun i 2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6 ff) bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. D a- nach verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303/16) (fortan: Rich t- 2 3 - 4 - linie 2000/78/EG) folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder ge gen Art. 15, 16, 17 und 21 der Charta der Grundrechte der Euro päischen Union. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fest. Die Begründung des Zulassungsantrags gibt nur Anlass zu folgender Ergänzung: Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG scheidet schon deshalb aus, weil § 48a BN otO eine vorrangige berufsspezifische Altersgrenze darstellt (vgl. z.B. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 10 Rn. 193, 195) , abgesehen davon, dass es mindestens höchst zweifelhaft ist, ob ein Notar in den persönlichen An - wendungsbereich des Allgemeinen Gleich behandlungsgeset zes fällt (vgl. § 6 Abs. 1, § 24 AGG ; siehe ferner Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27 zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG, auf die das AGG zurückzuführen ist ). Fehl geht der Kläger auch mit seiner Auffassung, aufgrund des Wortlauts seine r Bestellungsurkunde und mangels einer die Bestellung aufhebenden Verwaltungsentscheidung gelte die gesetzliche Altersgrenze nicht für ihn. Nach § 47 Nr. 1 BNotO erlischt das Amt des Notars bei Erreichen des in § 48a BN otO bestimmten Alters kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Vollzug s- akts der Verwaltung bedarf (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 3 0 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 2 9. Oktober 1992 - 1 BvR 1581/91, juris Rn. 2, ins oweit nicht in NJW 1993, 1575 abgedruckt). Dass dies auch für (Anwalts - )Notare gilt, die, wie der Kläger, noch vor der Einführung der Altersgrenze des § 48a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf s- rechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Janua r 1991 (BGBl. I S. 150) ihr Amt übertragen und dementsprechend eine Urkunde mit einer Bestellung für die Dauer ihrer Anwaltszulassung erhalten hatten, folgt im Rückschluss aus der 4 5 - 5 - Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 1 d ies es Gesetzes. Danach konnten Not a- re , sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 58. Lebensjahr vollendet ha t- ten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. Eine Rücknahme oder einen Wide r- ruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hat das Gesetz auch für diese Fäl le nicht vorgeschrieben, sondern ist ebenfalls vom Erlöschen des Notaramts kraft Gesetzes ausgegangen , sobald der Übergang s- zeitraum endete . Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei Erreichen der A l- tersgrenze nicht ebenso für die Amtsträger gelten sol lte , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwar gleichfalls " unbefristet " zum Notar be stellt , jedoch noch nicht 58 Jahre alt waren. Die dagegen insbesondere im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen verfassungsrechtlichen Bede n- ken des Klägers vermag der Se nat nicht zu teilen . Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, auch durch Verwaltungsakt begründete Recht s- verhältnisse zu ändern (vgl. auch BVerfG aaO Rn. 2, 14). Er muss allerdings gegebenenfalls dem durch die bisherig e Rechtslage begründeten Vertrauen s- tatbestand durch Übergangsregelungen Rechnung tragen. Dies hat der Bu n- desgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 in verfassungsrechtlich einwa ndfreier Weise vollzogen (BVerfG aaO Rn. 12). 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der E uropäischen Union gemäß Art. 26 7 Abs. 2 und 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den bisherigen Verfahren , die die Wirksamkeit der Altersgrenze des § 4 8a BNotO zum Gegen stand hatt en (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 21/13, NJW - RR 2014, 1085 Rn. 12 mwN). Der vorliegende Sac h- verhalt wirft auch insoweit keine neuen Rechtsfragen au f. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger zit ierten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen 6 - 6 - Union vom 22. Januar 2013 (C - 283/11, MMR 2013, 265 Rn. 50) kein neuer G e- sichtspunkt, der das Vorliegen eines " acte - clair " infrage stellen könnte. Galke Herrmann v. Pentz Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz : OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30. Mai 2014 - 2 Not 7/13 -
Full & Egal Universal Law Academy