BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 1/11 vom 18. Juli 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 4, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 3 a) Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notar stelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer g e- ordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den lan desfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellung s reife Notarassessoren frei würde. b) Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der B e- werber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksicht i- gen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW - RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW - RR 2007, 1559; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW - RR 2009, 202 und vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 1/11 - OLG München wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichts hof, Senat für Notarsachen, hat am 18. Juli 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Her r mann, die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag d es Klägers , die Berufung gegen da s Urteil des Senats für Notarsachen des Ob erlandesgerichts München vom 2. De zember 2010 zuzu lassen , wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläger ficht die Entscheidung des Beklagten über die Besetzung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 30. März 2010 ausgeschriebene n Notarstelle in S . an , auf d ie sich unter anderem er und der Beigelad e ne zu 2 beworben hatten. Der 1959 geborene Kläger legte 1989 die Z weite juristische Staatspr ü- fung mit dem Prädikat " gut " (12,13 Punkte) ab. Vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1991 war er Notarassessor in Bayern. Er wechselte sodann nach Sach sen, wo er seither als hauptberuflicher Notar bestellt ist. 1 2 - 3 - Der Beigeladene zu 2 ist 42 Jahre alt. Er bestand 1995 die Zweite jurist i- sche Staatsprüfung mit der Note " gut " (11,77 Punkte). Von März 1997 bis J a- nuar 2002 war er bay e rischer Notarassessor. Seit dem 1. Fe b ruar 2002 hat er eine Notarstelle in O . inne. M it dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2010 entschied der B e klagte, die Stelle dem Beigeladene n zu 2 zu übertragen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, ihm stehe vor dem Hintergrund der in den Lä n- der n nach § 4 und § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zu wahren den Belange einer g e- ordneten Rechtspflege sowie seiner Justiz - und Organisationshoheit ein weites Auswahlermessen zu, bei dessen Anwendung Art. 12 Abs. 1 GG im A u ge zu behalten sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Zweiten juristischen Staat sprüfung in Bayern gezeigten Leistungen des Klä gers, seines bis zur B e- rufung als Notar in Sachsen zum 1. Juli 1991 absolvierten notariellen Anwärte r- dienstes in Ba y ern sowie seiner mehr als 19 - jährigen Erfahrung als Notar in Sachse n erforderten vorrangige j ustiz organisatorisch e und personalwirtschaftl i- che Belange die Übertragung der freiwerdenden Notarstelle an den Beigelad e- ne n zu 2. Die Nachwuchsgewinnung und eine sachgerechte Bedarfsplanung set z- ten voraus, dass bay e rische Notarassessoren darauf vertrau en könnten, zei t- nah nach Ableistung ihres Anwärterdienstes ihre Anwartschaft auf B e stellung zum Notar auf Lebenszeit realisieren zu können. Diese Anwartschaft würde gefähr det, wenn insbesondere dienstjüngeren einheimischen Notare n nach A b- l auf der entsprech enden Mindestv erweildauer am ersten Amtssitz keine Au s- sicht auf eine Amtssitzverlegung an einen vorzugswürd i geren Ort mehr geboten werden könne und somit nicht im ausreichenden Maße Notarstellen für einhe i- 3 4 5 - 4 - mische Notarassessoren frei würden. Bei Berücksicht igung der Bewerbung des Kl ä gers um die ausgeschriebene Notarstelle würde im Ergebnis keine Stelle für die E r nennung eines bayerischen Notarassessors zum Notar auf Lebenszeit frei werden. Ferner stünde konkret zu erwarten, dass auch eine ganze Reihe weitere r dienstälterer Notare aus anderen Ländern eine Notarbestellung in Bayern an streben würde . Damit würde letztlich eine geordnete Nachwuchspl a- nung und - entwicklung im Assessorenbereich nachhaltig erschwert, wenn nicht gar u n möglich gemacht. Die Bestellun g eines auswärti gen Notars in Bayern komme grundsät z lich dann in Betracht, wenn hierdurch im Ergebnis die Anwartschaft bay e r i scher Notarassessoren auf ihre erstmalige Bestellung zum Notar auf Leben s zeit und damit die Belange der Nachwuchsplanung und - entwi cklung sowie die Attrakt i- v i tät des notariellen Anwärterdienstes in Bayern insgesamt nicht b e einträchtigt würden. In diesem Fall verlören für die Auswahlentscheidung personalwir t- schaftliche und organisatorische Gründe deutlich an Gewicht. Eine solche Konste llation könne insbesondere dann eintreten, wenn bei der Bewe r bung eines bayerischen N o tars um eine ausgeschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht hinreichend sichergestellt sei, dass für die im Nachzug freiwerdende Stelle des sich aktue ll bewerbenden Notars B ewerbu n- gen von bayerischen Notaren beziehungsweise Notarassessoren eingereicht würden. Auch wenn Bewerbungen landeseigener Notare und N o tarassessoren um ausgeschriebene Stelle n nicht vorlägen, seien regelmäßig geeignete au s- wärtige Be werber zu berück sichtigen. Dies sei im Jahr 2009 bei drei Notarste l- len der Fall gewesen. Da es sich bei der derzeit vom Beigeladene n zu 2 innegehalten en Nota r- stelle um einen attraktiven Amtssitz handele, könne mit an Sicherheit grenze n- 6 7 - 5 - der Wahrscheinlic hkeit davon ausgegangen werden, dass s ich bay erische N o- tare beziehungsweise Notarassessoren auf diese zur Wiederbesetzung ausz u- schreiben de Notarstelle bewürben . Demgegenüber würde durch die Beste l lung des Klägers zum Nota r in Starnberg die Fluktuation im b ayerischen Nota r dienst beeinträchtigt und letzten Endes die Nachwuchsplanung und - gewinnung b e- hindert. Diesen Bescheid hat der Kläger mit seiner Klage angefochten, welche das Oberlandesgericht abgewiesen hat . Der Beklagte habe sein Ermessen fe h- lerfrei ausgeübt. Auch die weiteren vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführten Gründe hat das Oberlandesgericht nicht beanstandet . Der Bekla g- te habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gewinnung qualifizierten Beruf s- nachwuchses im bayerischen Notariat d erzeit konkret gefährdet sei. So habe im Einstellungstermin 2009/2 nicht die vorgesehene Anzahl von sieben Bewe r- bern eingestellt werden können. Auch in de n vorangegangenen Einstellung s- term i n en habe der ausgeschriebene Bedarf nur durch Berücksichtigung von Bewerbern aus and e ren Bundesländern gedeckt werden können. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Auswirkungen auf das Abg a- ben - und Versorgungssystem der bayerischen Notarkasse in die En t scheidung mit einbeziehe. Dieses System sei auf den nachträglichen Eintritt von Seite n- einsteiger n nicht zugeschnitten. D as vom Kläger angeführte Prin zip der Bestena uslese führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen komme es bei der Auswahlen t- scheidung auf dieses Prinzip nicht vorr angig an, den n bereits organisation s- rechtliche Gesichtspunkte und Gründe der übe r greifenden Personalplanung genössen den Vorrang vor dem Leistungs - und Bestena usleseprinzip. Überdies sei die Qualifikation des Kl ä gers gegenüber dem Beigeladene n zu 2 nicht u m 8 9 - 6 - so viel höher, dass im Ra h men einer individuellen Auswahlentscheidung dem Kläger der Vor rang gebüh r te . Der Kläger beantragt, die Ber u fung gegen dieses Urteil zuzulassen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere recht zeitig eingereicht und b e- gründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs . 1 Satz 1 BNotO). Er hat in der Sache allerdings keinen E r folg , da entgegen der Ansicht des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Ric h tigkeit des angefochtenen Urteils bestehen noch die Rechtssache gru ndsätzl i che Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler vo r liegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3, 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils be st e- hen, wenn g egen sie nach summar i scher Pr ü fung g ewichtige Gesichtspunkte spre chen (Kopp/Schenke, VwGO, 17 . Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist au s- zugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tat - sachenfeststellung mit schl ü ssigen Gegenargumenten infrage gestellt we r den kann (vg l. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne n ä here Pr ü fung nicht beantworten l ä sst, ob die En t- scheidung m ö glicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (au s f ü hrli ch hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a - d mwN ). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl - und Ermessen s spielraums des Beklagten und der deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten Nachprüfbarkeit der angefo chtenen Entscheidung durch die Gerichte solchen B e denken nicht . 10 11 12 - 7 - a) W eder die Bundesnotaror d nung noch das Grundgesetz gewähren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramts. Jedoch hat die zuständige Justizverwa l tung nach pfli chtgemäßer Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um di e Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer B e werbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu tre f fen. Vielmehr hängt ihre Entsche i- dung über die Bewerb ung des bereits amti e renden Notars auch - und vorra n- gig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssi t zes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspfl e ge in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverw altung im Rahmen i h- rer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur b e schränkt nachprüfb a- rer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insg e samt weiter als derj e- nige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO ; denn b e- troffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG , sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Beruf s- ausübung ( Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ), die aufgrund der staatlichen Bindu n gen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senat s beschlü sse vom 11. August 2 009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 , NJW - RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 , NJW - RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 , NJW - RR 2004, 1067, 1068 ). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn sich um eine freie (Nur - )Notarstelle sowohl No tarassessoren aus dem Anwä r terdienst des 13 14 - 8 - betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare be werben. Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon , ob der Amt s sitz des Notars im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe d a- zu Senatsbe schlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 7 und vom 14. Juli 2003 jew. aaO) oder in einem anderen . § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO differenziert nicht nach den unterschiedlichen Fallgruppen der Verlegung innerhalb desselben Amtsbezirks und der Ver legung in einen anderen Amtsbereich (vgl. Schi p pel/ Bracker/Püls , BNotO, 9. Aufl. 2011, § 10 Rn. 4) . In der Konkurrenz zw i schen einem Notarassessor und einem bereits amtierenden Notar kommt let z terem nicht etwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist b e i der der eigentl i chen Auswahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und pe rs o- nalwirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verl e- gung d es Amtssitzes eines b e reits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Recht - suchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten A l- tersstruktur (vgl. § 4 Satz 2 , § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO ) auch zu berücksicht i- gen, dass den " anste l lungsreifen " Notarassessoren der berufliche Einstieg e r- möglicht werden muss (siehe § 7 Abs. 1 BNotO ). Diese stehen in einem öffen t- lich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat ( § 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO ), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der Lande s justizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen d a- rauf nicht zu enttäuschen, eine der vo r handenen Notarstellen in Zukunft zu e r- halten. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Er wägung zu ziehen, wenn sie sich als geei g net für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. De zember 2006 aaO ; vgl. auc h BVerfG NJW - RR 2005, 998, 10 00 ) . - 9 - Diese organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Belange kommen nicht nur zum Tragen, wenn ein amtierender Notar mit einem anste l- lungsreifen Notarassessor um einen Amt s sitz konkurriert. Vielmehr sind sie in einem Land, in dem ein Notar anwärterdienst gemäß § 7 Abs. 4, 5 BNotO eing e- richtet ist, auch von Bedeutung, wenn sich , wie im vorliegenden Sachverhalt, nur me h rere bereits bestellte Notare um eine Stelle bewerben . In diesem Fall sind in die Besetzungsentscheidung die Nachwuchsentwickl ung und die A n- wartschaftsrechte der Notarassessoren ebenfalls einzubeziehen . Deren Au s- sichten auf Bestellung zum Notar sind vom Ausgang des Besetzungsverfahrens mit betro f fen. D ie von dem landeseigenen Bewerber bislang inne gehaltene Stelle wird frei, wenn dessen Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle Erfolg hat. A uf diese Weise steht unmittelbar oder über Folgebesetzung en ein Amt s- sitz für einen anstellungsreifen Notarassessor zur Verfü gung , während dies bei Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an e i nen lan desfremden Notar nicht der Fall ist . Dies gilt insbesondere bei dem vom Beklagten praktizierten Vorrück - sy s tem. b) Allerdings sind diese org a nisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunk te nicht allein ausschlaggebend . Vielmehr darf sich di e Lande s- ju s ti z verwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen Nota r assessoren berufen (BVerfG aaO; Sena tsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 124/07, NJW - RR 2008, 16 4 2 Rn. 10). § 7 Abs. 1 BNotO ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der Wer t entscheidungen des Grundgesetzes nur deshalb, weil er lediglich " in der Regel " einen Vorrang der landesangehörigen Notarassessoren vorsieht. Das Bunde s verfassungsgericht (aaO ) hat betont, dass die " Landeskinderklausel " im Grundsatz dem öffentliche n Intere s se an einer geordneten Rechtspflege dient, wenn auch dieser Gemeinwohlbelang nicht abstrakt und losgelöst von den Umstä n den des Einzelfalles betrachtet und 15 16 - 10 - gewichtet werden darf , die sich für die jeweiligen Bewerbungsverfahren durc h- aus unterschied lich darstellen können. Das wiederum bedeutet, dass die La n- desjustizverwa l tung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu übe r- prüfen hat, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festha lten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann (BVerfG und Senat jew. aaO) . Der Beurteilungsmaß stab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsu n- terschieden der Bewerber die Art. 3 , 12 Abs. 1 , Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenaus lese durchgreift (si e- he z.B. Senatsbeschl üsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 , NJW - RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO ; vom 7. Dezem ber 2 006 aaO und vom 14. Juli 2003 a aO; vgl. auch B VerfG aaO S. 999 f ) . Soweit das Obe r landesgericht, der Beklagte und der Beigeladene zu 1 den Se natsbeschluss vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906) dahin ve r standen haben, Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG kämen erst dan n zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesicht s punkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen ( vgl. aaO S. 909 ), ist Fo l gendes klarzustellen: Der Senat hat in dieser En t- scheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Be werbern habe nach dem Prinzip der Bestenau s lese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen a us den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme. Hieraus ist aber nicht der U m- kehrschluss zu ziehen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO maßgebliche o r- ganisationsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalpl a- nung stets Vorrang vor Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG genießen. Im Übrigen wäre die Senatsentsche i dung, sollte sie anders zu verstehen sein, durch die zuvor zitierte spätere Rechtsprechung übe r hol t. - 11 - c ) Den vorstehenden Maßstäb en wird der angefochte ne Bescheid g e- recht. aa) Allerdings ist dem Kläger einzuräu me n, dass einige Ausführungen in dem Bescheid den Eindruck erwecken könnten , der Beklagte sei unter Verke n- nung der dargestellten Rechts lage davon ausgegangen, die von ihm angefüh r- ten personalwirtschaf tlichen Belange seien auch ohne Abwägung mit der Qual i- fikation der jeweiligen Bewerber stets vorrangig für die Besetzungsentsche i- dung. Dies betrifft namentlich die Erwägung en , die Bestellung landesfremder B e werber komme in Betracht, wenn im Ergebnis die Anwartschaft bayerischer Notara s sessoren auf ihre erstmalige Bestellung zum Notar auf Lebenszeit nicht beeinträchtigt werde , und eine so l che Konstellation könne dann eintreten, wenn keine Bewer bungen landeseig e ner Notare und Notarassessoren vorlägen oder nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Übe r dies hat der Beklagte auf Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 2. November 2010 unter ( offenbar missverstandener, s.o.) Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt, die Auswahlentsche i dung müsse nur dann an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzip der Bestenauslese ausg e rich tet werden, wenn - anders als im konkreten Fall - keinem der konkurriere n den Notare u nter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der übergreife n- den Personalplanung der Vorrang z u komme. A us den weiteren Erwägungen des Bescheids und der Klageerwiderung geht jedoch hinreichend deutlich he r vor, dass der Beklagte ungeach tet dieser Ausführungen bei seiner Auswahlen t scheidung die nach Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Prüfung vorgenommen hat , ob dem Kläger gege n- über dem Beigeladene n zu 2 ein Ei g nungsvorsprung zugute zu halten ist, der die organisatorischen un d persona l wirtschaftlichen Gesichtspunkt e trotz ihres 17 18 19 - 12 - Regelvorrangs in der Gewichtung zurücktreten lässt . So hat der Beklagte i n Absatz 2 der Gründe seines B e scheids ausgeführt, dass er das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers, seine im notariellen Anwärte r- dienst gezei g ten Leistungen sowie seine langjährigen Erfahrungen als Notar bei der Auswahlent scheidung gewürdigt, jedoch gegenüber den im Folgenden ei n- zeln angegebenen justizorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Bela n- gen ni cht als ausschlagg e bend bewertet habe. Der Beklagte hat hierbei auch die Examensleistung des Beigeladene n zu 2 sowie dessen immerhin bereits seit dem 1. J a nuar 2002 andauernde Tätigkeit als Notar dem Eignungsprofil des Klägers vergleichend gegenüber gestel lt. In der Klageerwiderung hat er zudem auf Seite 5 f dargelegt, bei der auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO beruhe n- den Auswahlentscheidung müsse im Hinblick auf die Organisationshoheit der Landesjustizverwaltungen (nur) geprüft werden, ob auffällige Leistungs - b ezi e- hungsweise Eignungsunterschiede zw i schen den Bewerbern bestünden, was vorliegend nicht feststellbar sei. Im Anschluss hieran hat er in Wiederh o lung des Bescheids ausgeführt, die Examensnoten des Klägers und des Beigelad e- ne n zu 2 rechtfertigten die Anna hme eines deutlichen Leistungsunte r schieds nicht. Zudem hat er seine bereits in dem angefochtenen Verwaltungsakt ni e- der gelegte Würdigung vertieft, das um 10 ½ Jahre höhere Dienstal ter des Kl ä- gers begründe ebenfalls keinen signifikanten Eignungsvorsprung g e g enüber dem Beigeladene n zu 2 . Ferner hat er darauf hingewiesen, dass der Beigel a- de ne zu 2 stets beanstandungsfrei gear beitet habe und über ein gleich falls h o- hes fachliches Niveau ve r füge. bb) Die se Würdigung des Beklagten ist unter Berücksichtigung de s g e- mäß § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beansta n- den. 20 - 13 - (1) (a) Die vom Beklagten angeführten justizorganisatorischen und pe r- sonalwirtschaftl i chen Bel ange der Entwicklung des notariellen Nachwuchses und insbesondere die Anwar t schaftsrechte der Notarassessoren sind aus den vo r genannten Gründen auch im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG zulässige (und im R e gelfall auch vorrangige) Abwägu ngskriterien für die Besetzungsentscheidung. Sie sind auch auf den konkreten Einzelfall in nicht zu b e anstandender Weise angewandt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, ob die im E r- folgsfall der Bewerbung des Beigeladene n zu 2 freiwerdende Notarstelle in O . mi t einem " vorrückenden " bereits anderweitig bestellten Notar wieder besetzt werden wü rd e oder mit einem Notarassessor. Auch wenn Erst e- res der Fall wäre, würde im Ergebnis - sofern nicht ausnahmsweise do rt ein la nde s fremder Notar zum Zuge käme - ein Amtssitz für einen Notarassessor frei, da der Nachfolger in O . seinerseits wieder eine Notarstelle räumte, die zur Nachbesetzung anstü n de. Unbegründet ist ferner die vom Kläger erhobe ne, mit Za h len und zum Teil mit der Darstellung einzelner Personalien untermauerte Rüge, entg e gen der Darstellung des Beklagten würden die Anwartschaftsrechte der Notara s- sessoren durch die Übertragung der angestrebten Stelle an ihn nicht beei n- trächtigt. Me h rere Notarassessoren seien nicht schutzwürd ig , weil sie sich trotz erheblicher Überschreitung der regulären Assessorenzeit nicht auf Notarstellen beworben hätten oder aus anderen Gründen (z.B. Erziehungsu r laub) nicht für die Übernahme von Notarstellen in Betracht kämen. Zudem stünden infolge des zu erwartenden Ausscheidens von amtierenden Not a ren aus Alters - und anderen Gründen innerhalb eines angemessenen Zei t raums genügend Stellen 21 22 23 - 14 - für die im Geschäftsbereich des Be klagten tätigen Notaranwärter zur Verf ü- g ung. Die Würdigung, ob und welcher Kreis von Notarassessoren aus welchen Gründen bei der Ausübung des Besetzungsermessens als schutzwürdig einz u- beziehen ist oder nicht, liegt jedoch ebenso im Beurteilungsspielraum des B e- klagten wie die Prognose, mit w e l chem Stellennachbesetzungsbedarf künftig zu rechnen ist. Dass der Beklagte dabei die Grenzen der ihm zustehenden Beu r- teilungsspanne überschritten hat, ergibt sich weder aus den Darle gungen des Klägers, der - rechtlich unbeach t lich - lediglich seine Würdi gung an die Stelle der Erwägungen des Beklagten setzen möchte, noc h ist dies sonst ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers, die seinen eingehenden Ausführungen zur Anzahl und zum Dienstalter der bayerischen Notarassessoren, ihrer " Schutzwürdigkeit " s owie zu der zu prognost izierenden Entwicklung der fre i- werdenden Notarstellen zugrunde liegt, kommt es für die Entscheidung über die Besetzung einer konkreten Notarstelle auch nicht darauf an, ob für die Not a r - assessoren in einem bestimmten Zeitraum insgesa mt genügend Amtssitze zur Verfügung st e hen. Vielmehr ist maßgeblich, ob deren Interessen durch den Ausgang des B e setzungsverfahrens im Einzelfall berührt werden. Insoweit steht der Landesju s tizverwaltung e in weiter Prognosespielraum zu. Zu dessen Ausü bung hat der Beklagte vorgetragen, dass die Attraktivität des bislang von dem Beigeladenen zu 2 inne gehaltenen Amtssitzes mit an S i- cherheit grenzender Wahrscheinlic h keit eine Nachbesetzung erwarten lasse, aufgrund derer unmittelbar oder über eine Folgebes etzung einem anstellung s- reifen Notarassessor eine Notarstelle übertragen werden könne. Diese Ang a- ben sind jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hinreichend su b- stant i iert . Wie der Kläger selbst angibt, ist im Geschäftsbereich des Beklagten 24 25 - 15 - eine Reihe von Notarsassessoren tätig, die die Regelanwärterzeit von drei Ja h- ren bereits absolviert haben und damit " a n ste llungsreif " sind. Dies gilt selbst dann , wenn - wie der Kläger meint - solche Assessoren nicht zu berücksicht i- gen wären, die sich trotz be reits seit längerem bestehender " Anstellungsreife " nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben haben. Dass einer der zu berüc k- sichtigenden Anwärter bei Freiwerden der Notarstelle in O . auf einem Amtssitz als Notar wird bestellt werde n können - sei es unmittelbar an diesem Ort, sei es im Wege einer Folge besetzung an einem anderen Sitz - ist ohne weit e res nachvollziehbar. Dem Beklagten sind konkretere Angaben hierzu nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar, da er keinen zuv e r- lässigen Einblick in die Bewerbungspräferenzen der in seinem Geschäftsb e- reich tätigen Notare und Notarassessoren h a ben kann. Wird der Ablehnungsbescheid schon von den genannten ermessensfe h- lerfreien Erwägungen getragen, kommt es auf die weiteren im gerichtlichen Ve r fahren ergänzend vorgebrachten Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) nicht an. Sie mögen nicht in vollem Umfang rechtlich tragfähig sein ; dies bedarf jedoch ke i- ner abschließenden Entscheidung. (2) Die Würdigung des Beklagten, der Kläger habe geg enüber dem Be i- geladene n zu 2 keinen auffälligen, e r heblichen Eignungsvorsprun g, ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO e benfalls nicht f ehler haft . Mit Recht hat der Beklagte dem lediglich 0,36 Punkte betragenden, i n- nerhalb des Prädikats " gut " liegenden Unterschied zwischen den Prüfungse r- gebnissen des Klägers und des Beigeladene n zu 2 keine entscheidende B e- deutung beigemessen. Der Beigeladene zu 2 hat ebenso wie der Kläger ein 26 27 28 - 16 - weit überdurchschnittliches Zweites ju ristisches Staatsexamen abgelegt. Der rechnerische Punktunterschied weist keinen qualitativ beachtlichen Leistung s- vorsprung des Klägers aus. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreiten dem zeitl i- chen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamen s ergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nac h- lässt (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2 009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 jur is Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f ). Ebenfalls innerhalb des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspie l- raums liegt seine Würdigung, der im Vergleich zum Beigeladene n zu 2 um gut zehn Jahren längeren Berufserfahrung des Klägers komme keine ausschla g- gebe nde Bedeutung zu. Auch der Beigeladene zu 2 ist bereits seit geraumer Zeit als hauptamtlicher Notar tätig und verfügt damit ebenfalls über eine ausg e- prägte berufliche Erfahru ng. Die Erwägung des Beklagten, das Qualifikationsn i- veau steige in den ersten Beru f s jahren überproportional und nehme in späteren Jah ren weniger stark zu , deshalb verliere der durch größere Berufserfahrung vermittelte Vorsprung im Laufe der Zeit an Gewicht , steht mit der Senatsrech t- sprechung in Einklang (vgl. z.B. Be schlüsse vom 14. Apr il 2008 - NotZ 119/07, N JW - RR 2008, 1292 Rn. 13 vom 26 . März 2007 - NotZ 38/06, NJW - RR 2007, 1130 Rn. 14). Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 11. Augus t 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom 9. Dezember 2 008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen. I nsoweit kommt dem Kläger ebenfalls kein signifikanter Ei g nungsvorsprung zugute. Zwar handelt es sich bei ihm ausweislich der von 29 30 - 17 - ihm zitierten Geschäftsprü fungsberichte um einen offensichtlich besonders f ä- higen Notar , der sich überdies durch Veröffentlichungen und standespolitisches E n gagement hervortut . Aber auch der Beigeladene zu 2 führt seine Notarstelle nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellun gen des Beklagten, die - o hne dass es hierauf noch ankäme - überdies durch einen im Besetzungsvo r- gang befindlichen Kurzbericht des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom 28. Mai 2010 bestätigt werden, von Anbeginn an ohne Beanstandungen und verfügt eben falls über ein hohes fac h liches Niveau. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Kläger und der Beigeladene zu 2 in etwa denselben Leistung s- stand inne haben; jedenfalls besteht kein Anhalt für einen auffälligen, erhebl i- chen Vorsprung des Klägers gegenüber d em Beigeladenen zu 2. d) Unbegründet ist ferner die Rüge des Klägers, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Beklagte seine durch die Ausschreibung und die B e- kanntmachung vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32) eingetretene Selbstbi n dung miss achtet h abe. Der Senat pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass darin ledi g- lich die Formalien geregelt , nicht aber inhaltliche Vorgaben enthalten sind, wie das Organisations - und Planungse r messen des Beklagten auszuüben ist. e) Unbeachtlich ist ferner, ob die die Entscheidung des Beklagten vorb e- reitende Stellungnahme der Beigeladene n zu 1 in Widerspruch zur Bekann t- ma chung vom 25. Januar 2001 steht. Etwaige Fehler haben sich jedenfalls auf die Rechtmäßigkeit des angefocht e nen Bescheids nicht ausgewirkt. 2. Die Rechtssache hat auch keine grund sätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies ist der Fall , wenn das Verfahren eine f ü r den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, kl ä- rung s bedürftige und - fähige rechtliche oder tats ä chliche Frage aufwirft, deren 31 32 33 - 18 - Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F ä llen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Han d- habung des Rechts ber ü hrt (Kopp/S chenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 R n. 1 0 mwN; vgl. auch BGH, B e schlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Z ö ller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 11). So lche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kl ä ger nicht aufgezeigt. a) Entgegen seiner Auffassung stellt sich nicht die Frage, welche Bede u- tung den Ausschreibungsbedingungen und den Notarbekanntmachungen g e- g enüber den organisatorischen Ermessenserwägungen der Landesjustizverwa l- tung im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe einer ausgeschrieb e nen Notarstelle zwischen mehreren Bewerbern zukommt. Wie bereits oben ausg e- führt (Nummer 1 Buchst. d) , enthalten die vom Kläger in Bezug g e nommene Ausschreibung und die Bekanntmachung von 25 . Januar 2001 keine inhaltl i- chen Vorgaben für die Ausübung d es Auswahlermessens, so dass ihnen schon aus diesem Grunde kei ne mat e riellen Maßstäbe für die Entscheidung zwischen mehrere n konkurrierenden Nota ren zu entnehmen sein kö n nen. b) Der vorliegende Sachverhalt wirft, anders als der Kläger meint, auch nicht die allgemeine Frage auf, welche Anforderungen an die Schlüssigkeit substantiierten Sachvortrags der Behörde für die Anwe ndung ihres Organisat i- onsermessens und ihrer personal wirtschaftlichen Erwägungen gelten . Jede n- falls in der vorliegenden Einzelk onstellation sind die vom Beklagten angestel l- ten Erwägungen aus den oben unter Nummer 1 Buchst. c bb (1) (a) a.E. darg e- stellten G ründen hinreichend substantiiert , so dass die Frage, welche Anford e- rungen an den Detaillierungsgrad der Angaben der Landesjustizverwaltung zu 34 35 - 19 - stellen sind, zumindest anhand dieser Rechtssache nicht allgemein geklärt wer den kann. 3. Schließlich beruht d ie angefochtene Entscheidung nicht auf einem Ve r- fahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Kläger rügt insoweit die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG , weil das Obe r- landesgericht seinen umfangre i chen Vortrag zur Ermessens fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung weitgehend übergangen habe . Diese Beansta n- dung ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das G e- richt, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw ä- gung zu ziehen ( z.B. BVerfGE 47, 182 , 187 f ; Beschluss vom 16. Septe m ber 2010 - 2 BvR 2394/08, juris Rn. 14 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Ei n zelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (z.B. BVerfG aaO). Denn grundsätzlich ist davon au s- zugehen, dass die Gerichte den von ihnen entgegengenommene n Vo r trag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die G e richte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entsche i- dungsgrü nden ausdrücklich zu b e fassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt soll, im Einzelfall besondere Umstä n de deut lich ergeben, dass tatsächlicher Vortrag eines Beteiligten entweder übe r- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht e r- wogen worden ist (z.B. BVerfG aaO). Solche Anhaltspunkte li e gen hier nicht vor. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Ermessensentscheidung des B e- klagten eingehend ause i nandergesetzt. Dass es dabei nicht auf jedes einze lne Detail des umfangre i chen Vortrags des Klägers eingegangen ist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u n schädlich. Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz zumindest den Kern des Vorbringens des Kl ä- gers zur Kenntnis genommen h at. Im Übrigen würde die Entscheidung des 36 - 20 - Oberlandesgerichts jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler ber u- hen, da der angefoc h tene Bescheid auch nach Überprüfung durch den Senat im Erg ebnis nicht zu beanstanden ist. Galke Diederichsen Her r mann Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - VA - Not 3/10 -
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