BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 1/11 vom 28. März 2011 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat d urch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richt er Wöstmann, die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz am 28. März 2011 beschlossen: Richter am Bundesgerichtshof Dr. H . ist nicht von der Aus - übung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; es b e- steht auch nicht die Besorgni s der Befangenheit. Gründe: Mit Anzeige vom 18. Februar 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. H . mitgeteilt: "Ich bin als Mitautor an der Neuauflage des von dem Präsidenten der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Dr. U . B . , h e r - ausgegebenen Kommentars zur Bundesnotarordnung beteiligt. Im Zusammenhang mit der Anfertigung der Kommentierung habe ich verschiedentlich außerdienstlich fachlichen Kontakt mit Herrn Dr. B . . Eine besondere persönliche Verbundenheit besteht nicht." Dieses Verhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist 1 2 - 3 - (§ 41 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Ferner liegt ein Gru nd, der die Ablehnung wegen Besorgnis der B e- fangenheit rechtfertigen könnte, nicht vor (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO). Die Verfahrensb e- te i ligten haben insoweit auch nichts geltend gemacht. Galke D iederichsen Wöstmann Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 02.12.2010 - VA - Not 3/10 -
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