BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 11/12 vom 26. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 durch d en Vorsitzenden R ichter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wös t- mann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das ihr am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Celle zuzulassen, wird abgelehnt. Di e Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. t- ges e tzt. Gründe: I. Die Klägerin ficht eine Verfügung des Beklagten an, mit der sie vorläufig ihres Amts als Notarin en thoben wurde. Der Beklagte stützte die vorläufige Amtsenthebung materiell - rechtlich auf die Gründe des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, es bestünden zu reichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, da es auch in jüngerer und jüngster Zeit gegen die Klägerin immer 1 - 3 - wieder zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen und sie mehrfach in gerichtlich en Verfahren von Mandanten erfolgreich auf die Herausgabe von Fremdgeldern oder Abrechnung von Honorarvorschüssen in Anspruch geno m- men worden sei . II. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil des Oberla n- desgerichts zuzulassen, ist z ulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht nicht der Zulassung s- grund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d BNotO. Danach ist die Ber u- fung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzl i- chen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der En t- scheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenf eststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entschei dung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht. Die Klägerin zieht die Feststellungen der Vorinstanz zu den ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen und den Verfahren, denen Ansprüche auf He rau s- gabe von Fremdgeldern und Abrechnung von Vorschüssen zugrunde lagen, nicht in Zweifel. Sie beanstandet vielmehr , das Oberlandesgericht habe sich 2 3 4 - 4 - nicht damit auseinander gesetzt, ob diese Tatbestände zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geführt hätten , was sie in Abrede stellt. Hieraus ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils indessen nicht. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen i st, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsvers u- che unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattliche n Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versich e- rung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwang s- maßnahmen zu ergr eifen, als solche nicht hinnehmbar (st. Rspr . , z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN ). Eine solche Situation hat das Berufungsgericht - von der Klägerin nicht beanstandet - fes t- gestellt. Derartige Umstände belegen na ch der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 2 6. Oktober 2009 aaO, Rn. 12 m wN) in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 , 1. und 2. Var. BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbes ondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänd e- risch anvertraute Gelder zurückg reift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne au f- 5 6 - 5 - grund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Ein flüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder we i- sungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 N r. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkei ten anknüpft, indem s ie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefäh r- dung der Rechtsuchenden normiert ( z.B. Senat aaO, m wN). Hiernach waren gesonderte , konkrete Feststellungen de s Oberlandesgerichts zur Gefährdung der Inte ressen der Rechtsuchenden nicht mehr erforderlich. Umstände, die ausnahmsweise gegen die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und die Art ihrer Wirtschafsführung belegte Ge fahr sprechen, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt und sind auc h ansonsten nicht ersicht lich . Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 0 5 .07.2012 - Not 17/11 -
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